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BGH Beschluss vom 20.09.1990 - IX ZB 1/88

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Leitsatz (amtlich)

a) Ersucht eine französische Behörde um Zustellung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten deutschen Behörde, so muß den zuzustellenden Schriftstücken eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt sein, wenn die förmliche Zustellung im Wege der Ersatzzustellung bewirkt wird;

b) ist das ein ausländisches gerichtliches Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen, darf ein im Ausland ergangenes Versäumnisurteil nicht nach dem Europäischen Vollstreckungsübereinkommen anerkannt werden. Die Frage der Möglichkeit der Heilung von Zustellungsmängeln ist nach dem Recht des Urteilsstaates einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge zu beurteilen (vgl. Urt. des EuGH v. 3. Juli 1990 – Rs C – 305/88).

 

Normenkette

EG-Übk. ü. d. gerichtl. Zuständigkeit u. d. Vollstreckung gerichtl. Entscheidungen in Zivil- u. Handelssachen, Art. 27 Nr. 2; Haager Übk. ü. d. Zustellung gerichtl. u. außergerichtl. Schriftstücke im Ausl. in Zivil- o. Handelssachen v. 15. November 1965, BGBl. 1977 II 1452, Art. 5, 10; Vereinbarung zw. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zurweiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übk. v. 1. März 1954 über den Zivilprozeß v. 6.05.1961, BGBl. II 1041, Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1987 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren 100.000 DM.

 

Gründe

Die Parteien – die Gläubigerin eine in Neuilly sur Seine domizilierende Aktiengesellschaft französichen Rechts, die Schuldnerin eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts mit dem Sitz in Essen – standen aufgrund Vertrages vom 2. November 1983 in Geschäftsbeziehungen, für deren Beurteilung sie französisches Recht und die Zuständigkeit des Tribunal de Commerce in Nanterre vereinbart hatten. Die Gläubigerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Essen vom 18. Juli 1986, die es der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung untersagte, Waren der Marke „Isabelle Lancray” aus ihren Lagerbeständen an Dritte zu verkaufen und/oder an Dritte zu übergeben. Am 30. Juli 1986 reichte die Gläubigerin bei dem Tribunal de Commerce in Nanterre Klage ein mit den Anträgen, die in der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen zu bestätigen, festzustellen, daß es der Schuldnerin nach dem Vertrage verboten gewesen sei, Verkäufe aus dem im Zeitpunkt der Vertragsauflösung bestehenden Warenbestand zu tätigen, und die Gläubigerin berechtigt gewesen sei, einstweilige Maßnahmen zu beantragen, sowie die Schuldnerin in die Kosten und zur Zahlung von 10.000 ffr zu verurteilen. Die in französischer Sprache abgefaßte Klageschrift und Ladung (Assignation) zu dem auf den 18. November 1986 bestimmten Termin vor dem französischen Gericht sowie ein in französischer und englischer Sprache gehaltenes und teilweise in französischer Sprache ausgefülltes Formular (Fiche descriptive des éléments essentiels de l'acte) übersandte die französische Behörde mit Schreiben vom 30. Juli 1986 dem Präsidenten des Landgerichts in Essen mit folgendem Ersuchen:

„Je vous serais obligé de bien vouloir prendre les mesures utiles pour que ce document soit remis à l'intéressé et de me faire parvenir le récépissé ou le procés-verbal dressé à cette occasion.”

Das Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Essen vom 19. August 1986 lautet:

„Die Zustellung des dem Antrag der Staatsanwaltschaft Nanterre vom 30.07.1986 (No. 829 Ti 86) beigefügten Schriftstücks in französischer Sprache, überschrieben mit „Assignation” und eines zweisprachigen (französisch-englischen) Schriftstücks, überschrieben mit „Fiche descriptive des éléments essentiels de l'acte”, die diesem Zustellungszeugnis in je einer Ausfertigung angeheftet sind, an die P…& S… KG, L…-str. 1, E…, ist am 18.08.1986 durch Übergabe der zuzustellenden Schriftstücke an die Sekretärin Monika P… im Büro der Zustellungsempfängerin erfolgt.”

Ein in französischer Sprache abgefaßter Schriftsatz nebst Ladung vom 19. September 1986 auf einen Termin am 16. Dezember 1986 vor dem Tribunal de Commerce in Nanterre wurde der Schuldnerin mittels eingeschriebenen Briefes übersandt.

Das Landgericht Essen hob durch Urteil vom 16. Oktober 1986 die einstweilige Verfügung vom 18. Juli 1986 auf und wies den Antrag der Gläubigerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück. Dies teilte der spätere Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren dem Tribunal de Commerce in Nanterre mit einem Schreiben vom 11. November 1986 mit und rügte gleichzeitig, daß die an die Schuldnerin erfolgten Zustellungen nicht ordnungsgemäß gewesen seien, weil ihnen eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Klageschrift gefehlt habe. Das französische Gericht sandte dieses Schreiben zurück und gab dabei anheim, ein Schriftstück in französischer Sprache einzureichen.

Die Schuldnerin ließ sich auf das Verfahren vor dem Tribunal de Commerce in Nanterre nicht ein. Das Gericht ordnete am 16. Dezember 1986 den Schluß der Verhandlung an und bestimmte Termin zur Verkündung der Entscheidung auf den 15. Januar 1987. Durch das an diesem Tage verkündete, für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil (jugement réputé contradictoire) gab es der Klage statt. Das Urteil wurde der Schuldnerin auf Ersuchen der französischen Behörde durch Übergabe an ihren geschäftsführenden Gesellschafter am 9. März 1987 zugestellt.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Essen durch Beschluß vom 6. Juli 1987 an, daß das Urteil des Tribunal de Commerce in Nanterre vom 15. Januar 1987, soweit es die im Wege der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Essen vom 18. Juli 1986 getroffenen Anordnungen bestätigt und die von der Gläubigerin begehrte Feststellung getroffen hatte, für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt und bezüglich der Verurteilung zur Zahlung die Zwangsvollstreckung zugelassen werde. Der Rechtspfleger des Landgerichts erteilte die Vollstreckungsklausel mit der sich aus Art. 39 EGÜbk ergebenden Einschränkung.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und den Antrag zurückgewiesen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie findet nach Art. 37 Abs. 2 EGÜbk und § 17 Satz 1 AGEGÜbk (BGBl. 1972 I 1328), der auf das vorliegende Verfahren weiter anzuwenden ist (§ 58 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30. Mai 1988, BGBl. I S. 662), gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statt, wenn gegen die Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Die Voraussetzungen dafür liegen angesichts des 40.000 DM übersteigenden Streitwerts vor (§§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§§ 18, 19 Abs. 1 AGEGÜbk) und begründet (§ 19 Abs. 2 AGEGÜbk, § 554 ZPO) worden.

2. Sachlich ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet.

Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Zustellung der Klageschrift mit Ladung am 18. August 1986 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

a) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Klageschrift und Ladung zu dem auf den 18. November 1986 bestimmten Termin vor dem Tribunal de Commerce in Nanterre seien der Schuldnerin am 18. August 1986 so rechtzeitig zugestellt worden, daß sie sich habe verteidigen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung hat das Gericht des Vollstreckungsstaates lediglich denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte verfügte, um den Erlaß einer nach dem Überkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Juni 1981 – Rs 166/80, RIW 1981, 781; Senatsbeschl. v. 23. Januar 1986 – IX ZB 38/85, NJW 1986, 2197). Das Fehlen dieser Voraussetzung für die Versagung der Anerkennung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Schuldnerin hatte von der Zustellung der Klageschrift und Ladung am 18. August 1986 bis zum Ersttermin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 1986 drei Monate Zeit, sich durch Übersetzung der in französischer Sprache zugestellten Schriftstücke von deren Inhalt zu unterrichten. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Zustellung sei so rechtzeitig erfolgt, daß die Schuldnerin sich hätte verteidigen können, läßt mithin einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt einen solchen nicht auf.

b) Das Beschwerdegericht hat die Ordnungsmäßigkeit der rechtzeitig erfolgten Zustellung rechtsfehlerfrei verneint.

Klageschrift und Ladung sind im Gegensatz zu den vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. durch Beschluß vom 21. August 1978 entschiedenen Fall (RIW 1980, 63) nicht an den zur Annahme bereiten Empfänger, sondern durch Übergabe an eine Sekretärin im Büro der Zustellungsempfängerin erfolgt (§ 183 Abs. 1 ZPO), also im Wege der Ersatzzustellung.

aa) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich gilt das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452; Bekanntmachung vom 23. Juni 1980, BGBl. II S. 907). Zwar sieht Art. 5 des Übereinkommens vor, daß, von dem Fall des Abs. 1 Buchst. b abgesehen, die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden kann, wenn er zur Annahme bereit ist. Vorliegend ist die Zustellung jedoch nicht an die zur Annahme bereite Empfängerin, also an ihren geschäftsführenden Gesellschafter, sondern im Wege der Ersatzzustellung vorgenommen worden. Diese wäre als förmliche Zustellung nur zulässig gewesen, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt gewesen wäre (§ 3 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zum Haager Übereinkommen vom 15. November 1965, BGBl. 1977 I S. 3105).

bb) Die Zustellung ist auch nach der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der französischen Republik zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß vom 6. Mai 1961 (Bekanntmachung vom 25. Juli 1961, BGBl. II S. 1040) nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die ersuchende französische Behörde hat nicht, wie in Art. 3 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehen, den Wunsch ausgesprochen, das Schriftstück, das weder in der Sprache der ersuchten Behörde oder einer zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt noch mit einer Übersetzung versehen war, in der Form zuzustellen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Behörde für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschrieben ist. Deshalb hätte nach Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 6. Mai 1961 die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden können, wenn er zur Annahme bereit war. Sie ist jedoch als förmliche Zustellung im Wege der Ersatzzustellung bewirkt worden, so daß es der Beifügung einer Übersetzung bedurft hätte (Art. 3 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954).

3. a) Auf Vorlage des erkennenden Senats durch Beschluß vom 22. September 1988 (WM 1988, 1617) hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 3. Juli 1990 entschieden (Rechtssache C – 305/88):

  • „Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung nicht anerkannt werden darf, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß, jedoch so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.
  • Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß sich die Frage der Heilung von Zustellungsmängeln nach dem Recht des Gerichts des Urteilstaats einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge bestimmt.”

b) Aus dieser Entscheidung folgt, daß das Versäumnisurteil des Handelsgerichts Nanterre vom 15. Januar 1987 nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk nicht zur Vollstreckung anerkannt werden kann, weil das verfahrenseinleitende Schriftstück der Schuldnerin und Beklagten des damaligen Verfahrens, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Auf die Frage, ob sie sich hätte verteidigen können, kommt es nicht mehr an, weil beide Voraussetzungen des Art. 27 Nr. 2 EGÜbk für die Anerkennung eines Versäumnisurteils vorliegen müssen, wie der Europäische Gerichtshof auf die Vorlage hin entschieden hat.

4. Die Frage der Heilung eines Zustellungsmangels bemißt sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach dem Recht des Urteilstaates, also nach französischem Recht, einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge. Wie oben ausgeführt, gelten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und die Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs vom 6. Mai 1961. Nach den Regelungen dieser beiden völkerrechtlichen Verträge wäre eine Heilung des hier vorliegenden Zustellungsmangels nach französischem Recht ausgeschlossen, weil eine solche Möglichkeit in beiden Verträgen nicht vorgesehen ist. Der Möglichkeit, gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar aus dem Ursprungsstaat durch die Post zu übersenden (Art. 10 Haager Zustellungsübereinkommen 1965), hat die Bundesrepublik Deutschland widersprochen, weshalb es im Ausführungsgesetz zu diesem Übereinkommen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. 3105) in § 6 Satz 2 heißt: „Eine Zustellung nach Art. 10 des Übereinkommens findet nicht statt.” Auf diesem Wege konnte demnach eine Heilung des Zustellungsmangels ebenfalls nicht erfolgen.

5. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 20 Abs. 3 AGEGÜbk; § 573 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; sie umfaßt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, die Kosten eines Zwischenstreites dieses Verfahrens sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609735

NJW 1991, 641

IPRspr. 1990, 200

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