Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 09.12.2008 - X ZB 6/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbestehen der Zuständigkeit des Patentgerichts. Ventilsteuerung. Aufhebung des § 147 Abs. 2 und 3 PatG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vor dem 1.7.2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch besteht auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort (Bestätigung von BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungsverfahren II).

 

Normenkette

PatG § 147 Abs. 3 a.F.

 

Verfahrensgang

BPatG (Beschluss vom 09.01.2008; Aktenzeichen 7 W (pat) 336/04)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des BPatG vom 9.1.2008 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

[1] I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das Patent 199 60 796, das eine Ventilsteuerung betrifft, am 5.5.2004 mit dem Einspruch angegriffen.

[2] Das Patentgericht hat das Patent mit dem angefochtenen Beschluss beschränkt aufrechterhalten.

[3] Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers sowie die Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter geltend macht.

[4] II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel, die die Rechtsbeschwerde sämtlich mit der Annahme begründet, das Patentgericht sei infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 2 und 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 21.6.2006 zur Entscheidung über den Einspruch nicht (mehr) berufen gewesen, liegen nicht vor. Das Patentgericht hat sich zu Recht für zuständig gehalten.

[5] Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung mehrerer weiterer Beschwerdesenate des Patentgerichts (23. BGH, BPatGE 49, 174 = GRUR 2007, 907 mit ausführlicher Begründung; 6. Senat, Beschl. v. 4.12.2007 - 6 W (pat) 323/04; 8. Senat, Beschl. v. 22.5.2007 - 8 W (pat) 333/03; 17. Senat, Beschl. v. 28.6.2007 - 17 W (pat) 314/04; 20. Senat, Beschl. v. 16.5.2007 - 20 W (pat) 343/03; 21. Senat, Beschl. v. 7.2.2007 - 21 W (pat) 310/04; 34. Senat, NJOZ 2008, 634) bereits entschieden hat, besteht nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori eine vor dem 1.7.2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch - entgegen der Auffassung des 11. Senats des BPatG (GRUR 2007, 904) - unbeschadet dessen fort, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30.6.2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann (BGHZ 173, 47 Tz. 10 - Informationsübermittlungsverfahren II). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung.

[6] Sie stellt nicht in Frage, dass nach dem Grundsatz der perpetuatio fori mangels abweichender Anordnung des Gesetzgebers die einmal begründete Zuständigkeit des Patentgerichts fortbesteht. Zu Unrecht leitet sie indes eine solche abweichende Entscheidung des Gesetzgebers aus dem Wortlaut des Gesetzes vom 21.6.2006 und der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ab.

[7] Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass die Aufhebung des § 147 Abs. 3 zum 1.7.2006 mit der Begründung, da die Geltungsdauer der Übergangsbestimmung in § 147 Abs. 3 Patentgesetz bis zum 30.6.2006 befristet sei, sei diese Regelung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben (Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 17, BT-Drucks. 16/735, 14) bei isolierter Betrachtung darauf hindeuten könnte, dass die Zuständigkeit des Patentgerichts mit Ablauf des 30.6.2006 enden sollte. Ein solches Verständnis würde jedoch in keiner Weise dem Ziel des Gesetzgebers gerecht, die zur Entlastung des Patentamts zeitweise geschaffene Zuständigkeit des Patentgerichts für die volle Dauer des "Entlastungszeitraums" aufrechtzuerhalten und (erst) zum 1.7.2006 durch ein Rechtsschutzsystem zu ersetzen, bei dem zunächst wieder das Patentamt zur Entscheidung berufen ist, bei dem jedoch gleichwohl eine zügige Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand eines Patents gewährleistet ist. Dieses Ziel wird, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend zitiert, einleitend in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich genannt und als auch im öffentlichen Interesse liegend bezeichnet. Die Bundesregierung fügt hinzu, dass aus diesem Grund vor allem vorgesehen sei, dass Beteiligte unter besonderen Voraussetzungen bei Verfahren, die nicht innerhalb einer Bearbeitungszeit von 15 Monaten nach Ablauf der Einspruchsfrist hinreichend gefördert werden, die Möglichkeit haben, ohne vorherige Sachentscheidung des Patentamts das BPatG mit dem Einspruch zu befassen. Die Absichten des Gesetzgebers würden in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Aufhebung des § 147 Abs. 3 bedeutete, dass beim Patentgericht anhängige Einspruchsverfahren ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs und den beim Patentgericht erreichten Bearbeitungsstand in die Zuständigkeit des Patentamts zurückgefallen wären. Dadurch hätte sich nicht nur entgegen den Absichten des Gesetzgebers die Erledigung dieser Verfahren verzögert. Vielmehr wären auch die Patentabteilungen mit einer Vielzahl von Altverfahren belastet worden, was im Ergebnis die mit § 147 Abs. 3 PatG für seine (gesamte) Geltungsdauer bezweckte Entlastung des Patentamts teilweise wieder rückgängig gemacht hätte, während bei den - ihres Bestandes ledigen - Beschwerdesenaten erst dann wieder Einspruchsverfahren angefallen wären, wenn die Patentabteilungen die ersten (alten oder neuen) Einspruchsverfahren erledigt gehabt hätten. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber, ohne in irgendeiner Weise auf diese sachwidrigen und in jeder Hinsicht dem Gesetzeszweck widersprechenden Konsequenzen einzugehen, mit der Aufhebung des § 147 Abs. 3 auch die Zuständigkeit des Patentgerichts für die bereits bei ihm anhängigen Verfahren hat beseitigen wollen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2093503

BGHR 2009, 359

BlPMZ 2009, 127

EBE/BGH 2009

GRUR 2009, 184

BPatGE 2009, 294

CIPReport 2009, 32

IP kompakt 2009, 12

Mitt. 2009, 72

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Patentgesetz / § 147 [Übergangsvorschriften]
Patentgesetz / § 147 [Übergangsvorschriften]

  (1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren