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BGH Beschluss vom 08.08.2017 - 1 StR 671/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter regelt ausschließlich § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG.

2. Werden unzureichende Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers beanstandet, bedarf es dazu Vortrag zu den konkreten Mängeln der Übersetzung und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang des Verfahrens zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge zu erfassen.

 

Normenkette

GVG § 185 Abs. 1 S. 1, § 187 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 28.10.2016)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen; diejenigen der Angeklagten C., X. und T. jedoch mit der Maßgabe, dass diese Angeklagten in den Fällen 26 und 28 der Urteilsgründe zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagten C., X. und T. u.a. wegen einer Vielzahl von Taten des schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendiebstahls jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren verurteilt, bei dem Angeklagten T. unter Einbeziehung von nicht vollstreckten Strafen aus früheren Verurteilungen. Der Angeklagte N. ist wegen einer geringeren Zahl von Taten des versuchten und vollendeten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

Rz. 2

Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sämtlich die Verletzung sachlichen Rechts rügen und teils zudem das Verfahren in unterschiedlicher Weise beanstanden. Die Rechtsmittel erweisen sich ganz überwiegend als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

Rz. 3

1. Die von dem Angeklagten C. geltend gemachte Rüge der Verletzung von § 187 GVG erzielt keinen Erfolg.

Rz. 4

a) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang, es sei trotz der Anwesenheit eines Übersetzers für die albanische Sprache in der Hauptverhandlung und dessen simultaner Übersetzung wegen erheblicher Einschränkungen der Dolmetschertätigkeit eine Kommunikation zwischen der Verteidigung und dem Angeklagten nur schwer möglich gewesen. Erforderliche Unterredungen hätten deshalb nicht unmittelbar im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen können, sondern außerhalb dieser stattfinden müssen. Dies habe zu erheblichen Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten geführt. Einen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2016 gestellten Antrag, dem Angeklagten C. einen Dolmetscher „zur Seite zu stellen” und „die Verhandlung so lange zu unterbrechen, bis ein entsprechender Dolmetscher anwesend ist”, habe das Landgericht insbesondere mit Verweis auf die ständige Anwesenheit eines Dolmetschers abgelehnt.

Rz. 5

b) Der Senat legt die Beanstandung dahin gehend aus (zu den Voraussetzungen KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 f. mwN), dass die Verletzung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG statt § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG gerügt wird. Aus der Revisionsbegründung geht unmissverständlich hervor, eine für eine effektive Verteidigung unzureichende Übersetzung während der Hauptverhandlung geltend machen zu wollen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen, also auch strafgerichtlichen Hauptverhandlungen, regelt § 187 GVG jedoch nicht. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 17/12578 S. 10 linke Spalte) unmissverständlich ergibt, erfasst diese Vorschrift allein die Hinzuziehung eines Dolmetschers außerhalb von gerichtlichen Verhandlungen (KK-StPO/Diemer aaO, GVG § 187 Rn. 1; Otte in Radtke/Hohmann, StPO, GVG § 187 Rn. 1; Walther in BeckOK/StPO, Ed. 27, § 187 Rn. 1; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., Band IX, GVG § 187 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/12578 S. 10 linke Spalte). Eine auf die Verletzung von § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zielende Verfahrensrüge wäre angesichts des Vortrags der Revision daher hier von vornherein erfolglos.

Rz. 6

c) Eine nach der Angriffsrichtung der Rüge allein in Frage kommende Beanstandung der Anwendung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG durch das Landgericht ist allerdings nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt.

Rz. 7

aa) Der Senat teilt dabei nicht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretene Auffassung, bei erfolgter Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung könne mit der Revision nicht geltend gemacht werden, dieser sei für die Aufgabe ungeeignet gewesen (RG, Urteil vom 18. Juni 1942 – 3 D 260/42, RGSt 76, 177, 178; siehe aber auch SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185 Rn. 18 am Ende). Wird nicht die über § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 338 Nr. 5 StPO rügbare Abwesenheit eines Dolmetschers trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse des Angeklagten geltend gemacht, sondern werden unzureichende Dolmetscherleistungen beanstandet, kann dies einen relativen Revisionsgrund (§ 337 StPO) darstellen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 – 2 StR 583/90, bei Holtz MDR 1991, 1025; SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185 Rn. 18; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., Band 10, GVG § 185 Rn. 37; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 – 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376 f.). Der Senat neigt dazu, jedenfalls die Beanstandung einer für die Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung ungenügenden Übersetzung des in der Hauptverhandlung hinzugezogenen Dolmetschers lediglich im Rahmen von § 338 Nr. 8 StPO für anfechtbar zu erachten.

Rz. 8

Unabhängig von der Zuordnung der hier behaupteten Verletzung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG bei erfolgter, aber ungenügender Übersetzung während der Hauptverhandlung zu § 337 StPO oder zu § 338 Nr. 8 StPO, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls konkreten Tatsachenvortrag zu den Mängeln der Übersetzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 – 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376 f. und vom 26. Juni 1991 – 2 StR 583/90, bei Holtz MDR 1991, 1025; Walther in BeckOK/StPO, Ed. 27, § 185 Rn. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., GVG § 185 Rn. 10) und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge so zu erfassen, wie dies für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Art und Umfang des Revisionsvortrags müssen darauf gerichtet sein, allein auf seiner Grundlage – dessen Richtigkeit unterstellt – dem Revisionsgericht zu ermöglichen, den Erfolg der Rüge zu beurteilen (KK-StPO/Gericke aaO § 344 Rn. 38 mwN). Beanstandungen unzureichender Übersetzung in der Hauptverhandlung müssen sich dabei auf die nicht genügende Erfüllung der Aufgaben des hinzugezogenen Dolmetschers beziehen. Diese bestehen vor allem darin, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Verfahren beteiligten Personen dadurch zu ermöglichen, dass er die im Prozess abgegeben Erklärungen durch Übertragung in eine andere Sprache der anderen Seite verständlich macht (vgl. bereits RG aaO RGSt 76, 177, 178; BGH, Urteil vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 6; SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185 Rn. 10 mwN). Durch eine solche Übersetzung wird der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren gesichert (BT-Drucks. 17/12758 S. 11 linke Spalte).

Rz. 9

bb) Dem genügt der Revisionsvortrag nicht. Er erschöpft sich weitgehend darin, eine wegen des erhöhten Aufwandes bei vier Angeklagten „sehr eingeschränkte” Ausübung der Dolmetschertätigkeit sowie damit verbundene Beschränkungen der Kommunikation zwischen dem Angeklagten C. und seinem Verteidiger geltend zu machen. Worin konkret die Mängel der Simultanübersetzung bestanden haben sollen und wie sich dies auf die Aufgabenerfüllung des Dolmetschers ausgewirkt haben soll, legt die Revision nicht dar. Erst recht fehlt es an konkretem Tatsachenvortrag zu den Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten. Soweit Mängel der Lautsprecheranlage behauptet werden, weist dies keinen unmittelbaren Bezug zur Übersetzungsleistung auf. Im Übrigen fehlt auch diesbezüglich näherer Tatsachenvortrag.

Rz. 10

2. Weitere Verfahrensrügen erzielen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

Rz. 11

3. Die Schuldsprüche werden sämtlich durch die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen getragen. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten T. in den Fällen 38 bis 40 der Urteilsgründe. Die umfassende Beweiswürdigung des Landgerichts, die sich nicht auf die Auswertung von Verkehrsdaten von den Angeklagten genutzter Mobiltelefone beschränkt, trägt unter Berücksichtigung des zur Beweiswürdigung eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrollmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 25 mwN; vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16, NStZ 2016, 670 Rn. 20 f. und vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, NSW B + MG § 30a Rn. 6) die Verurteilung dieses Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an den genannten (teils versuchten, teils vollendeten) Taten.

Rz. 12

4. Die ansonsten rechtsfehlerfreien Strafaussprüche bedürfen im Hinblick auf die gegen die Angeklagten C., X. und T. für die Fälle 26 und 28 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung.

Rz. 13

a) Das Landgericht hat gegen die genannten Angeklagten in den Fällen 26 und 28 ersichtlich irrtümlich jeweils sowohl Einzelstrafen von je zwei Jahren als auch solche von je einem Jahr und sechs Monaten verhängt (UA S. 79, 82 und 84). Nach den vom Landgericht zugrunde gelegten Strafzumessungskriterien führten Beuteschäden zwischen 4.000 und 15.000 Euro jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren, Beuteschäden bis 4.000 Euro (mit Ausnahme des besonders gelagerten Fall 45) zu Strafen von einem Jahr und sechs Monaten. Ausweislich der getroffenen Feststellungen liegen in den Fällen 26 (UA S. 27) und 28 (UA S. 28 f.) die Werte der durch die genannten Taten erlangten Gegenstände jeweils deutlich unter der Grenze von 4.000 Euro. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO lässt der Senat daher in Bezug auf die betroffenen Angeklagten für die genannten Fälle die Verhängung der Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren entfallen. Es bewendet damit bei den von der Strafkammer ohnehin auch ausgeurteilten Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten.

Rz. 14

Der Senat schließt angesichts der übrigen Einzelstrafen von u.a. jeweils zwei Jahren in zehn Fällen sowie einem Jahr und sechs Monaten in 23 Fällen aus, dass das Tatgericht zu geringeren Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre, wenn es in den Fällen 26 und 28 lediglich die niedrigere Einzelstrafe in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte.

Rz. 15

b) Die gegen die Angeklagten C., X. und T. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils acht Jahren erweisen sich unter Berücksichtigung der Einsatzstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten auch ansonsten als im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Rz. 16

aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f. und vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 4 StR 261/13 und vom 10. Novem-ber 2016 – 1 StR 417/16 mwN). Der Summe der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich ist die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dabei ist vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.). Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 – 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; vom 13. November 2008 – 3 StR 485/08 und vom 16. November 2016 – 1 StR 417/16; siehe auch Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107).

Rz. 17

Die Darlegungsanforderungen an die Strafzumessung im tatrichterlichen Urteil richten sich auch bei der Gesamtstrafe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; es brauchen daher lediglich die bestimmenden Strafzumessungserwägungen dargelegt werden (BGH, Urteile vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271 mwN und vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107). Angesichts dessen bedarf selbst eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe regelmäßig lediglich dann einer näheren Begründung, wenn die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (BGH jeweils aaO; siehe aber auch Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326). Da der Strafzumessung eine „Mathematisierung” ohnehin fremd ist, kann ein Rechtsfehler nicht allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe um ein Vielfaches erhöht wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 und vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 54 Rn. 7a). Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1997 – 3 StR 16/97, BGHR StGB § 54 Strafhöhe 1; Beschluss vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16).

Rz. 18

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind weder die Höhe der die drei genannten Angeklagten betreffenden Gesamtstrafen noch die dazu erfolgten Darlegungen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) von Rechts wegen zu beanstanden, obwohl sich das Urteil zur Begründung der nicht unbeträchtlichen Erhöhung der jeweils identischen Einsatzstrafen nur knapp verhält. Angesichts der übrigen, rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen ist eine Orientierung des Tatrichters bei der Bemessung der Gesamtstrafe an der Summe der Einzelstrafen ausgeschlossen. Zudem lässt sich dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen noch entnehmen, dass das Landgericht die mehrfach dargelegte erhebliche kriminelle Energie der Angeklagten sowie die Höhe der verursachten, teils beträchtlichen Sachschäden, die bei den Einzelstrafen erkennbar nicht berücksichtigt worden sind, und die psychischen Auswirkungen der Taten auf die Opfer erst bei Zumessung der Gesamtstrafe einbezogen hat. Da die Sachschäden in einzelnen Fällen bei relativ geringer Beute hoch sind, etwa im Fall 29 rund 8.000 Euro bei einer Beute von 820 Euro, bestehen gegen die Vorgehensweise ungeachtet der sehr knappen eigenständigen Erwägungen zur Höhe der Gesamtstrafe keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rz. 19

5. Angesichts des jeweils lediglich geringen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten C., X. und T. ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

 

Unterschriften

Graf, Jäger, Bellay, Cirener, Radtke

 

Fundstellen

Haufe-Index 11250927

NJW 2017, 14

NJW 2017, 3797

BGHR

NStZ 2018, 161

Nachschlagewerk BGH

wistra 2018, 51

AnwBl 2018, 109

JZ 2018, 17

AO-StB 2018, 283

StRR 2017, 2

StRR 2017, 9

StV 2018, 557

StV 2019, 168

StraFo 2017, 459

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