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BGH Beschluss vom 10.01.2017 - 3 StR 216/16

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Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 21.12.2015)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Dezember 2015 aufgehoben

  1. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
  2. soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit Verfahrensbeanstandungen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

I. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rz. 3

II. Demgegenüber greift die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO teilweise durch. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Rz. 4

1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Rz. 5

Am zweiten Sitzungstag führten die Verfahrensbeteiligten – mit Ausnahme des Angeklagten – außerhalb der Hauptverhandlung im Beratungszimmer der Strafkammer ein „Rechtsgespräch”. Einer der Verteidiger wies dabei darauf hin, dass der Angeklagte – der sich bis dahin nicht zur Sache eingelassen hatte – den Tatvorwurf weiter bestreiten und im Übrigen keine Angaben machen wolle, um einen Freispruch zu erreichen. Die Strafkammer vertrat die Auffassung, dass der Angeklagte, dem die Anklage einen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub zur Last legte, eher bestrebt sein solle, die von § 250 Abs. 2 StGB angedrohte hohe Mindeststrafe zu vermeiden, und sprach in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) an. Während der Nebenklagevertreter äußerte, dass sein Mandant zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bereit sei, erklärte der Verteidiger, dass eine Verständigung aus Sicht des Angeklagten nur vorstellbar sei, wenn „am Ende eine Bewährungsstrafe” stehe. Darauf wollte sich die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nicht einlassen; sie lehnte die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB ab. Die Strafkammer wollte indes über die Möglichkeit beraten, bei einem Täter-Opfer-Ausgleich von einem minder schweren Fall auszugehen und eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft betonte am Ende des Gesprächs, dass sie ohne Geständnis und ohne Täter-Opfer-Ausgleich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten beantragen werde.

Rz. 6

In der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende anschließend bekannt: Mit den Verfahrensbeteiligten sei ein „Rechtsgespräch” geführt worden, in dem es um den möglichen Strafrahmen für den Fall einer Verurteilung gegangen sei. Die Kammer habe darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Sachstand die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall oder eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a StGB nicht vorliegen dürften, dass aber über diese beiden Aspekte ernsthaft nachzudenken wäre, wenn es im Rahmen der Verhandlung zu einem Täter-Opfer-Ausgleich käme. Der Nebenklagevertreter habe mitgeteilt, dass sein Mandant dazu bereit sei. Der Verteidiger habe erklärt, dass für einen solchen Fall eine Bewährungsstrafe angestrebt werde. Die Kammer habe sich vorbehalten, darüber zu beraten.

Rz. 7

Anschließend wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Danach führten die Verfahrensbeteiligten – mit Ausnahme des Angeklagten – im Beratungszimmer ein weiteres „Rechtsgespräch”. Nunmehr „signalisierte” das Gericht, dass im Falle eines Täter-Opfer-Ausgleichs die Annahme eines minder schweren Falles möglich sei. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft reagierte darauf ablehnend und wollte sich hinsichtlich des Strafrahmens nicht festlegen. Der Vorsitzende erklärte, dass das im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu zahlende Schmerzensgeld nach seiner Auffassung jedenfalls im Bereich von 3.000 bis 4.000 EUR liegen sollte. Die Verteidiger wollten dies mit dem Angeklagten beraten.

Rz. 8

In der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende im Anschluss daran mit: Die Kammer habe ein weiteres „Rechtsgespräch” mit den Verfahrensbeteiligten geführt. Sie habe „signalisiert”, dass für den Fall eines Täter-Opfer-Ausgleichs und eines entsprechenden Verhaltens des Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles nicht ausgeschlossen erscheine; diesbezüglich sei das Verhalten des Angeklagten ausschlaggebend. Die Verteidiger hätten darum gebeten, dies in Ruhe mit ihrem Mandanten erörtern zu können.

Rz. 9

Die Verteidiger erklärten dem Angeklagten sodann ergänzend, dass bei einer geständigen Einlassung und einem Täter-Opfer-Ausgleich, verbunden mit einer Zahlung nicht unter 4.000 EUR, eine Bewährungsstrafe zu erreichen sei. Sie teilten ihm weiter mit, dass die Staatsanwaltschaft angekündigt habe, ohne geständige Einlassung und ohne Täter-Opfer-Ausgleich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten beantragen zu wollen.

Rz. 10

Der Angeklagte äußerte sich daraufhin am nächsten Sitzungstag teilweise geständig zur Sache. Außerdem zahlte er während des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 EUR an den Nebenkläger und entschuldigte sich bei ihm; der Nebenkläger akzeptierte dies. Zu einer Verständigung (§ 257c StPO) kam es nicht.

Rz. 11

2. Auf dieser Tatsachengrundlage beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der Vorsitzende seiner Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vollständig Genüge getan habe.

Rz. 12

a) Nach dieser Vorschrift ist über Erörterungen zu berichten, die außerhalb einer laufenden Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NJW 2016, 513, 514).

Rz. 13

Das war hier entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung der Fall. Das prozessuale Verhalten des Angeklagten war in Bezug auf Strafzumessungsfragen thematisiert worden. Es ging im Wesentlichen darum, ob im Falle einer geständigen Einlassung sowie eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) die Annahme eines minder schweren Falles des seinerzeit noch in Rede stehenden besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) und auf dieser Grundlage die Verhängung einer Bewährungsstrafe in Betracht komme. Sogar über die Höhe des von dem Angeklagten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Nebenkläger zu zahlenden Schmerzensgeldes war bereits gesprochen worden.

Rz. 14

b) Die Mitteilungspflicht umfasst nicht nur die Tatsache, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern erstreckt sich auch auf deren wesentlichen Inhalt. Dementsprechend ist darzulegen, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertraten und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils stieß (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 217; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1; vom 10. Dezember 2015 – 3 StR 163/15, juris Rn. 9). Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO – wie hier – letztlich nicht zustande kam (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1; vom 9. April 2014 – 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255).

Rz. 15

Diesen Anforderungen entsprachen die Mitteilungen des Vorsitzenden hier nicht. Er äußerte sich nicht dazu, welchen Standpunkt die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eingenommen bzw. wie sie auf die von den anderen Gesprächsteilnehmern geäußerten Vorstellungen reagiert hatte, und teilte auch nicht mit, dass die Höhe des im Rahmen eines etwaigen Täter-Opfer-Ausgleichs von dem Angeklagten zu zahlenden Schmerzensgeldes Gegenstand der Erörterungen gewesen war.

Rz. 16

3. Auf diesem Verfahrensfehler beruht indes allein der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO; zur Beruhensfrage bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 s. Senat, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NJW 2016, 513).

Rz. 17

a) Der Schuldspruch wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Er gründet auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Diese baut auf den Aussagen des Tatopfers und zweier weiterer Zeugen im Ermittlungsverfahren auf, während die Strafkammer der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den dortigen Aussagen der genannten Zeugen nur in Einzelpunkten Relevanz zumisst. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Rz. 18

aa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Rahmen der von den Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche auch dazu Stellung genommen worden ist, ob im Falle eines Geständnisses des Angeklagten und gegebenenfalls zusätzlich zustande kommenden Täter-Opfer-Ausgleichs die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB in Betracht kommt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 ff.) ausgeführt, dass die Frage der Vornahme oder des Unterlassens einer Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens minder oder besonders schwerer Fälle im Hinblick auf die „tatbestandsähnliche” Ausgestaltung entsprechender Regelbeispiele nicht die Rechtsfolgen der Tat im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO betreffe, sondern vielmehr dem Verbot des § 257c Abs. 1 Satz 3 StPO unterfalle und daher nicht zum Gegenstand von Verständigungsgesprächen gemacht werden dürfe (aaO S. 210 ff.). Dies ist für den hier zu entscheidenden Fall indes in mehrfacher Hinsicht ohne entscheidenden Belang:

Rz. 19

Abgesehen davon, dass die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verständigung über die Vornahme oder das Unterlassen einer Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines besonders schweren oder eines minder schweren Falles sei wie eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch einzustufen, mit allgemeinen strafrechtsdogmatischen Grundsätzen kaum vereinbar ist (s. etwa Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 203; Schneider NStZ 2014, 192, 195; Schuster StV 2014, 109 ff.; KK-Moldenhauer/Wenske, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 18; MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 98), kann sie allenfalls dann Gewicht erlangen, wenn es tatsächlich um die Anwendung eines Sonderstrafrahmens bezüglich einer Tat geht, die die tatbestandlich ausgekleideten Merkmale des Regelbeispiels eines besonders schweren (etwa § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder die gesetzlich benannten Merkmale eines minder schweren Falles (etwa § 213 Alt. 1 StGB) erfüllt; denn insbesondere bei den unbenannten minder schweren Fällen, deren Annahme oder Ablehnung nicht an gesetzlich umschriebene Ausformungen der Tatbegehung oder Tätermotivation anknüpft, sondern allein eine tatrichterliche Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte voraussetzt, fehlt es an jedem argumentativen Anknüpfungspunkt dafür, diese Gesamtwürdigung der Frage des Schuldspruchs gleichzustellen und damit über § 257c Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO dem Bereich zulässiger Verständigungsgespräche zu entziehen (vgl. Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 203; Schneider NStZ 2014, 192, 195; Schuster StV 2014, 109 ff.). Gerade die Annahme eines derartigen unbenannten minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) war indes hier Gegenstand der Verständigungsgespräche.

Rz. 20

Es kommt die Besonderheit hinzu, dass sich das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht von der Beteiligung des Angeklagten an einem Raubdelikt zu überzeugen vermochte, so dass auch unabhängig von dem Scheitern der Verständigungsgespräche nicht mehr in Rede stand, ob die Strafe des Angeklagten dem Rahmen des § 250 Abs. 2 oder demjenigen des § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist.

Rz. 21

bb) Auch die in Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts namentlich mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz erweiternd postulierte Normativierung des Beruhensbegriffs (Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172; s. dazu Senat Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NJW 2016, 513) führt, selbst wenn man ihr folgen wollte, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach dort vertretener Auffassung ist das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO jedenfalls dann auszuschließen, wenn feststeht, dass die in der Hauptverhandlung nicht vollständig mitgeteilten Verständigungsgespräche keinen unzulässigen Inhalt hatten. Dies ist hier jedoch der Fall (s. oben aa). Selbst wenn man dies im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Gespräche auch die Frage der Annahme eines unbenannten minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB war, anders beurteilen würde, ergäbe sich daraus mit Blick auf das Öffentlichkeitsprinzip (so eine Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung tatsächlich vorhanden war, wozu die Revision nichts vorträgt), nichts anderes; denn dass bei den außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen auch der minder schwere Fall des § 250 Abs. 3 StGB in Rede stand, hat der Vorsitzende in seiner Mitteilung ausdrücklich dargelegt. Damit war die Öffentlichkeit jedenfalls über den vermeintlich unzulässigen Punkt der Verständigungsgespräche informiert. Die vom Vorsitzenden verfahrensfehlerhaft nicht mitgeteilten Inhalte der Gespräche betrafen dagegen von vornherein keine der Verständigung entzogenen Fragen.

Rz. 22

b) Demgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, falls der Angeklagte ohne den Verfahrensverstoß ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte. Dies gilt entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung unabhängig davon, dass zu der Zeit, als die Verständigungsgespräche geführt wurden, noch eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Rede stand, während er letztlich nur der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist.

Rz. 23

Das Beruhen des Strafausspruchs auf der unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Angeklagte über die Erklärungen des Vorsitzenden hinaus ergänzende Informationen über den Inhalt der Erörterungen von seinen Verteidigern erhalten hat.

Rz. 24

Die Information des Angeklagten durch seinen Verteidiger bei fehlender oder unzureichender gerichtlicher Mitteilung des Vorsitzenden über den Inhalt eines gescheiterten Verständigungsgesprächs gemäß § 243 Abs. 4 StPO schließt das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen aus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 156; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 4).

Rz. 25

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zum einen war der Angeklagte auch durch die Informationen, die ihm seine Verteidiger vermittelt hatten, nicht in jeder Hinsicht zutreffend über den Inhalt der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche unterrichtet worden. Zum anderen kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer prozessordnungsgemäßen Mitteilung durch den Vorsitzenden dessen Wort größeres Gewicht als den Erklärungen seiner Verteidiger beigemessen und deshalb ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte.

Rz. 26

III. Die Revision beanstandet außerdem zu Recht, dass eine Entscheidung über die Kompensation der vom Beschwerdeführer behaupteten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) unterblieben ist.

Rz. 27

1. Die betreffende Verfahrensrüge ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die zulässige Erhebung einer Rüge, mit der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung behauptet wird, setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, welche individuellen Belastungen sich aus der Verzögerung für ihn ergeben haben. Aus dem zum Beleg der gegenteiligen Ansicht angeführten Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2008 (2 StR 467/08, juris) ergibt sich nichts anderes. Daraus lässt sich nur entnehmen, dass es im Hinblick auf das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung nicht allein auf den Umfang der Verfahrensverzögerung, sondern auch auf die daraus herrührenden konkreten Belastungen für den jeweiligen Angeklagten ankommt. Zu den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen an das Rügevorbringen verhält sich die Entscheidung demgegenüber nicht.

Rz. 28

Zur zulässigen Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge ist es erforderlich, aber auch ausreichend, die Tatsachen darzulegen, welche die Verfahrensverzögerung belegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 1998 – 3 StR 142/98, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7). Der Verlauf des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens ist so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in der Lage ist, das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes zu prüfen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 2 StR 356/07, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 36). Dem wird die Revisionsbegründung hier gerecht.

Rz. 29

2. Das Rügevorbringen zeigt auf, dass es zwischen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2015 zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung gekommen ist, die grundsätzlich eine Kompensation in Betracht kommen lässt. In Anbetracht des verhältnismäßig einfach gelagerten Sachverhalts und des überschaubaren Verfahrensstoffs ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Verfahren fast zwei Jahre lang nicht fortgeführt worden ist. Das Landgericht hat lediglich mit Beschluss vom 2. Mai 2014 den Geschädigten als Nebenkläger zugelassen und ihm einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt. Darin ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keine nennenswerte Förderung des Verfahrens zu sehen. Es ist auch mit Rücksicht darauf, dass sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft befand, nicht gerechtfertigt, dass die Sache nahezu zwei Jahre lang unbearbeitet geblieben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 2 StR 523/14, StV 2015, 563).

 

Unterschriften

Becker, Gericke, Tiemann, Berg, Hoch

 

Fundstellen

Haufe-Index 10458579

NStZ 2017, 363

NStZ 2017, 6

NStZ-RR 2017, 5

NStZ-RR 2018, 196

AO-StB 2018, 20

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