Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungsrecht: Beschwerde, neues Verfahrensrecht
Leitsatz (amtlich)
Vergütungsansprüche von Betreuern aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 richten sich nach den bis dahin geltenden materiellrechtlichen Vorschriften.
Das Festsetzungsverfahren richtet sich allerdings seit dem 1. Januar 1999 nach den durchdas BtÄndG eingeführten neuen Regeln, d. h. u. a., daß die sofortige weitere Beschwerde nur statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
Ist die Frage in der Beschwerdeentscheidung nicht behandelt, ist die Zulassung nicht nachholbar.
Orientierungssatz
Anwendung neuen Verfahrensrechts auf Vergütungsansprüche von Betreuern vor dem 1. Januar 1999.
Normenkette
FGG §§ 56g, 69e
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 143/99) |
AG Kiel (Aktenzeichen 3 XVII N 59) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird verworfen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren nach einem Geschäftswert von 2.321,24 DM.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. war von Juni 1996 bis 8.4.1999 Betreuer des Betroffenen. Mit Antrag vom 25.12.1998 hat er am 28.12.1998 beim Vormundschaftsgericht Festsetzung von Vergütung und Ersatz von Aufwendung in Höhe von 2.321,24 DM für den Zeitraum vom 1.10.1996 – 31.12.1996 begehrt. Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts hat mit Beschluß vom 24.2.1999 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß Vergütungs- und Auslagenansprüche gegen die Landeskasse nach §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB, 15 ZSEG erloschen seien. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß (Bl. 242 f d. A.) mit der Begründung zurückgewiesen, die Kammer habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1836 a a. F. BGB erlösche, wenn er nicht b...