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BGH Beschluss vom 10.12.2010 - IX ZA 48/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ein die Frist wahrendes Prozesskostenhilfegesuch

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung eines Prozesskostenhilfegesuchs ist zurück zu weisen, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist nicht auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege eingereicht wurde.

 

Normenkette

InsO §§ 4, 4d Abs. 1, §§ 6-7; ZPO § 114 S. 1, §§ 233, 575 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 30.09.2010; Aktenzeichen 6 T 92/10)

AG Wittlich (Entscheidung vom 17.09.2010; Aktenzeichen 7b IK 20/09)

 

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. September 2010 wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

Rz. 2

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 – XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 – IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 – IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 – XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 – IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Das Erfordernis, entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (BGH, Beschl. v. 4. Februar 2010 – IX ZA 47/09, […] Rn. 5 f).

Rz. 3

Da der Beschluss des Beschwerdegerichts der Schuldnerin am 2. Oktober 2010 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. November 2010 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat die Schuldnerin ihren Prozesskostenhilfeantrag am 29. Oktober 2010 und damit noch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist per Telefax überspielt. Die in dem sechsseitigen Schriftsatz in Bezug genommene Erklärung der Schuldnerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die ebenfalls in Bezug genommenen Belege zu dieser Erklärung sind jedoch sämtlich erst dem Originalschriftsatz beigeschlossen worden, welcher am 3. November 2010 und damit nach Fristablauf auf dem Postweg beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2934877

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