Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.06.2006 - 2 StR 135/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 13.12.2005)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 13. Dezember 2005 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die Revision des Angeklagten M. wird als unbegründet verworfen.

5. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Verabredung zu einem Verbrechen (der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; überdies hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 60.000 EUR angeordnet.

Rz. 2

Den Angeklagten M. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Rz. 3

Die Revision des Angeklagten A. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen sind die Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten M. unbegründet.

Rz. 4

1. Soweit sich die Revision des Angeklagten A. gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.

Rz. 5

a) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts führen eine Reihe von Gesichtspunkten auf, deren straferhöhende Berücksichtigung rechtsfehlerhaft ist. Das betrifft zum einen moralisierende und eher auf eine „Lebensführungsschuld” abstellende Erwägungen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2005, 70; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 37 a, 42 m.w.N.) wie die, der Angeklagte habe keine Anstrengungen unternommen, um seinen Lebenswandel zu ändern (UA S. 23); er zeige eine „ignorante Grundhaltung gegenüber der Rechtsordnung” (UA S. 24); er habe „sein persönliches Schicksal ignoriert” (UA S. 21).

Rz. 6

Bedenken begegnet aber insbesondere, dass das Landgericht die auf Grund eines Motorradunfalls im Jahr 2004 erlittene schwere Schädel-Hirn-Verletzung des Angeklagen, die mit längerem Koma und stationärer Behandlung von insgesamt fünf Monaten einherging, zu einem hirnorganischen Psychosyndrom und zur Anordnung der vorläufigen Betreuung führte, nicht zum Anlass genommen hat, sich mit der Möglichkeit einer gegebenenfalls schuldmindernden Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten oder sonstigen, für das Schuldmaß bedeutsamen Auswirkungen dieser Verletzung auseinander zu setzen. Vielmehr hat der Tatrichter ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass „auch sein persönliches Schicksal, die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Motorradunfall, von ihm ignoriert wurde (…). Mit dem Drogenhandel ging es nach seiner Genesung erst richtig los. Dies zeigt eine Unbelehrbarkeit …” (UA S. 21). Diese ausdrückliche strafschärfende Berücksichtigung eines regelmäßig schuldmindernden Umstands ist offensichtlich rechtsfehlerhaft.

Rz. 7

Ein Beruhen der Zumessungsentscheidungen kann weder für die Einzelstrafen noch für die Gesamtstrafe ausgeschlossen werden, da die genannten Erwägungen des Landgerichts sich auf beide beziehen. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe ausdrücklich in die schriftlichen Urteilsgründe aufzunehmen sind, ist davon auszugehen, dass die genannten Erwägungen für die Zumessungsentscheidung des Landgerichts von erheblicher Bedeutung waren.

Rz. 8

b) Eine Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kam hier nicht in Betracht, weil die Strafzumessung weitere Feststellungen sowie eine intensive Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten voraussetzt; sie ist daher dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. vom 17. März 2005 – 3 StR 39/05, NJW 2005, 1813; BGH, Urt. vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05).

Rz. 9

c) Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 60.000 EUR ist nicht rechtsfehlerfrei und war aufzuheben. Angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist nicht nahe liegend, dass sich der vom Tatrichter errechnete Erlös aus den Rauschgiftverkäufen noch im Vermögen des Angeklagten befindet. Daher wäre hier § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen gewesen (vgl. BGHSt 48, 40, 41; BGH NStZ-RR 2003, 144, 145; Senatsbeschl. vom 11. August 2004 – 2 StR 184/04; Tröndle/Fischer aaO § 73 a Rdn. 2, § 73 c Rdn. 4 m.w.N.).

Rz. 10

2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten M. ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe und nicht wegen Mittäterschaft verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht; ebenso nicht, dass das Landgericht eine Beteiligung an der Bande nur hinsichtlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln, nicht aber hinsichtlich des tateinheitlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge angenommen hat.

Rz. 11

Auch die Strafzumessungsausführungen des Landgerichts hinsichtlich dieses Angeklagten zeigen eine bedenkliche Tendenz zu moralisierenden und unsachlichen Erwägungen. Rechtsfehlerhaft ist namentlich die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass den Angeklagten „weder die Existenz seiner Verlobten noch seines Kindes” an der Begehung der Taten gehindert haben (UA S. 26).

Rz. 12

Auch wenn der Strafausspruch auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht, kann der Senat hier aber die Revision gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verwerfen, weil die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen ebenso wie die Gesamtstrafe angemessen sind. Weitere Feststellungen zu den Strafzumessungstatsachen sind für diese Entscheidung nicht erforderlich.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck, Appl

 

Fundstellen

Haufe-Index 2554785

NStZ-RR 2007, 195

StV 2006, 630

StV 2007, 408

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH 1 StR 86/05
BGH 1 StR 86/05

  Verfahrensgang LG Mosbach (Urteil vom 15.10.2004)   Nachgehend BVerfG (Beschluss vom 10.10.2007; Aktenzeichen 2 BvR 1977/05)   Tenor Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 15. Oktober ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren