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BGH Beschluss vom 06.02.2003 - IX ZB 287/02

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Verfahrensgang

LG Aurich (Beschluss vom 13.06.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000 EUR.

 

Gründe

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

1. Soweit eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zustimmung des Finanzamtes Emden sei nicht verzichtbar, fehlt jede Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.

2. a) Soweit der Antrag nach § 212 InsO abgelehnt worden ist, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 212 Satz 2 InsO die Glaubhaftmachung des Wegfalls aller in § 212 Satz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe notwendig ist oder ob sich die Zulässigkeitsprüfung darauf zu beschränken hat, daß der im konkreten Eröffnungsbeschluß genannte Eröffnungsgrund weggefallen ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde trägt selbst vor, daß auf das gegen den Eröffnungsbeschluß vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel das Beschwerdegericht in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2000 den Eröffnungsgrund darin gesehen hat, daß der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe, mithin zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in der jetzt angefochtenen Entscheidung nicht die Glaubhaftmachung des Wegfalls aller in § 212 Satz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe verlangt, sondern nur desjenigen der Zahlungsunfähigkeit, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.

b) Daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

c) Soweit die Rechtsbeschwerde sich dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 26. Februar 2002 und die Erklärungen seiner Ehefrau und seiner Kinder vom selben Tage als nicht hinreichend für die Annahme gewürdigt hat, daß nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens beim Schuldner Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gegeben sei, legt sie nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen darin liegende Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts etwa nach Art oder Schwere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern. Dasselbe gilt für die Rüge, das Beschwerdegericht habe allein aus dem Umstand, daß der Insolvenzverwalter aufgrund eigener Prüfung die Forderungen des Finanzamtes Emden in Höhe von 356.923,28 DM anerkannt habe, gefolgert, der Schuldner schulde dem Finanzamt Beträge in nicht unerheblicher Höhe. Das Beschwerdegericht hat nicht auf eine eigene Tatsachenprüfung verzichtet, wie die Rechtsbeschwerde beanstandet, sondern den Inhalt der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklärungen des Schuldners und seiner Familienangehörigen ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses gewürdigt. Selbst wenn diese Würdigung verfahrensfehlerhaft sein sollte, wie die Rechtsbeschwerde beanstandet, ergäbe sich allein daraus nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833516

ZInsO 2003, 216

www.judicialis.de 2003

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