Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 10.03.2009 - VII ZB 87/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Fristberechnung. Fristbeginn. Wochenende. Feiertag

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1.6.1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschl. v. 14.12.2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701; BGH, Beschl. v. 15.8.2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77).

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 2, § 222 Abs. 2, § 224 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 12.08.2008; Aktenzeichen 21 S 90/08)

AG Langen (Hessen) (Urteil vom 21.04.2008; Aktenzeichen 58 C 531/07 (70))

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 12.8.2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.541,97 EUR

 

Gründe

I.

[1] Das AG hat die Beklagten durch Urteil vom 21.4.2008 als Gesamtschuldner verurteilt, 3.541,97 EUR nebst Zinsen sowie weitere 338,50 EUR an die Klägerin zu zahlen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.4.2008 zugestellt worden. Die Beklagten haben rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Mit einem am 30.6.2008 (Montag) per Telefax beim zuständigen LG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage haben sie beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Das LG hat die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 1.7.2008 "auf Antrag ... um einen Monat" verlängert. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 30.7.2008 per Telefax beim LG eingegangen. Durch Beschluss vom 12.8.2008 hat das LG die Berufung als unzulässig verworfen und zugleich den nach vorherigem Hinweis vorsorglich gestellten Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten, die am 29.7.2008 abgelaufen sei. Zwar sei der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen § 222 Abs. 2 ZPO noch rechtzeitig eingegangen. Darauf komme es jedoch nicht an, weil die Frist für die Berufungsbegründung mit der Zustellung des Urteils beginne und nicht von dem Zeitpunkt der Beantragung der Fristverlängerung zu berechnen sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

[2] Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung von der gefestigten Rechtsprechung des BGH abweicht und den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.

[3] Die Beklagten haben ihre Berufung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtzeitig innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet. Die durch die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 29.4.2008 in Gang gesetzte Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag der Beklagten vom 30.6.2008 durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 1.7.2008 um einen Monat bis zum 30.7.2008 verlängert und durch den Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim Berufungsgericht am 30.7.2008 gewahrt worden.

[4] 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagten rechtzeitig auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angetragen haben (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO lief ursprünglich gem. § 222 Abs. 2 ZPO am 30.6.2008 ab, weil der 29.6.2008 ein Sonntag war.

[5] 2. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der sodann um einen Monat verlängerte Teil der Frist habe gleichwohl bereits am 29.6.2008 begonnen und somit am 29.7.2008 geendet.

[6] Der BGH hat bereits 1956 entschieden, dass in den Fällen, in denen die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird und der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags beginnt (BGH, Beschl. v. 1.6.1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44). An diesem Grundsatz hat er seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGH, Beschl. v. 14.12.2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701 - unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Rostock, Beschl. v. 28.7.2003 - 3 U 151/03, NJW 2003, 3141, 3142; BGH, Beschl. v. 15.8.2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77; vgl. auch zuletzt: BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162, 1163). Die Literatur ist einhellig derselben Auffassung (MünchKomm/ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 222 Rz. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rz. 25; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 224 Rz. 5; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 520 Rz. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 224 Rz. 5; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 224 Rz. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 224 Rz. 10; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rz. 14).

[7] Der Senat sieht keinen Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung, die das Berufungsgericht erkennbar nicht wahrgenommen hat.

[8] 3. Die um einen Monat verlängerte Berufungsbegründungsfrist endete nach diesen Grundsätzen mit Ablauf des 30.7.2008. Auf die Beantwortung der von der Rechtsbeschwerde ergänzend aufgeworfenen Frage nach dem objektiven Inhalt der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kommt es nicht an.

[9] Weil die Beklagten ihre Berufung demnach rechtzeitig begründet haben, hätte das Berufungsgericht sie nicht gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss war somit aufzuheben und die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der von den Beklagten im Berufungsverfahren hilfsweise wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts gegenstandslos.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2143336

HFR 2009, 838

BGHR 2009, 638

BauR 2009, 1177

EBE/BGH 2009, 116

FamRZ 2009, 868

NJW-RR 2010, 211

FA 2009, 145

MDR 2009, 644

VersR 2009, 1645

WuM 2009, 316

ZfBR 2009, 455

ZfS 2010, 89

GV/RP 2009, 579

KomVerw 2009, 229

PA 2009, 78

FuBW 2009, 619

FuHe 2009, 582

Mitt. 2009, 246

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Energiemanagement Smarthome smart

Die neue Ära des Energiemanagements

mehr

Changemaker_Weg_ins_Licht_Entscheidung

Der Verwaltungsbeirat der WEG

mehr

Richterhammer 2

BGH-Rechtsprechungsübersicht

mehr

Innenbereich Junge Person Wand Werkzeug Farbe Renovierung

Schönheitsreparaturen

mehr

Vertrag Geld Bargeld Unterschrift Männer

Mietkaution

mehr

Mieterhöhung Scrabble

Mieterhöhung bei Wohnraum

mehr

Modulbau Hotel: Hotel Jakarta innen

Modulares Bauen

mehr

Heizung kalt Eiswürfel in Glas

Gründe für eine Mietminderung

mehr

Save the Date Expo Real 2025 Ankündigung Messe

Expo Real 2025

mehr

Serielles Sanieren Key Visual Dena

Seriell Sanieren

mehr

Downloads

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

DGRE 2024

Digital Guide Real Estate 2024

mehr

RR Berlin 2020

Sonderveröffentlichung: Region Report Berlin 2020

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Künstliche Intelligenz in der Immobilienverwaltung
Künstliche Intelligenz in der Immobilienverwaltung

Uwe Effenberger bietet mit seinem Buch einen leicht verständlichen Einstieg in das Thema Künstliche Intelligenz und zeigt, wie Sie KI erfolgreich in Ihrer Immobilienverwaltung einsetzen können. Es erklärt die Grundlagen Künstlicher Intelligenz , erläutert die wichtigsten Fachbegriffe und zeigt, wie KI den Arbeitsalltag in der Verwaltung erleichtern kann. Mit zahlreichen Praxisbeispielen und Tools.


Zivilprozessordnung / § 520 Berufungsbegründung
Zivilprozessordnung / § 520 Berufungsbegründung

  (1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.  (2) 1Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der ...

4 Wochen testen

Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren