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BGH Beschluss vom 08.03.2017 - XII ZB 507/16

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Leitsatz (amtlich)

Der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungssache steht nicht entgegen, dass der Sachverständige den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht vom Termin zur Untersuchung oder Befragung des Betroffenen benachrichtigt hat.

 

Normenkette

FamFG § 280

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 07.10.2016; Aktenzeichen 65 T 2331/16)

AG Eggenfelden (Entscheidung vom 07.07.2016; Aktenzeichen XVII 539/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Landshut vom 7.10.2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Rz. 2

Die 1922 geborene Betroffene leidet an einem demenziellen Syndrom. Für sie wurde 2014 eine rechtliche Betreuung eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

Rz. 3

Die Betreuerin hat im Februar 2016 angeregt, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, und dies damit begründet, dass die Betroffene Unterschriften leiste, obwohl sie möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig sei. Der vorinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen habe ohne Rücksprache mit der Betreuerin den bestehenden Heimvertrag gekündigt. Die Betreuungsbehörde hat sich der Anregung der Betreuerin angeschlossen.

Rz. 4

Das AG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet. Das LG hat die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie den Wegfall des Einwilligungsvorbehalts erstrebt.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Rz. 6

1. Das LG hat die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hinsichtlich des Vermögens als gem. § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten angesehen. Es bestehe eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen. Sie leide nach den Ausführungen des Sachverständigen an einem demenziellen Syndrom mit erheblich eingeschränkten kognitiv-mnestischen Funktionen. Sie erinnere sich nicht einmal daran, jemals einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben, und befolge kritiklos alles, was ihr eine Frau D. sage, deren Bestellung zur Betreuerin in einem vorangegangenen Verfahren abgelehnt worden sei. Frau D. habe ihr nach Angaben der Betreuerin Rechnungen gestellt und gegenüber dem Amtsrichter Gedanken hinsichtlich ihrer Beteiligung am Erbe der Betroffenen geäußert. Aus der Sicht des Sachverständigen sei die Betroffene nicht geschäftsfähig. Sie leiste kritiklos Unterschriften, ohne sich über deren Konsequenzen klar zu sein, so dass wegen der bestehenden großen Gefahr einer Selbstschädigung die Voraussetzungen zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bestünden.

Rz. 7

Das Sachverständigengutachten sei auch verwertbar. Insbesondere sei das Recht der Betroffenen auf Anwesenheit einer Vertrauensperson nicht verletzt worden. Der Wunsch, dass Frau D. anwesend sein solle, sei von der Betroffenen selbst zunächst nicht geäußert worden. Dies sei erst dann der Fall gewesen, als Frau D. im Lauf der Begutachtung erschienen und der Sachverständige vom Verfahrensbevollmächtigten telefonisch darüber belehrt worden sei, dass eine Vertrauensperson anwesend sein dürfe. Über welchen Zeitraum Frau D. anwesend gewesen sei, sei unerheblich, ein Teil der Begutachtung sei sogar in ihrem Beisein wiederholt worden.

Rz. 8

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 9

a) Ohne Erfolg bleibt die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass das Sachverständigengutachten deswegen nicht verwertbar sei, weil eine Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten an der Untersuchung nicht ermöglicht worden sei.

Rz. 10

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zur persönlichen Anhörung des Betroffenen ergangene Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH v. 9.11.2011 - XII ZB 286/11, FamRZ 2012, 104 Rz. 25; v. 19.10.2016 - XII ZB 331/16, FamRZ 2017, 131 Rz. 7 m.w.N.) auf die Exploration durch einen Sachverständigen nicht übertragbar. Die Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten bei der gerichtlichen Anhörung des Betroffenen dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Entscheidung. Demgegenüber besteht im förmlichen Beweisverfahren nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 30 FamFG i.V.m. § 411 Abs. 3 und 4 ZPO die Möglichkeit der Beteiligten, sich zu dem Gutachten zu äußern und eine Ergänzung oder Erläuterung zu beantragen (vgl. Zöller/Greger ZPO, 31. Aufl., § 411 Rz. 4a, 5a m.w.N.). Es ist demnach weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus übergeordneten Erwägungen der Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, dass der Sachverständige von sich aus den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen von einem Explorationstermin benachrichtigt oder ihn zu einer Teilnahme an der Untersuchung einlädt.

Rz. 11

Ob und unter welchen Umständen der Betroffene die Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten, eines Beistands oder einer Vertrauensperson aus eigener Initiative verlangen kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441 sowie BVerfG NJW 1975, 103 zum Rechtsbeistand eines Zeugen), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn der Sachverständige hat auf ein entsprechendes Verlangen des Verfahrensbevollmächtigten die Anwesenheit der Frau D. gestattet, was auch die Rechtsbeschwerde als insoweit ausreichend ansieht. Dass der Verfahrensbevollmächtigte, mit dem der Sachverständige während der Exploration telefonierte, vom Sachverständigen auch seine eigene Anwesenheit verlangt habe, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Dass sich die Betroffene selbst an die Person ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht erinnert hat, und das LG daraus - wie die Rechtsbeschwerde meint, zu Unrecht - einen fehlenden Wunsch der Betroffenen hergeleitet habe, dass dieser anwesend sein sollte, ist daher schon nicht entscheidungserheblich.

Rz. 12

b) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter zu Unrecht, dass das LG für den angeordneten Einwilligungsvorbehalt eine abstrakte Vermögensgefährdung habe ausreichen lassen und auch eine Geschäftsunfähigkeit keine hinreichende Bedingung für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts bezüglich des Vermögens darstelle.

Rz. 13

Denn die auf die Angaben der Betreuerin zurückgehenden Anhaltspunkte für eine konkrete Vermögensgefährdung sind vom LG im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Betroffenen, etwa bezüglich des Heimvertrags, wie auch deren kritiklose Haltung gegenüber der Frau D. hinlänglich festgestellt worden. In Anbetracht dessen erscheint die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sogar als dringend notwendig.

Rz. 14

c) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Auch im Übrigen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden und hält den weitergehenden Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10494424

NJW 2017, 8

FamRZ 2017, 822

FuR 2017, 335

FuR 2017, 4

NJW-RR 2017, 772

FGPrax 2017, 125

BtPrax 2017, 113

JZ 2017, 357

MDR 2017, 536

FF 2017, 217

DS 2017, 321

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