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BGH Beschluss vom 05.05.2020 - 4 StR 84/20

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Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.09.2019; Aktenzeichen 21 Js 211/19 27 KLs 17/19)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. September 2019 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Rz. 2

1. Soweit sich das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Schuldspruch wendet, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 3

2. Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rz. 4

a) Im Fall 2 der Urteilsgründe (versuchter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit Hausfriedensbruch) hat die Strafkammer gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil sie dem Angeklagten angelastet hat, dass er „eigenhändig ein ihm seiner Meinung nach zustehendes Recht” durchsetzen wollte. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in eine fremde Wohnung eingedrungen und hatte dort unter Bedrohung des Wohnungsinhabers mittels eines Messers erfolglos versucht, eine „illegale Schusswaffe” an sich zu bringen, für die er zuvor an einen Dritten 2.000 Euro bezahlt hatte. Mit der beanstandeten Wendung hat die Strafkammer dem Angeklagten letztlich zur Last gelegt, mit Wegnahmevorsatz und in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt zu haben. Beide Umstände erfüllen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1685). Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Strafkammer im Fall 5 der Urteilsgründe (Nötigung) zu Ungunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er „meinte (), ohne Zuhilfenahme staatlicher Mittel seinen Willen durchsetzen zu können”. Auch insoweit hat das Landgericht dem Angeklagten die Begehung der Tat angelastet.

Rz. 5

b) Soweit die Strafkammer dem Angeklagten an anderer Stelle vorgeworfen hat, sich als „Richter und Henker in einer Person” gebärdet zu haben und „der Rechtsordnung keinen Respekt” entgegen zu bringen, lassen ihre Ausführungen besorgen, dass sie eine gefühlsmäßige, nicht mehr an den gesetzlichen Strafzwecken orientierte Strafzumessung vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 2 StR 135/06, NStZ-RR 2007, 195; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 303/05, NStZ 2006, 96; Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 2 StR 332/03; Beschluss vom 14. August 2002 – 1 StR 272/02, NStZ 2002, 646; Beschluss vom 29. April 1987 – 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405).

Rz. 6

Der Senat hat daher die Strafzumessung insgesamt aufgehoben.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Bender, Quentin, Bartel

 

Fundstellen

Haufe-Index 13888847

NStZ 2020, 542

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