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BGH Beschluss vom 08.04.1997 - VI ZB 8/97

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Leitsatz (amtlich)

›Die Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß darf nicht auf neuen, innerhalb der Antragsfrist nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO nicht vorgebrachten Sachvortrag über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten gestützt werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gegründet worden war.‹

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main

LG Gießen

 

Gründe

I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 16. Oktober 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 14. August 1996, durch das er zur Zahlung von 9.596,20 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist, mit am 2. Dezember 1996 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen:

Rechtsanwalt Sch., der ihn im ersten Rechtszug vertreten habe, habe am 18. November 1996, dem letzten Tag der Berufungsfrist, vormittags gegen 11.00 Uhr die Handakte seinem seit 40 Jahren in der Anwaltskanzlei tätigen Bürovorsteher übergeben und ihn beauftragt, den beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt D. fernmündlich oder mit Telefax zu beauftragen, die Berufung in vorliegender Sache einzulegen. Da beide Rechtsanwälte seit 18 Jahren ohne jede Schwierigkeiten zusammengearbeitet hatten, habe er ohne weiteres davon ausgehen können, daß Rechtsanwalt D. das Mandat annehmen und das Rechtsmittel einlegen werde.

Entgegen der ihm erteilten Weisung habe es der Bürovorsteher jedoch versäumt, am 18. November 1996 Rechtsanwalt D. zu verständigen. Der Bürovorsteher habe die Handakten zwar auf seinen Schreibtisch gelegt, um den Auftrag zu erledigen, sei aber in der Folgezeit durch andere Aufgaben abgelenkt worden. Erst am nächsten Tag habe er dann die Akte auf seinem Schreibtisch vorgefunden. Rechtsanwalt Sch. selbst sei am 18. November 1996 nach der Beauftragung des Bürovorstehers außerhalb der Kanzlei tätig gewesen und an diesem Tage nicht mehr in diese zurückgekehrt. Der Beklagte hat zu diesem Vorbringen eine eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers vorgelegt.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat dabei darauf abgestellt, es könne dem Vortrag des Beklagten nicht entnommen werden, daß sein erstinstanzlicher Rechtsanwalt Sch. durch eine ordnungsgemäße Büroorganisation sichergestellt habe, daß Fristsachen auch tatsächlich fristgerecht ausgeführt werden, sofern sie von ihm nicht selbst vorgenommen oder überwacht werden. Dazu hätte es, um Fristversäumnisse zu vermeiden, einer ausreichenden Ausgangs- und Fristenkontrolle am Ende eines jeden Arbeitstages der Kanzlei bedurft. Eine diesen Erfordernissen entsprechende Kontrolle hätte noch rechtzeitig aufdecken können, daß die Handakte unbearbeitet auf dem Schreibtisch des Bürovorstehers liegengeblieben sei.

Gegen diesen ihm 14. Januar 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. Januar 1997 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, zu deren Begründung er, wiederum unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers, vorträgt:

In der Kanzlei des Rechtsanwalts Sch. sei eine ordnungsgemäße Fristen- und Ausgangskontrolle gewährleistet. Jeweils gegen 16.00 Uhr werde dem bearbeitenden Anwalt oder im Falle von dessen Abwesenheit dem Bürovorsteher der Fristenkalender mit der betreffenden Akte nochmals vorgelegt. Dies sei auch am 18. November 1996 geschehen, der Fristenkalender mit der den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Handakte, die bereits auf dem Schreibtisch des Bürovorstehers gelegen habe, sei diesem nochmals vorgelegt worden. Warum dieser sich auch dann nicht mit der Kanzlei des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts D. in Verbindung gesetzt habe, sei unverständlich.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Sch., seinen langjährigen und erfahrenen Bürovorsteher damit beauftragen durfte, für die Einlegung des Rechtsmittels durch Einschaltung des beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts D. Sorge zu tragen. Dabei konnte Rechtsanwalt Sch. aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit der beteiligten Rechtsanwälte davon ausgehen, da das Mandat nach Auftragserteilung durch den Bürovorsteher angenommen und unverzüglich Berufung eingelegt werde.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht ein Verschulden des Rechtsanwalts Sch. an der Fristversäumung, welches sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, darin gesehen, daß in der Kanzlei dieses Prozeßbevollmächtigten die rechtzeitige Ausführung von Fristsachen nicht durch eine Büroorganisation gewährleistet war, die eine den Anforderungen entsprechende Fristen- und Ausgangskontrolle sicherstellte.

Der Anwalt muß durch die Büroorganisation dafür Sorge tragen, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - VersR 1992, 1155, 1156, BGH, Beschlüsse vom 1. April 1993 - III ZB 33/92 - VersR 1994, 369, 370, vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93 - VersR 1994, 703 und vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 5 m.w.N.). Diese Sorgfalt ist auch dort zu wahren, wo es um die Übermittlung eines Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung an einen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geht, da von dessen rechtzeitiger Einschaltung die Fristwahrung hinsichtlich des Rechtsmittels abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 1993 - V ZB 33/93 - NJW 1993, 3140 und vom 8. Dezember 1993 VIII ZB 40/93 - VersR 1994, 956, 957).

Wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, ließ der Vortrag des Beklagten in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs jede Schilderung dazu vermissen, ob und in welcher Weise Rechtsanwalt Sch. durch eine entsprechende Organisation seines Bürobetriebes eine Fristenkontrolle in der dargestellten Weise sichergestellt hat. Das Berufungsgericht geht auch zu Recht davon aus, daß eine funktionsfähige Erledigungskontrolle im vorliegenden Fall dazu geführt hätte, das Versäumnis des Bürovorstehers, entsprechend dem ihm erteilten Auftrag den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt D. zu verständigen, aufzudecken.

3. Das Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdebegründung vermag das Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ebenfalls nicht auszuräumen und die Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. Denn dieser Vortrag darf nicht berücksichtigt werden.

a) Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 21. März 1995 - VI ZB 5/95 - VersR 1995, 933, 934, BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - NJW 1991, 1892, vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - NJW 1992, 697 und vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098 m.w.N.). Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6, hierzu auch Müller, NJW 1995, 3224, 3226 m.w.N.).

b) Bei dem Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Dieser war weder unklar noch unvollständig dargestellt, sondern enthielt eine geschlossene und als solche nicht ergänzungsbedürftige Schilderung eines der Fristversäumung zugrunde liegenden Versäumnisses des Bürovorstehers, der entgegen der ihm am Vormittag des 18. November 1996 erteilten Weisung Rechtsanwalt D. nicht mit der Einlegung der Berufung beauftragt habe. Vielmehr will der Beklagte in der Beschwerdebegründung gänzlich neuen Vortrag zu büroorganisatorischen Maßnahmen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nachschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte Damit kann der Beklagte nicht gehört werden.

4. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der neue Vortrag in der Beschwerdebegründung und die hierzu vorgelegte weitere eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers in der Sache geeignet gewesen wären, eine hinreichende Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Rechtsanwalts Sch. glaubhaft zu machen, wogegen erhebliche Bedenken bestehen könnten.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993474

HFR 1998, 53

NJW 1997, 2120

BRAK-Mitt 1997, 268

BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 9

BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 7

MDR 1997, 679

VersR 1997, 895

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