Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 01.04.2014 - 2 ARs 30/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Az.: 208 AR-Z 29/13 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg. Vorermittlungsverfahren. Beteiligung an Massenexekutionen im Reichskommissariat Ukraine in den Jahren 1943/1944. amerikanischer Staatsangehöriger ukrainischer Herkunft. Gerichtsstandbestimmung durch den Bundesgerichtshof

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Durchführung eines Verfahrens wegen der Beteiligung an Massenexekutionen im Reichskommissariat Ukraine in den Jahren 1943/1944 gegen einen amerikanischen Staatsangehörigen ukrainischer Herkunft bedarf es zunächst einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof.

 

Normenkette

StPO § 13a

 

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §13a StPO dem

Landgericht München II

übertragen.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt gegen den Betroffenen, einen amerikanischen Staatsangehörigen ukrainischer Herkunft, ein Vorermittlungsverfahren wegen der Beteiligung an Massenexekutionen im Reichskommissariat Ukraine in den Jahren 1943/1944. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt wurden diese vom „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD”, einer dem Kommandeur der Sicherheitspolizei Wolhynien-Podolien unterstellten ukrainischen Hilfspolizeieinheit, im Rahmen von Partisanenbekämpfungs- und sogenannten „Pazifizierungsmaßnahmen”, aber auch der organisierten Judenverfolgung durchgeführt. Der Betroffene war danach „Hundertschaftsführer” in dieser durchgehend von SS-Angehörigen befehligten und von deutscher Seite besoldeten und ausgerüsteten Einheit.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 2

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 13a Rn. 5 mwN).

Rz. 3

1. Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Betroffenen in einem Lager für „Displaced Persons” in Neu-Ulm vor seiner Ausreise in die USA käme allenfalls der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2 Alt. 2 StPO) in Betracht. Ob sich der Betroffene dort im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB niedergelassen hat, lässt sich indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 ARs 536/08, NStZ-RR 2009, 84).

Rz. 4

2. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt liegt nicht fern, dass auf die Taten nach damaligen Recht deutsches Strafrecht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB Anwendung gefunden hätte (nachfolgend a). Zudem wäre nach heutigem Recht deutsches Strafrecht gemäß § 5 Nr. 13 StGB anwendbar (nachfolgend b), so dass § 2 Abs. 3 StGB – bei durchgängiger Geltung des deutschen Strafrechts – die heutige Anwendung des Tatzeitrechts nicht ausschließt.

Rz. 5

a) Nach der durch die Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754) eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB galt das deutsche Strafrecht auch für Straftaten, die ein Ausländer „als Träger eines deutschen staatlichen Amtes” im Ausland begeht.

Rz. 6

aa) Dieser Vorschrift unterfällt der Betroffene schon nach ihrem Wortsinn. Nach der damaligen Begriffsbestimmung waren Amtsträger auch Personen, die, ohne Beamte zu sein, dazu bestellt waren, obrigkeitliche Aufgaben wahrzunehmen (Rietzsch in Freisler/Grau/Krug/Rietzsch, Deutsches Strafrecht, 1. Band, S. 482, vgl. auch RGSt 69, 231, 233 mwN).

Rz. 7

Dies liegt nach dem zu Unterstellung, Befehlsstruktur und Ausrüstung des „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD” mitgeteilten Sachverhalt nahe. Bei den beschriebenen „Pazifizierungen” bzw. Massentötungen von Juden handelte es sich – nach damaliger Auffassung – um Aufgaben sicherheitspolizeilicher und damit aus der deutschen Staatsgewalt abgeleiteter Natur, die den (weltanschaulichen) Zwecken des NS-Staates dienten. Im Übrigen soll es nach dem mitgeteilten Sachverhalt auch eine Vereinbarung zwischen den deutschen Stellen und der Vorgänger-Organisation der Einheit gegeben haben, deren Inhalt insoweit von Bedeutung sein könnte.

Rz. 8

Der Betroffene war als Mitglied einer Einheit des Sicherheitsdienstes (SD) der SS auch nicht Soldat (vgl. § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, RGBl. I S. 609) oder Mitglied des Wehrmachtsgefolges (vgl. § 155 des Militärstrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940, RGBl. I S. 1347). Zwar lassen sich einzelne Taten möglicherweise auch dem militärischen Tätigkeitsbereich zuordnen (etwa der Partisanenbekämpfung, vgl. hierzu und zu möglichen völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründen BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11 Rn. 31 ff.); dies gilt aber insbesondere nicht für Massentötungen im Rahmen der staatlich angeordneten Judenverfolgung (vgl. insgesamt Burchard, HRRS 2010, 132, 148 f.).

Rz. 9

bb) Soweit der Betroffene als Mitglied einer „ausländischen Hilfsmannschaft” der SS der Verordnung über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17. Oktober 1939 (SS- und PolGVO, RGBl. I S. 2107) unterfallen sollte, stünde dies der Anwendung von § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB nicht entgegen, auch wenn auf die Angehörigen dieser Einheiten das deutsche Strafrecht schon auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung – KSSVO) vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1455) anzuwenden war (vgl. Vieregge, Die Gerichtsbarkeit einer „Elite” – Nationalsozialistische Rechtsprechung am Beispiel der SS- und Polizeigerichtsbarkeit, 2001, S. 23 mwN; Burchard aaO). Denn dabei handelt es sich nach dem gesamten Regelungsgefüge nicht um eine abschließende Sonderregelung.

Rz. 10

cc) Schließlich widerspricht eine solche Auslegung auch nicht dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB. Die Einführung dieser Vorschrift beruhte zumindest auch auf dem Gedanken, dass das deutsche Recht die Auslandstat eines Ausländers auch dann verfolgen können soll, wenn dieser durch seine Stellung eine besondere Treuepflicht gegenüber dem deutschen Staat erlangt und dadurch Inländern nahesteht (vgl. Rietzsch aaO 481 f.; von Olshausen, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 12. Aufl., 1942, § 4 Erl. 9; von Gleispach, Das Kriegsstrafrecht, Teil III – Das neueste allgemeine Kriegsstrafrecht, 1942, S. 12). Das vom nationalsozialistischen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nachdrücklich verfolgte Ziel, die „Autorität der deutschen Strafrechtspflege” (Rietzsch aaO 465) möglichst umfassend zu gewährleisten, spricht dafür, dass die Vorschrift auch auf Mitglieder der – erst nach ihrer Einführung gebildeten – „ausländischen Hilfsmannschaften” Anwendung gefunden hätte. Auch die im damaligen Schrifttum erwogene Beschränkung der Vorschrift auf echte und unechte Amtsdelikte (vgl. Rietzsch aaO 482; Schinnerer in LK, Reichs-Strafgesetzbuch, 6. Aufl., 1944, Erl. 2.B.1.a) steht diesem Auslegungsergebnis angesichts der klaren Zielvorstellung des NS-Gesetzgebers nicht entgegen (aA Burchard aaO 147 mwN).

Rz. 11

b) Nach heutigem Recht wäre der Betroffene als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen, so dass nach § 5 Nr. 13 StGB ebenfalls deutsches Strafrecht anzuwenden wäre.

Rz. 12

Der Senat sieht keinen Anlass, staatlich organisierte Massentötungen, in denen staatliche Anordnungs- und Zwangsgewalt (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 209; Hilgendorf in LK, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 42 f.) in denkbar schärfster Weise zum Ausdruck kommt, aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB herauszunehmen. Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Bestellung im Sinne dieser Vorschrift vorliegen (vgl. hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl. § 11 Rn. 20 mwN).

Rz. 13

Der Senat ist mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 5 Rn. 20; Werle/Jeßberger in LK, StGB, 12. Aufl., § 5 Rn. 198 f.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 5 Rn. 3; MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 5 Rn. 36; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 5 Rn. 26; aA etwa NK-StGB/Böse, 4. Aufl., § 5 Rn. 17) schließlich nicht der Auffassung, dass § 5 Nr. 13 StGB nur echte oder unechte Amtsdelikte unterfallen. Vom Wortlaut der Vorschrift sind alle Taten umfasst, die der Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger begeht. Eine darüber hinausgehende Einschränkung auf Amtsdelikte lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 4/650 S. 112).

Rz. 14

3. Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen.

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Schmitt, Krehl, Ott

 

Fundstellen

Haufe-Index 6779924

NStZ-RR 2014, 278

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Strafprozeßordnung / § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Strafprozeßordnung / § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren