Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 08.10.2010 - 1 StR 347/10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 25.02.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Das Landgericht hat den nach vorausgegangener Verständigung geständigen Angeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der hinsichtlich des Strafausspruchs näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedürfen lediglich die erhobenen Verfahrensrügen.

Rz. 2

2. Mit den Verfahrenrügen macht die Revision Verstöße gegen das bei einer Verständigung zu beachtende Verfahren gemäß § 257c Abs. 3 StPO und die Belehrungspflicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO geltend.

Rz. 3

a) Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Rz. 4

Die Hauptverhandlung wurde kurz nach deren Beginn durch eine Anordnung des Vorsitzenden unterbrochen. In der sich anschließenden Verhandlungspause fand zwischen dem Gericht, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern des Angeklagten sowie des nicht revidierenden Mitangeklagten ein Gespräch zur Vorbereitung einer Verständigung statt. Das Ergebnis dieses Gesprächs hat der Vorsitzende nach dem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wie folgt zu Protokoll gegeben:

„Die Angeklagten räumen den angeklagten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich ein.

Die Staatsanwaltschaft wird die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bezogen auf 4,1 Gramm Opium am 29. April 2009 in Richtung des (Anm.: nicht revidierenden) Angeklagten V. beantragen. Im Übrigen wird die Frage der Einziehung des verfahrensgegenständlichen Lkw gemäß § 430 StPO ausgeschieden.

Für diesen Fall schlägt die Kammer hinsichtlich des Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und sechs Monaten vor und hinsichtlich des Angeklagten V. eine solche von fünf Jahren und sechs Monaten.”

Rz. 5

Ohne über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden zu sein, stimmte der Angeklagte – wie auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der nicht revidierende Mitangeklagte – dem Vorschlag des Gerichts zu. Anschließend legte er ein Geständnis ab.

Rz. 6

b) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe entgegen der gesetzlichen Regelung in § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO lediglich eine Strafobergrenze, aber keine Strafuntergrenze angegeben.

Rz. 7

aa) Nach dieser Vorschrift kann das Gericht – im Rahmen seiner Pflicht zur Bekanntgabe des Inhalts einer möglichen Verständigung (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) – unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe (sog. Punktstrafe; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. August 2006 – 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86) bleibt damit nach der gesetzlichen Neuregelung des Verständigungsverfahrens nach wie vor unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 1 StR 345/10). Ob allerdings nach dieser Regelung das Gericht bei der Bekanntgabe des möglichen Verfahrensergebnisses zwingend auch einen Strafrahmen anzugeben hat oder ob – im Hinblick auf die Ausgestaltung als „Kann-Vorschrift” – die isolierte Angabe einer Strafober- oder Strafuntergrenze ausreicht, wird unterschiedlich beurteilt (letzteres bejahend: Niemöller in N/Sch/W, VerstG, § 257c Rn. 46; SK-StPO/Velten, § 257c Rn. 21; Bittmann, wistra 2009, 415; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn. 20; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Angesichts des Wortlauts der Vorschrift („Ober- und Untergrenze der Strafe”; „der in Aussicht gestellte Strafrahmen [§ 257c Abs. 4 Satz 1]”) und der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/13095 S. 3 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses]: „wobei das Gericht eine […] tat- und schuldangemessene Strafober- und Strafuntergrenze anzugeben hat”) sprechen gewichtige Gründe dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Gericht nach fallbezogener Verengung des gesetzlichen Strafrahmens stets einen konkreten Rahmen für die schuldangemessene Strafe, bestehend aus einer Strafober- und einer Strafuntergrenze, anzugeben hat.

Rz. 8

bb) Der Senat kann diese Frage indessen offen lassen, da der Angeklagte nicht beschwert ist.

Rz. 9

Der Gesetzgeber ist mit der Regelung in § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO einer Forderung der Generalstaatsanwälte nachgekommen, die in der Festlegung einer unteren Strafgrenze ein legitimes Anliegen der Staatsanwaltschaft gesehen haben, ihre Vorstellung von einem gerechten Schuldausgleich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten abgesichert zu sehen (NJW Sonderdruck „Der Deal im Strafverfahren” 2006, 9, 10). Die Benennung einer Strafuntergrenze trägt daher vordringlich den Interessen der Staatsanwaltschaft Rechnung (vgl. AnwK-StPO/Püschel, 2. Aufl., § 257c Rn. 22 mwN; hinsichtlich einer daneben bestehenden Informationsfunktion für den Angeklagten vgl. BT-Drucks. 16/11736 S. 12), deren Zustimmung für das Zustandekommen einer Verständigung im Unterschied zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 257c StPO nunmehr unerlässlich ist. Fehlt es an der Angabe einer Strafuntergrenze durch das Gericht, kann dies in der Regel nur von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet werden.

Rz. 10

Im vorliegenden Fall ist keine Ausnahme gegeben, wonach der Angeklagte erfolgreich eine Beschwer geltend machen kann. Denn es sind hier weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch vorgetragen, dass er im Fall der Angabe einer Strafuntergrenze durch das Gericht der Verständigung nicht zugestimmt hätte. Auch sein Geständnis kann daher von der fehlenden Benennung einer Strafuntergrenze nicht berührt sein.

Rz. 11

c) Auch die Verfahrensrüge, mit der von der Revision ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StGB geltend gemacht wird, ist unbegründet. Der Senat schließt aus, dass das Urteil auf der unterbliebenen Belehrung beruhen könnte. Das Landgericht hat die zugesagte Strafobergrenze eingehalten. Zudem sind auch hier keine Gründe erkennbar, die den Angeklagten, der schon im Ermittlungsverfahren voll umfänglich geständig war und umfassende Aufklärungshilfe leistete, hätte veranlassen können, nach erfolgter Belehrung die schließlich getroffene und für ihn günstige Verständigung abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 – 4 StR 228/10; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 1 StR 443/10). Solche Gründe werden auch von der Revision nicht vorgetragen.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Graf, Jäger, RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert, Nack

 

Fundstellen

Haufe-Index 2537901

wistra 2011, 75

AnwBl 2011, 64

NStZ-RR 2013, 99

AO-StB 2011, 274

StRR 2010, 465

StV 2011, 75

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    3
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    3
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Vergemeinschaftung / 4 Die Entscheidung
    3
  • AGS 06/2022, Fragen und Lösungen / II. Gegenstandswert
    2
  • ZErb 4/2013, Kindeswohl versus Gemeinwohl – zur Sittenwi ... / 1
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    1
  • § 15 Verfahren durch das Gericht / I. Zulässigkeitsprüfung
    1
  • § 2 Allgemeiner Teil / II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
    1
  • § 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs / B. Pflichtteilsberechtigung
    1
  • § 2 Vergleich und Abfindung / (2) Arbeitsagentur
    1
  • § 20 Handelsvertreterrecht / 4. Der Vertragsschluss
    1
  • § 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.
    1
  • § 4 Steuerrechtliche Aspekte, Geldwäsche / III. Steuerrechtliche Aspekte beim Schadenersatzpflichtigen
    1
  • § 41 Strafrecht / III. Berufung
    1
  • § 8 ABC der Forderungspfändung / XIX. Muster: Antrag auf Aufhebung der Anordnung nach § 907 ZPO – Entgegenstehende Belange
    1
  • AGS 11/2023, Erstattung der Reisekosten zum Termin trotz ... / IV. Bedeutung für die Praxis
    1
  • AGS Nr.11/2012, Anforderung an die Unterschrift unter eine anwaltliche Kostenrechnung
    1
  • Ausbildungsunterhalt: Unterhaltspflicht trotz eines Ausbildungswechsels
    1
  • Erhaltungsrücklage / 10 (Teil-)Auflösung der Rücklage
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH 2 StR 164/23
BGH 2 StR 164/23

  Verfahrensgang LG Kassel (Entscheidung vom 20.12.2022; Aktenzeichen 9 KLs 8801 Js 45353/20)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren