Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 09.09.2014 - 4 ARs 20-1/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Die Übernahme der Strafsache 2 StR 104/14 wird abgelehnt.

 

Tatbestand

Rz. 1

Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 hat der 2. Strafsenat die bei ihm unter dem Aktenzeichen 2 StR 104/14 anhängig gewordene Strafsache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Eine Übernahme der Strafsache kommt nicht in Betracht, weil die Abgabe nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2014 verspätet erfolgt ist.

I.

Rz. 2

Gegenstand des Verfahrens sind Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2013. Die Sache wurde am 27. Mai 2014 beim 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs anhängig. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 bestimmte dessen Vorsitzender Termin zur Hauptverhandlung über beide Rechtsmittel auf den 23. Juli 2014. Nachdem in der Hauptverhandlung sowohl die Vertreterin der Bundesanwaltschaft, als auch die Verteidigerin ihre Anträge gestellt hatten, beschloss der 2. Strafsenat, dass die Sache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben wird, weil es sich um eine Verkehrsstrafsache handele und deshalb der 4. Strafsenat zuständig sei. Die Akten gingen beim 4. Strafsenat am 3. September 2014 ein.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 3

Die Übernahme ist abzulehnen, weil die Abgabe durch den 2. Strafsenat erst in der Revisionshauptverhandlung erfolgt ist. In diesem Verfahrensstadium ist die Abgabe einer Strafsache an einen anderen Strafsenat nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich.

Rz. 4

1. Die Regelung unter Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) des Geschäftsverteilungsplanes bezieht sich auf alle bei dem Bundesgerichtshof nach § 130 Abs. 1 Satz 1 GVG gebildeten Senate und erfasst damit auch die Abgabe von Strafsachen.

Rz. 5

a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („ein Senat”), die eine Differenzierung zwischen Straf- und Zivilsenaten nicht vorsieht. Damit unterscheidet sich Nr. 1. a) von anderen unter Nr. VI. getroffenen Bestimmungen, die entweder durch die ausdrückliche Benennung der betroffenen Senate (vgl. Nr. 4. a) und c): „derjenige Zivilsenat”) oder eine entsprechende Beschreibung des Regelungsgegenstandes (vgl. Nr. 1. b): „in Strafsachen”; Nr. 4. b): „Für Rechtsstreitigkeiten über Vergleiche”; Nr. 4. d): „Für Rechtsstreitigkeiten über ungerechtfertigte Bereicherung”; Nr. 9: „Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen”) eindeutige Beschränkungen des Anwendungsbereiches enthalten. Hätte das Präsidium die Verfahrensabgabe zwischen den Senaten in Nr. 1. a) für Zivilsachen und in Nr. 1. b) für Strafsachen getrennt regeln wollen, wäre danach zu erwarten gewesen, dass es dies in Nr. 1. a) durch eine eindeutige – der Wortwahl in Nr. 1. b) entsprechende – Formulierung („In Zivilsachen”; „Erachtet ein Zivilsenat” o.ä.) zum Ausdruck bringt. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Rz. 6

Auch der Umstand, dass in Nr. 1. a) Satz 1 Halbsatz 1 von einer „mündlichen Verhandlung” die Rede ist, weist nicht darauf hin, dass die Vorschrift nur für Zivilsachen gelten soll. Der Begriff der „mündlichen Verhandlung” wird auch in der Strafprozessordnung, und hier nicht nur im Rahmen von besonderen Verfahrensarten (vgl. §§ 118, 122 Abs. 2 Satz 2, § 138d, 309, 441 Abs. 3 StPO), sondern auch im strafprozessualen Regelverfahren (§ 338 Nr. 6 StPO) verwendet.

Rz. 7

b) Stattdessen ist davon auszugehen, dass die unter Nr. VI. 1. getroffene Regelung für die Verfahrensabgabe zwischen den Senaten des Bundesgerichtshofs dem Regel-Ausnahme-Prinzip folgt. Dabei wird unter Nr. VI. 1. a) Satz 1 Halbsatz 1 zunächst für alle Senate bestimmt, unter welchen Bedingungen (vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, einstimmig erachtete Zuständigkeit eines anderen Senats aufgrund der Art des anzuwendenden Rechts) eine Abgabe zu erfolgen hat, während Halbsatz 2 (aus besonderen Gründen unzweckmäßig) und Nr. 1. b) (in Strafsachen keine Abgabe bei nachträglichem Entfallen einer Spezialzuständigkeit durch eine Prozesshandlung) Ausnahmen von dieser Regel enthalten.

Rz. 8

2. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der unter Nr. VI. 1. a) getroffenen Regelung. Es wäre gerade in Strafsachen mit dem Beschleunigungsgebot nur schwer vereinbar, wenn eine Abgabe aufgrund von Zuständigkeitsfragen noch in einem Verfahrensstadium möglich wäre, in dem die mündliche Verhandlung bereits begonnen hat und das Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Eine Beschränkung der Abgabemöglichkeit auf den Verfahrensabschnitt bis zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung trägt dagegen dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Verfahrensabschluss Rechnung und korrespondiert mit vergleichbaren Abgabevorschriften der Strafprozessordnung (§§ 6a, 16 StPO).

Rz. 9

3. Die Abgabe von Sachen zwischen den Senaten wird durch Buchstabe A. Nr. VI. 1. des Geschäftsverteilungsplanes abschließend geregelt. Nach der Anberaumung eines Termins ist eine Abgabe daher nicht mehr möglich. Dass das Präsidium die Frage, unter welchen Bedingungen eine Abgabe von Sachen zwischen den Senaten möglich sein soll, nur bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung regeln und im Übrigen ungeregelt lassen wollte, liegt fern.

Rz. 10

4. Die Regelung in Buchstabe A. Nr. VI. 1. gerät bei einer solchen Auslegung auch nicht in Konflikt mit dem Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Regelung im Geschäftsverteilungsplan, die dazu führt, dass ein Senat nach der Anberaumung eines Termins auch dann mit einer Sache befasst bleibt, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit eines nach demselben Geschäftsverteilungsplan gebildeten Spezialspruchkörpers herausstellt, richtet sich nach allgemeinen Merkmalen und entzieht dem Angeklagten nicht seinen gesetzlichen Richter (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 – 2 StR 495/83, NStZ 1984, 181; SSW-StPO/Spiess, § 21e GVG Rn. 6 (Stichwort: Abstraktionsprinzip); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 21e GVG Rn. 3, jeweils zum Fall der Zuständigkeitsbegründung mit Eröffnung des Hauptverfahrens).

Rz. 11

5. Der Abgabeschluss ist für den 4. Strafsenat nicht nach Nr. VI. 1. a) Satz 2, 1. Alt. des Geschäftsverteilungsplans bindend geworden. Dabei kann es dahinstehen, ob diese Regelung überhaupt anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Abgabe nach Nr. VI. 1. a) Satz 1 nicht vorliegen. Eine förmliche Anhörung des 4. Strafsenats zu einer Verfahrensübernahme unter Übersendung der Akten ist nicht erfolgt. Die Akten wurden dem Senat vielmehr erstmals mit dem Abgabebeschluss des 2. Strafsenats am 3. September 2014 vorgelegt. Das am 23. Juli 2014 in einer Sitzungspause des 2. Strafsenats zwischen den Vorsitzenden der Senate geführte Telefongespräch über den Verfahrensgegenstand und die Erwägung einer Abgabe diente nicht der Anhörung des Senats und konnte eine solche deshalb nicht ersetzen.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Cierniak, Franke, Bender, Quentin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7446119

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH 2 StR 104/14
BGH 2 StR 104/14

  Tenor Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.  Tatbestand I. Rz. 1 Am 23. Juli 2014 hat der 2. Strafsenat in der Sache 2 StR 104/14 eine Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren