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BGH Beschluss vom 06.10.2005 - IX ZB 360/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Versäumnisurteils in Deutschland. Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch das Gericht des Vollstreckungsstaates

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung ist vom Gericht des Vollstreckungsstaates der Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte vor dem Gericht des Urteilsstaates tatsächlich verfügte, um den Erlass einer vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern.

 

Normenkette

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10.07.2002; Aktenzeichen 3 W 164/02)

LG Mönchengladbach (Beschluss vom 16.04.2002)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 10.7.2002 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach v. 16.4.2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen zu tragen.

Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.557,74 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Arrondissementgerichts Breda/Niederlande v. 4.9.2001, das die Antragstellerin gegen den in Deutschland wohnenden Antragsgegner erwirkte. Der Antragsgegner ließ sich vor dem niederländischen Gericht nicht ein.

Die Klageschrift mit Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26.6.2001 war dem Antragsgegner am 21.6.2001 zugestellt worden. In der Verhandlung am 21.6.2001 erging wegen fehlenden Zustellungsnachweises kein Versäumnisurteil. Erst nach einem neuen Termin am 7.8.2001, zu dem der Antragsgegner nicht geladen wurde, erging am 4.9.2001 Versäumnisurteil, das dem Antragsgegner zugestellt wurde. Er legte keinen Rechtsbehelf ein.

Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin hat das LG angeordnet, dass das Versäumnisurteil v. 4.9.2001 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG den Beschluss des LG abgeändert und das Gesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Es ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§§ 15 Abs. 2, 16 AVAG) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet (§ 17 Abs. 1, 2 AVAG).

Auf das Verfahren findet noch das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 27.9.1968 (EuGVÜ) Anwendung, weil die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 22.12.2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden EuGVVO) erst am 1.3.2002 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). Da die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist, greift die Übergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO nicht ein.

a) Nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit auch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Die Klageschrift samt Ladung zur mündlichen Verhandlung v. 26.6.2001 ist dem Antragsteller am 21.6.2001 zugestellt worden.

Das OLG hat zwar offen gelassen, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies ist indessen zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.

aa) Das OLG meint jedoch, die Zustellung sei nicht so rechtzeitig erfolgt, dass sich der Antragsgegner habe verteidigen können. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung sei der Zeitraum zwischen tatsächlicher Zustellung am 21.6.2001 und dem Tag des Termins am 26.6.2001. Dieser Zeitraum von 5 Tagen unter Einschluss eines Wochenendes sei nicht ausreichend.

bb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung hat das Gericht des Vollstreckungsstaates denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte verfügte, um den Erlass einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (EuGH, Urt. v. 16.6.1981 - Rs. C-166/80, EuGHE 1981, 1593 [1594]; BGH, Beschl. v. 23.1.1986 - IX ZB 38/85, MDR 1986, 752 = NJW 1986, 2197; v. 21.3.1990 - XII ZB 71/89, MDR 1991, 53 = NJW 1990, 2201 [2202]; v. 20.9.1990 - IX ZB 1/88, MDR 1991, 333 = NJW 1991, 641).

Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ soll sicherstellen, dass eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen. Diese Verteidigung ist jedenfalls bis zu dem neuen Termin, auf den das Versäumnisurteil ergeht, möglich. Hiervon ist der BGH bei gleichem Sachverhalt auch bisher ausgegangen (BGH, Beschl. v. 18.9.2001 - IX ZB 104/00, MDR 2002, 108 = BGHReport 2002, 80 = NJW-RR 2002, 1151).

Der Zeitraum v. 21.6.2001 bis 7.8.2001 war auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsgegner seine Rechtsverteidigung in den Niederlanden organisieren musste, ausreichend. Dies wird von ihm auch nicht in Frage gestellt.

cc) Art. 2 lit. c Nr. 2 des Vertrages v. 30.8.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II 1965, 27) hatte vorgesehen, dass die Anerkennung der ausländischen Entscheidung dann nicht versagt werden kann, wenn der Beklagte gegen die Entscheidung hätte Rechtsmittel einlegen können. Das EuGVÜ hat aber gemäß seinem Art. 55 Vorrang vor diesem Abkommen, soweit es sich auf Rechtsgebiete erstreckt, die durch das EuGVÜ erfasst werden. In diesem Anwendungsbereich kann das deutsch-niederländische Abkommen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - deshalb auch dann nicht mehr angewendet werden, wenn es im Einzelfall weniger strenge Anforderungen für die Anerkennung und Vollstreckung stellt (BGH, Beschl. v. 18.2.1993 - IX ZB 87/90, MDR 1993, 1014 = WM 1993, 1352 [1354]).

b) Der Antragsgegner ist zu dem Termin am 7.8.2001 allerdings unstreitig nicht geladen worden. Solche späteren Beeinträchtigungen der Verteidigungsmöglichkeit eines Beklagten können aber nur auf Grund des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ einer Anerkennung in Deutschland entgegenstehen, nämlich wenn die Anerkennung gegen die deutsche öffentliche Ordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht verstoßen würde. Das käme insb. bei einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage (BGH, Beschl. v. 18.9.2001 - IX ZB 104/00, MDR 2002, 108 = BGHReport 2002, 80 = NJW-RR 2002, 1151).

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt dem Beklagten nur die zumutbare Möglichkeit, am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Es schließt jedoch eigene Mitwirkungsobliegenheiten nicht aus, sobald der Beklagte von dem im Ausland gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt hat. Über die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift hinaus gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit, sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör fordert aber nicht eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, insb. nicht eine Terminsladung. Nimmt der Berechtigte seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht war, so hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils. Für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften zu sorgen. Durch Untätigkeit vermag sie sich dieser Obliegenheiten nicht wirksam zu entziehen (BGHZ 48, 327 [330 f.]; BGH v. 4.6.1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312 [321 f.] = MDR 1992, 1181 = CR 1993, 274; v. 29.4.1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286 [297 f.] = MDR 1999, 1084; Beschl. v. 21.3.1990 - XII ZB 71/89, MDR 1991, 53 = NJW 1990, 2201 [2202]; v. 18.9.2001 - IX ZB 104/00, MDR 2002, 108 = BGHReport 2002, 80 = NJW-RR 2002, 1151).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Anerkennungshindernisses nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ trägt derjenige, der damit die Anerkennung verhindern möchte (BGH, Beschl. v. 18.9.2001 - IX ZB 104/00, MDR 2002, 108 = BGHReport 2002, 80 = NJW-RR 2002, 1151). Entsprechende Voraussetzungen hat der Antragsgegner nicht dargelegt.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er zu dem neuen Termin v. 7.8.2001 nicht geladen oder ihm dieser Termin nicht zumindest mitgeteilt worden wäre, wenn er seine Verteidigungsbereitschaft und sein Interesse an der Teilnahme an der Verhandlung binnen angemessener Frist nach Zustellung der Klageschrift am 21.6.2001 mitgeteilt hätte. Dass er zu diesem neuen Termin nicht geladen wurde, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht unerträglich, nachdem er seine Verteidigungsbereitschaft auch bis zu dem neuen Termin nicht angezeigt hatte.

Der Antragsgegner hätte allerdings keine Veranlassung gehabt, seine Verteidigung anzuzeigen, wenn er hätte davon ausgehen müssen, dass das Verfahren bereits am 26.6.2001 durch Versäumnisurteil abgeschlossen wurde. Hierfür hatte er jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Da die Klageschrift am 21.6.2001 und damit erst kurz vor dem Termin zugestellt worden war, durfte er davon ausgehen, dass das Gericht in Breda/Niederlande die Sache vertagen würde. So ist es auch geschehen. Daher hätte er den Erlass eines Versäumnisurteils gegen sich durch eine Verteidigungsanzeige verhindern können. Dies gereicht ihm zum Nachteil.

Danach liegt kein Grund i.S.d. Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ vor, den Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456740

NJW 2006, 701

BGHR 2006, 197

WM 2006, 597

InVo 2006, 124

MDR 2006, 467

Rpfleger 2006, 138

ELF 2005, 148

EuLF 2005, 220

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