Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 13.05.1997 - 4 StR 200/97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten "jeweils der gefährlichen Körperverletzung und des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung", den Angeklagten O. "darüber hinaus der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten O. zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten O. angeordnet.

Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte O. beanstandet ferner das Verfahren.

1. Die auf einen "Verstoß gegen §§ 261, 250 StPO" gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten O. ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

2. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt hier nicht ein Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390), sondern eine (schwere räuberische) Erpressung in Betracht. Nach den Feststellungen gab der 11 Jahre alte Sohn des Geschädigten Gerald K. die Jacke mit der Brieftasche seines Vaters (Inhalt u.a. 40 DM in bar und eine EC-Karte) an den Angeklagten L. heraus, nachdem der Angeklagte P. ihm gedroht hatte: "Wenn du mir nicht das Geld gibst, dann steche ich deinen Papi ab!". Auch bei einer "Dreieckserpressung" (vgl. dazu BGHSt 41, 123) richtet sich die Zuordnung zu den Tatbeständen der Erpressung oder des Raubes nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat (BGH aaO S. 126), und nicht, wie das Landgericht meint, nach der Sicht des nicht mit der Aushändigung einverstandenen Gewahrsamsinhabers. Eine Änderung des Schuldspruchs in eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung kommt hier jedoch nicht in Betracht, da das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, einen Raubvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, so daß auch nicht hinreichend belegt ist, daß die Angeklagten sich, wie nach §§ 253, 255 StGB erforderlich, zu Unrecht bereichern wollten.

Dem Urteil läßt sich nämlich nicht zweifelsfrei entnehmen, daß die Angeklagten bei der Ausführung der Tat beabsichtigten, sich das in der Brieftasche vermutete Geld zuzueignen oder sich sonst durch Verwertung des Inhalts der Brieftasche zu Unrecht zu bereichern. Nach den Feststellungen kehrten die Angeklagten mit der erbeuteten Brieftasche zu dem vor der Wohnung des Geschädigten geparkten Auto zurück, in dem Ramona J., von der die Initiative zu der Tat ausgegangen war, auf sie wartete. Ramona J. hatte den Angeklagten erklärt, Gerald K., mit dem sie zusammengelebt hatte, müsse Geld bekommen haben; ihr stehe noch Geld zu. Zu dem weiteren Geschehen nach Rückkehr der Angeklagten zu dem Auto hat das Landgericht u.a. festgestellt:

"Dort entnahm der Angeklagte L. der Brieftasche 40 DM und gab sie an Ramona J. weiter. Diese durchsuchte die Brieftasche und entnahm ihr einen Kontoauszug und eine EC-Karte (Sparkassen-Card). Anschließend warf der Angeklagte L. während der Fahrt die Brieftasche aus dem Fenster...".

Diese Ausführungen sind unklar: Sie können einerseits dahin verstanden werden, daß der Angeklagte L. die vorab entnommenen 40 DM für sich behielt und lediglich die Brieftasche mit dem übrigen Inhalt an Ramona J. weitergab; andererseits kommt danach auch in Betracht, daß Ramona J., wie der Generalbundesanwalt meint, die gesamte Beute ("sie"), nämlich auch die zuvor entnommenen 40 DM, übergeben wurde. Nach dem äußeren Geschehensablauf läge es dann nicht fern, daß die Angeklagten keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgten, sondern Ramona J. das dieser nach ihren Angaben zustehende Geld beschaffen wollten und somit lediglich in der Absicht handelten, "einen anderen" zu bereichern.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagten von einer berechtigten Forderung der Ramona J. gegen den Geschädigten ausgingen; denn nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung (BGHSt 20, 136, l37; vgl. aber auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7 m.w.N.).

b) Die danach gebotene Teilaufhebung der Schuldsprüche erfaßt auch die - an sich nicht zu beanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und entzieht der gegen den Angeklagten O. verhängten Einheitsjugendstrafe, den gegen die Angeklagten L. und P. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen sowie der nach § 64 StGB gegen den Angeklagten P. angeordneten Maßregel die Grundlage.

Die im übrigen gegen die Angeklagten L. und P. verhängten Einzelstrafen sowie die gegen den Angeklagten O. festgesetzte Sperrfrist haben Bestand, da sie von der Teilaufhebung der Schuldsprüche nicht berührt werden und auch sonst rechtlicher Nachprüfung standhalten.

3. Für die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des Angeklagten O. beantragte Ergänzung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen dahin, daß sich der Angeklagte jeweils tateinheitlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, ist kein Raum. Einer Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in diesen Fällen stand entgegen, daß die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 StPO bei Anklageerhebung auf die Verletzungen des § 316 StGB beschränkt hat (Bd. 1 Bl. 199 d.A.). Das Landgericht hat die danach ausgeschiedenen Verletzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG durch einen entsprechenden Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH NStZ 1994, 495) nur hinsichtlich der beiden Fahrten wieder einbezogen, bei denen es eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für nicht erwiesen angesehen hat (Bd. II Bl. 73 d.A.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993477

NStZ 1998, 299

NStZ-RR 1997, 321

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 2 StR 598/98
BGH 2 StR 598/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) gefährliche Körperverletzung  Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Mai 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren