Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 08.03.2001 - 1 StR 18/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

1. Der Angeklagte wurde am 14. November 2000 zu Freiheitsstrafe verurteilt. Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich und schriftlich erteilt.

Danach kam es zu folgendem Verfahrensgang:

a) Am 20. November 2000 ging beim Landgericht ein Schriftsatz des (gewählten) Verteidigers Rechtsanwalt S. ein, wonach dieser „namens und in Vollmacht des Verurteilten” Rechtsmittelverzicht erklärte. Der Angeklagte hatte Rechtsanwalt S. in diesem Verfahren am 6. August 1998 schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, die auch die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht hierauf umfaßte.

b) Am 24. November 2000 ging eine am 16. November datierte Revisionsschrift des Angeklagten beim Landgericht ein.

c) Am 27. November 2000 nahm Rechtsanwalt S. die vom Angeklagten „persönlich mit Schriftsatz vom 16.11.00 eingelegte Revision zurück”.

d) In einem Schreiben an den Vorsitzenden der Strafkammer vom 28. November 2000 (eingegangen am 1. Dezember 2000) legte der Angeklagte dar, Rechtsanwalt S. habe ihm am 16. November 2000 in der Vollzugsanstalt nahegelegt, kein Rechtsmittel einzulegen. „Ich sagte nein, er ging und meinte, ich soll mir das noch überlegen. Als ich bis Mittwoch, den 22.11. nichts …. hörte, schickte ich das Schreiben vom 16.11. ab”.

e) Am 11. Dezember 2000 legte der Angeklagte gegenüber dem Rechtspfleger (§ 299 StPO) Revision ein und beantragte hinsichtlich der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug vor, er habe Rechtsanwalt S. darum gebeten, Revision einzulegen, dieser habe jedoch nichts getan. Darüber hinaus legte er dar, warum er den erst jetzt gestellten Antrag nicht früher stellen konnte.

f) Mit Beschluß vom 19. Dezember 2000 legte die Strafkammer dem Angeklagten die Kosten des von ihm zurückgenommenen Rechtsmittel auf (§ 473 Abs. 1 StPO).

g) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 legte Rechtsanwalt S. gegenüber dem Landgericht dar, er sei mündlich anläßlich des Besuchs in der JVA zur Zurücknahme der bereits eingelegten Revision bevollmächtigt worden.

h) Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000 legte Rechtsanwalt S. gegen den Beschluß vom 19. Dezember 2000 „vorsorglich” sofortige Beschwerde ein und teilte mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen Tag Mandatsbeendigung mit.

i) Am 8. Januar 2001 ging beim Landgericht ein Schreiben des Angeklagten vom 1. Januar 2001 ein, in dem er den Verfahrensgang nochmals aus seiner Sicht schilderte und dem er zwei Briefe beifügte, die er von Rechtsanwalt S. erhalten hatte:

aa) Im Schreiben vom 18. Dezember 2000 heißt es zu dem Gespräch (vom 16. November): „Ergebnis dieses Gespräches war, daß keine Revision eingelegt wird und hinsichtlich des von Ihnen selbst abgesandten Schreibens ich die Rücknahme erklären soll”.

bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 heißt es zu der sofortigen Beschwerde (vgl. oben 1 g): „In diesem Beschluß werden Ihnen die Kosten einer am 24.11.00 eingelegten Revision auferlegt, da Sie diese ganz offensichtlich wieder zurückgenommen haben. Nachdem ich … über den derzeitigen Sachstand nicht informiert bin, habe ich zur Fristwahrung sofortige Beschwerde … eingelegt”.

2. Die Revision ist unzulässig.

a) Es kann dabei offen bleiben, ob die Erklärungen von Rechtsanwalt S. in dessen Schreiben vom 20. November 2000 (vgl. oben 1 a) und/oder 27. November 2000 (vgl. oben 1 c) schon deshalb wirksam sind und damit zur Unzulässigkeit der Revision führen, weil sie von der Vollmacht vom 6. August 1998 gedeckt sind (vgl. hierzu Frisch in SK § 302 Rdn. 72 m.w.N.).

b) Ebensowenig braucht der Senat zu überprüfen, ob im Hinblick auf die ihm vorliegenden Erkenntnisse zu dem Gespräch vom 16. November 2000 von einer wirksamen Bevollmächtigung zu Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelrücknahme i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann. Grundsätzlich kann eine solche Bevollmächtigung auch mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO, 44. Aufl. § 302 Rdnrn. 30, 32, 33 m.w.N.). Der Senat hat auf Grund der Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 18. Dezember 2000 (vgl. oben 1 i aa) und 20. Dezember 2000 (vgl. oben 1 g) keinen Zweifel daran, daß Rechtsanwalt S. das Gespräch vom 16. November dahin verstanden hat, daß das Urteil rechtskräftig werden sollte. Gleichwohl bestehen aber noch Unklarheiten:

aa) In seinem Schreiben vom 20. November (vgl. oben 1 a) spricht Rechtsanwalt S. eine bereits eingelegte Revision nicht an. Wie sich aus dem Vorbringen des Angeklagten vom 28. November 2000 (vgl. oben 1 d) ergibt, hatte dieser am 20. November 2000 auch noch gar keine Revision eingelegt, sondern das Schreiben vom 16. November 2000 erst am 22. November abgeschickt. Dies erklärt auch, warum es erst am 24. November 2000 beim Landgericht eingegangen ist.

bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 (vgl. oben 1 i bb) spricht Rechtsanwalt S. davon, der Angeklagte habe eine Revision vom 24. November 2000 offenbar selbst zurückgenommen.

Tatsächlich war es Rechtsanwalt S., der die am 24. November 2000 eingegangene Revision des Angeklagten vom 16. November 2000 mit Schriftsatz vom 27. November 2000 zurückgenommen hat (vgl. oben 1 c).

c) Diesen Unklarheiten braucht der Senat aber unter keinem Aspekt nachzugehen.

Die Zulässigkeit der Revision scheitert nämlich jedenfalls daran, daß sie verspätet eingelegt wurde und der Angeklagte selbst nach seinem eigenen Vorbringen (vgl. das Schreiben vom 28. November 2000, oben 1 d) nicht ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§ 44 StPO).

Danach konnte der Angeklagte entgegen seinem Vorbringen vom 11. Dezember 2000 (vgl. oben 1 e) nämlich nicht damit rechnen, daß Rechtsanwalt S. auf Grund des Ergebnisses des Gesprächs vom 16. November 2000 Rechtsmittel einlegen würde. Rechtsanwalt S. hatte dies danach weder ausdrücklich zugesagt, noch konnte der Angeklagte dies sonst erwarten, nachdem ihn Rechtsanwalt S. am Ende des Gesprächs aufgefordert hatte, er solle sich die Frage eines Rechtsmittels nochmals überlegen, und seither offenbar kein Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt S. bestanden hatte.

Unter diesen Umständen wäre der Angeklagte, der über die Rechtsmittelfrist mündlich und schriftlich belehrt worden war, gehalten gewesen, sich selbst um eine rechtzeitige Einlegung zu kümmern, und hätte sein Schreiben vom 16. November 2000 nicht erst am 22. November 2000 abschicken dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bereits abgelaufen war.

d) Nach alledem war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 19. Dezember 2000.

 

Unterschriften

Schäfer, Nack, Wahl, Schluckebier, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI584796

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 3 StR 142/03
BGH 3 StR 142/03

  Tenor 1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 9. Oktober 2002 wird auf ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren