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BGH Beschluss vom 05.11.2004 - BLw 14/04

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Leitsatz (amtlich)

§ 309 ZPO gilt nicht für eine Entscheidung durch Beschluss, die nach mündlicher Verhandlung ergeht.

 

Normenkette

ZPO § 309

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 19.01.2004; Aktenzeichen WLw 1226/00)

AG Oschatz (Beschluss vom 06.07.2000)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landwirtschaftssenats des OLG Dresden v. 19.1.2004 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Oschatz v. 6.7.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der im Verfahren der sofortigen Beschwerde gestellte Zahlungsantrag abgewiesen wird.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der der Antragsgegnerin auch die in diesen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 9.880,32 EUR.

 

Gründe

I.

Der Vater des Antragstellers trat 1967 in die LPG "L. F. G. ein, in die er einen Inventarbeitrag sowie eine landwirtschaftliche Nutzfläche einbrachte. Die LPG wurde nach Zusammenschluss mit einer weiteren Genossenschaft durch Beschluss v. 10.12.1991 in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG umgewandelt. In diesem Zusammenhang schied der Vater des Antragstellers aus der Genossenschaft aus. Die GmbH & Co. KG wandelte sich im Jahre 2003 in die Antragsgegnerin um.

Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin unterbreitete den anlässlich der Umwandlung ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern im Jahre 1992 Barabfindungsangebote auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz zum 31.8.1991. Danach ließ das Eigenkapital nur eine Auszahlung von 50,57 % der eingebrachten Inventarbeiträge zu. Die Eltern des Antragstellers unterzeichneten am 20.10.1992 eine entsprechende Barabfindungsvereinbarung, und zwar über einen Abfindungsbetrag von 2.207,50 DM. Diesen Betrag erhielten sie per Überweisung v. 25.3.1993.

Der Vater des Antragstellers starb 1994 und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Diese trat etwaige Abfindungsansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft am 8.8.1998 an den Antragsteller ab.

Dieser hält die Abfindungsvereinbarung für unwirksam. Er hat zunächst einen Anspruch auf bare Zuzahlung i.H.v. 27.727,70 DM nebst Zinsen geltend gemacht, den das Landwirtschaftsgericht abgewiesen hat. Im Beschwerdeverfahren hat er den Anspruch in erster Linie auf § 44 Abs. 1 LwAnpG gestützt. Das OLG hat u.a. über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals eine Beweisaufnahme durchgeführt und nach mündlicher Verhandlung dem Antrag i.H.v. 19.324,24 DM (= 9.880,32 EUR) nebst Zinsen stattgegeben. An diesem am 19.1.2004 ergangenen Beschluss hat u.a. Richter am AG G. mitgewirkt, dessen Abordnung an das OLG am 31.12.2003 endete.

Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Beschwerdegerichts durchgreift (§ 27 LwVG, § 547 Nr. 1 ZPO). Richter am AG G. war nicht berufen, an dem am 19.1.2004 ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts mitzuwirken, da er zu diesem Zeitpunkt dem erkennenden Gericht nicht mehr angehörte. Letzteres ergibt sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden, der die Unterschrift des ausgeschiedenen Richters ersetzt hat. Dass Richter am AG G. an der letzten mündlichen Verhandlung am 11.12.2003 teilgenommen hat, ändert daran nichts. Dies wäre nur bei einem auf mündliche Verhandlung ergehenden Urteil von Bedeutung, da an dem Urteil diejenigen Richter mitwirken - und nur diese mitwirken dürfen (§ 309 ZPO) -, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Für eine Entscheidung durch Beschluss gilt dies nicht. An einem Beschluss können nur diejenigen Richter mitwirken, die zum Zeitpunkt des Erlasses, hier also am 19.1.2004, dazu kraft der Geschäftsverteilung berufen waren (KG v. 5.5.1993 - 24 W 3913/92, KGReport Berlin 1993, 149 = NJW-RR 1994, 278; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 309 Rz. 7).

III.

Der Beschluss hält aber auch in der Sache einer Rechtsprüfung nicht stand.

a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB), wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlass des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist, kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (BGH, Beschl. v. 16.6.2000 - BLw 19/99, WM 2000, 1762). Das ist hier zu verneinen.

Das Beschwerdegericht sieht den Sittenverstoß darin, dass das abfindungsrelevante Eigenkapital in der für die Bemessung der gesetzlichen Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz maßgeblichen Schlussbilanz der LPG unter Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes und des Handelsgesetzbuchs in erheblichem Umfang zu niedrig ausgewiesen war und so das Mitglied über die Höhe des gesetzlichen Anspruchs und über die Bedeutung und den Umfang eines Verzichts auf Nachforderungen falsch informiert wurde. Selbst wenn man einen Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften unterstellt, so führt das allein nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB.

Zweifelhaft ist schon, ob der bloße Umstand, dass das Eigenkapital unrichtig ermittelt wird, die darauf beruhende Abfindungsvereinbarung als objektiv sittenwidrig erscheinen lässt. Nicht jeder Fehler, der bei der Aufstellung einer Bilanz gemacht wird, verleiht der Abfindungsregelung nach ihrem Gesamtcharakter, also nach Inhalt, Beweggrund und Zweck, das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Wie dies im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB. Das Beschwerdegericht hat sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung davon verschaffen können, dass die für die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin handelnden Personen bewusst ein zu niedriges Eigenkapital in die Umwandlungsbilanz aufgenommen haben. Es fehlt daher an einer der Antragsgegnerin zurechenbaren Kenntnis des Umstandes, in dem das Beschwerdegericht den objektiven Sittenverstoß erblickt.

Allerdings genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn derjenige, dem objektiv ein Sittenverstoß zur Last fällt, sich der Kenntnis bewusst oder grob fahrlässig verschließt (BGH v. 19.1.2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298 [301] = MDR 2001, 683 = BGHReport 2001, 269, m.w.N.). Doch hat das Beschwerdegericht auch dies nicht festgestellt. Die Umstände lassen eine solche Feststellung auch nicht zu. Soweit in der Begründung des Beschwerdegerichts anklingt, ein "massiver Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung" mache weitere Feststellungen zur subjektiven Seite des Sittenverstoßes entbehrlich, kann dem nicht gefolgt werden. Ein massiver Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften lässt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Schluss darauf zu, dass sich die Verantwortlichen der Erkenntnis des Verstoßes verschlossen haben. Unkenntnis und Unerfahrenheit stellen andere denkbare Erklärungen für Fehler bei der Aufstellung von Bilanzen dar.

Bei offensichtlichen Verstößen mag dies anders sein. Einen offensichtlichen Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften bei der Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals hat das Beschwerdegericht hingegen nicht festgestellt. Er liegt - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - auch nicht vor. Dagegen steht schon, dass alle Jahresabschlüsse der LPG von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und nicht beanstandet worden sind. Dass diese Testate nach Auffassung des Beschwerdegerichts falsch waren, ändert nichts daran, dass sie jedenfalls nicht offensichtlich falsch waren, dass sich zumindest etwaige Fehler nicht aufdrängen mussten, so dass sich die Verantwortlichen der LPG der Kenntnis bewusst oder grob fahrlässig verschlossen hätten. Dies belegt auch das Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Beschwerdegericht führt selbst an, dass der Sachverständige B. zunächst von der Richtigkeit der Rückstellungen ausgegangen ist. Gerade in diesen Rückstellungen sieht das Beschwerdegericht indes den "massiven Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung". Selbst wenn dies stimmen sollte, offensichtlich war der Verstoß angesichts des Beweisergebnisses gerade nicht. Auch das Beschwerdegericht nimmt dies nicht an.

b) Auch die Hilfsbegründung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller könne nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage eine Neuberechnung der Abfindung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Beschwerdegericht nimmt an, die Personifizierungsquote gemäß dem in der Umwandlungsbilanz angesetzten Eigenkapitalanteil der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sei Geschäftsgrundlage der Abfindungsvereinbarung gewesen (DB 42). Ob das richtig ist, kann dahinstehen. Denn an dieser Grundlage hat sich nichts geändert. Die angebotene und von den Eltern des Antragstellers angenommene Abfindung bemisst sich nach diesem Bilanzkapital (BGH, Beschl. v. 23.10.1998 - BLw 19/98, AgrarR 1999, 56 [57]). Was die Anwendung der Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage möglicherweise rechtfertigen könnte - und was dem Beschwerdegericht vermutlich vorgeschwebt hat -, wäre die Feststellung, dass Geschäftsgrundlage der Vereinbarung ein Angebot auf der Basis des abfindungsrelevanten Eigenkapitals gewesen ist. Dies hat das Beschwerdegericht aber gerade nicht festgestellt, vielmehr gemeint, der von der Mitgliederversammlung gefasste Beschluss, der auf der Umwandlungsbilanz und der daraus ermittelten Personifizierungsquote beruhte, sei Grundlage der angebotenen Abfindungen, und damit auch der getroffenen Vereinbarungen gewesen (so wie im Fall BGH, Beschl. v. 23.10.1998 - BLw 19/98, AgrarR 1999, 56 [57]). Dies mag nicht fern liegen, rechtfertigt aber - wie dargelegt - nicht die Anwendung der Rechtsgrundsätze vom Fehlen der Geschäftsgrundlage.

Dass das rechtlich maßgebliche Eigenkapital Geschäftsgrundlage der Abfindungsvereinbarung gewesen ist, hat das Beschwerdegericht im übrigen zu Recht nicht angenommen. Solches liegt schon deswegen fern, weil dann der ersichtlich mit der Vereinbarung verfolgte Zweck nicht erreicht werden könnte. Mit der Erfüllung der dem Angebot entsprechenden Zahlungsverpflichtung sollten alle Forderungen des ausscheidenden Mitglieds abgegolten sein. Damit verträgt sich nicht die Vorstellung, dass die Vertragsparteien letztlich doch nicht das Bilanzkapital, sondern einen möglicherweise davon abweichenden "wahren Wert" der Genossenschaft als Grundlage ihrer Abfindungsvereinbarung ansahen. Denn dann führte jede Abweichung - soweit die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist - zu einer Nachabfindung, und die Abgeltungsklausel liefe leer.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276706

BGHR 2005, 322

FamRZ 2005, 203

ZAP 2005, 217

MDR 2005, 410

ProzRB 2005, 175

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