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BGH Beschluss vom 12.02.2013 - 5 StR 27/13

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.09.2012)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

  1. dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilt ist,
  2. im Strafausspruch aufgehoben; die insoweit zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 2013 dargelegten Gründen hat der Senat im Fall II.2. der Urteilsgründe den Schuldspruch auf Beihilfe zur Geldfälschung abgeändert.

Rz. 3

2. Unbeschadet dessen haben beide Einzelstrafen (und die Gesamtstrafe) keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat. Es hat eine Aufklärungshilfe allein deswegen verneint, „da der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis … lediglich die bereits durch die Ermittlungen bestehenden Erkenntnisse bestätigt hat”, ohne hierzu Näheres mitzuteilen. Es ist jedoch anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 – 3 StR 403/10, wistra 2011, 99), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 5 StR 476/04, StraFo 2005, 169).

Rz. 4

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen bei Anwendung des § 46b StGB für den Angeklagten noch günstiger bemessen worden wären. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben.

 

Unterschriften

Basdorf, Sander, Schneider, Dölp, König

 

Fundstellen

Haufe-Index 3618882

NStZ-RR 2014, 162

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