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BGH Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZR 179/17

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Leitsatz (amtlich)

Beabsichtigt eine nicht der deutschen Sprache mächtige Partei, in der mündlichen Verhandlung von dem Recht zur persönlichen Anhörung Gebrauch zu machen, hat das Gericht von Amts wegen einen Dolmetscher beizuziehen.

 

Normenkette

GVG § 185 Abs. 1 S. 1; ZPO § 137 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 15.06.2017; Aktenzeichen 5 U 9/17)

LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 09.12.2016; Aktenzeichen 4 O 260/15)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Celle vom 15.6.2017 wird zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem BGH, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 367.122,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihrer Mutter C. (nachfolgend: Zedentin) Zahlungsforderungen gegen die Beklagten, ihre Schwester und deren Ehemann, geltend.

Rz. 2

Nach Darstellung der Klägerin überließ die Zedentin den Beklagten im Jahre 2002 eine Geldsumme über 90.000 EUR und im Jahre 2005 eine solche über 80.000 EUR zum Zwecke der Verwahrung. Die Zedentin veräußerte im Jahre 2011 in ihrem Miteigentum stehenden Grundbesitz, der in Kolumbien gelegen war. Aus dem Erlös überwies sie am 16.11.2011 einen Betrag von 68.525 EUR und am 11.4.2012 einen weiteren Betrag von 130.802 EUR auf ein Konto der Beklagten. Bei diesen Zahlungen soll es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um Darlehen gehandelt haben.

Rz. 3

Die - nach Abzug von Tilgungsleistungen i.H.v. 2.214,92 EUR - auf Zahlung von 367.112,08 EUR gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen erachtet, dass die Zedentin den Beklagten 170.000 EUR in Verwahrung gegeben habe. Hinsichtlich der Forderung von 197.112,08 EUR hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin die Darlegung der Beklagten, es handele sich insoweit um eine Schenkung, nicht widerlegt habe.

II.

Rz. 4

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das angefochtene Urteil ist daher gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Rz. 5

1. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zu Recht beanstandet, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es den von der Klägerin zum Nachweis beider Klageforderungen benannten Zeugen J. nicht vernommen hat.

Rz. 6

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschl. v. 12.5.2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Rz. 2; v. 16.9.2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rz. 4).

Rz. 7

b) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall, soweit das Berufungsgericht von der Vernehmung des Zeugen J. abgesehen hat.

Rz. 8

aa) Die Klägerin hat sich zum Beweis dafür, dass die Zedentin den Beklagten insgesamt 170.000 EUR in Verwahrung gegeben habe, auf das Zeugnis von J. berufen. Außerdem wurde der Zeuge von der Klägerin zum Nachweis benannt, dass die Zedentin den Beklagten durch die Überweisungen von 68.525 EUR und 130.802 EUR Darlehen gewährt habe. Die Beweisanträge haben insb. den Inhalt eines zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geführten Telefongesprächs zum Gegenstand, in dem die Beklagte zu 1) unter Beteiligung des Zeugen die Forderungen der Zedentin bestätigt haben soll. Ferner wurde der Zeuge zum Beweis dafür benannt, dass die Beklagte zu 1) ihm gegenüber durch E-Mail-Nachrichten die Begründetheit der Ansprüche der Zedentin eingeräumt habe. Die Beweisanträge hat die Klägerin nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wiederholt.

Rz. 9

bb) Das Berufungsgericht hat von der beantragten Beweisaufnahme hinsichtlich der Gewährung von Darlehen über 68.525 EUR und 130.802 EUR mit der Begründung abgesehen, dass der Zeuge bei den zwischen der Zedentin und der Beklagten geführten Absprachen nicht zugegen gewesen sei und daher nur über Äußerungen berichten könne, die ihm gegenüber gemacht worden seien. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil der Zeuge an einem zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Telefonat unmittelbar mitgewirkt haben soll.

Rz. 10

cc) Davon abgesehen ist das Beweismittel entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht deshalb ungeeignet, weil es sich nur um einen Zeugen vom Hörensagen handelt. Auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, weil er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekunden soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies kann es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig anzusehen (BGH, Urt. v. 3.5.2006 - XII ZR 195/03, BGHZ 168, 79 Rz. 21 m.w.N.). Mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen wird nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, grundsätzlich zulässig ist (BGH, Urt. v. 10.5.1984 - III ZR 29/83, NJW 1984, 2039, 2040; v. 2.5.1990 - IV ZR 310/88, NJW-RR 1990, 1276). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 90).

Rz. 11

dd) Nach diesen Maßstäben war das Vordergericht gehalten, den von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Soweit der Zeuge nach Darstellung der Klägerin an einem zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geführten Ferngespräch teilgenommen hat, ist, weil es sich um eine aktive Mitwirkung und nicht um ein heimliches Mithören gehandelt haben soll, bisher nicht ersichtlich, dass die Erkenntnisse des Zeugen unverwertbar wären (vgl. Gehrlein, VersR 2011, 1350, 1352 ff.).

Rz. 12

ee) Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenfalls für die Klageforderung über 170.000 EUR. Insoweit hat das Berufungsgericht den erheblichen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen schlicht übergangen.

Rz. 13

2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung gem. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuzuziehen haben wird, sofern die der deutschen Sprache nicht mächtige Klägerin sich selbst zu den der Klageforderung zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgängen zu erklären beabsichtigt (§ 137 Abs. 4 ZPO).

Rz. 14

a) Vom Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wird die Frage nicht umgriffen, ob und in welchem Umfang ein der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtiger Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass das Gericht ihm über einen Dolmetscher oder Übersetzer zur Überbrückung von Verständigungsschwierigkeiten verhilft (BVerfGE 64, 135, 144 f.).

Rz. 15

Den aus solchen Verständigungsproblemen erwachsenden Gefährdungen begegnet das Grundgesetz durch die Gewährung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens, auf das der Verfahrensbeteiligte nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG einen grundrechtlich gesicherten Anspruch hat (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 145). In Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist gem. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Die Bestimmung dient als Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens der Wahrheitsfindung (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 185 GVG Rz. 1; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Aufl., § 185 Rz. 1). Es kann nicht hingenommen werden, einen der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Verfahrensbeteiligten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen. Darum ist bei der Auslegung des § 185 GVG zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter in die Lage versetzt werden muss, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Rz. 16

b) Vor diesem Hintergrund wird die Hinzuziehung eines Dolmetschers allgemein in allen Fällen als geboten erachtet, in denen eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei in einer mündlichen Verhandlung anwesend ist (Stein/Jonas/Jacobs, a.a.O., Rz. 5; Wieczorek/Schütze/Schreiber, a.a.O., Rz. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 185 GVG Rz. 3). Es kann dahin stehen, ob dieser naheliegenden Auffassung uneingeschränkt beizutreten und ein Dolmetscher auch hinzuzuziehen ist, wenn die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige, durch einen Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß vertretene Partei ohne zwingende prozessuale Notwendigkeit aus eigenem Entschluss an einer mündlichen Verhandlung teilnimmt (insoweit ablehnend Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 185 GVG Rz. 1a). Jedenfalls hat das Gericht für die Hinzuziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen, wenn es das persönliche Erscheinen einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei anordnet (Zöller/Lückemann, a.a.O.). Gleiches gilt, wenn zwar nicht das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet wird, diese sich aber - wie im Streitfall - auf der Grundlage des § 137 Abs. 4 ZPO in der mündlichen Verhandlung persönlich zu äußern beabsichtigt (vgl. Zöller/Lückemann, a.a.O.). In beiden Gestaltungen kann, weil das prozessuale Äußerungsrecht der Partei auch nicht infolge von Sprachbarrieren Einschnitte erleiden darf, nur die Beiziehung eines gerichtlichen Dolmetschers die gebotene einwandfreie Übersetzung ihrer Erklärungen sicherstellen.

Rz. 17

c) Etwaige Angaben der Klägerin zu dem hier maßgeblichen Sachverhalt sind im Rahmen der abschließenden umfassenden Beweiswürdigung zu beachten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11640094

NJW 2018, 10

FamRZ 2018, 930

NJW-RR 2018, 506

FA 2018, 178

JR 2019, 155

JurBüro 2018, 332

WM 2018, 2000

AnwBl 2018, 366

JZ 2018, 343

MDR 2018, 689

MDR 2018, 779

Mitt. 2018, 244

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