Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.11.1993 - VI R 67/91

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug bei Teilnahme an Lehrgang, der Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittelt

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache erlernt werden, können ausnahmsweise dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Lehrgang nicht im Ausland durchgeführt wird und wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (Ergänzung des BFH-Urteils vom 22.Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 786).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1987 als Sachgebietsleiterin bei einem Finanzamt tätig. Sie arbeitet seit dem Jahre 1990 bei einer Bundesbehörde (B). Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Aufwendungen für einen Spanischgrundkurs an einer Sprachenschule und an der Volkshochschule an ihrem Wohnort als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte sie an, sie habe die Chancen für ihr berufliches Fortkommen erhöhen wollen. Sie habe zur Verbesserung ihrer Aussichten, bei der B eingestellt zu werden, bewußt die spanische Sprache gewählt, weil damit das Feld geeigneter Mitarbeiter zwangsläufig kleiner gewesen sei. Spanisch sei die zweite Weltsprache und erlange als EG-Sprache im beruflichen Bereich zunehmende Bedeutung. Sie habe sich im Januar 1989 bei der B nach der Möglichkeit einer Anstellung erkundigt. Der Präsident der B habe ihre Bemühungen um Erlernung einer Fremdsprache sehr begrüßt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anerkennung der Aufwendungen ab. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte im wesentlichen aus: Die Kosten für den Spanischgrundkurs seien Fortbildungskosten, da sie der Klägerin dazu gedient hätten, in ihrem ausgeübten Beruf den Anforderungen einer Stelle bei der B gerecht zu werden. Unerheblich sei, ob die Fremdsprachenkenntnisse tatsächlich den Ausschlag dafür gegeben hätten, daß die Klägerin im Jahre 1990 dort eingestellt worden sei. Denn die Stellenausschreibungen der B hätten objektiv den Schluß zugelassen, daß Sprachkenntnisse bei den anstehenden Stellenbesetzungen eines von mehreren Entscheidungskriterien seien. Die Klägerin habe sich durch den Stellenwechsel eine höhere Besoldung versprochen. Gegen die Annahme von Fortbildungskosten spreche auch nicht, daß der Beginn der Sprachstudien (1986/1987) und die Bewerbung bei der B zeitlich auseinandergefallen seien. Erst nach Absolvierung der Sprachkurse habe die Klägerin bei ihrer Bewerbung bei der B auf vorhandene Sprachkenntnisse verweisen können, so daß die Kurse zwangsläufig vor der Bewerbung hätten liegen müssen. Der Umstand, daß die Sprachkenntnisse der Erweiterung der Bildung der Klägerin gedient hätten, führe nicht zu einer Versagung des Werbungskostenabzugs gemäß § 12 Nr.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA stützt seine Revision auf eine Verletzung des § 9 Abs.1 Satz 1 EStG.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Revision des FA ist nicht bereits deswegen begründet, weil der Senat mit Urteil vom 22.Juli 1993 VI R 103/92 (BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 786) entschieden hat, Aufwendungen für einen Lehrgang, der Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittele, seien nicht als Werbungskosten abziehbar. Es handelte sich bei dem entschiedenen Fall um einen Lehrgang im Ausland. In einem solchen Fall ist typisierend anzunehmen, daß die zu erwerbenden Grundkenntnisse gleichzeitig während dieses Auslandsaufenthalts auch im außerberuflichen Bereich von Vorteil sind und deshalb ein untrennbar gemischter Aufwand i.S. des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG auch hinsichtlich der Lehrgangsgebühren vorliegt.

Anders kann es sich hingegen bei Lehrgängen verhalten, die im Inland besucht werden. Hier können Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht, durch den Grundkenntnisse und nicht ein berufsspezifisches Vokabular erworben werden sollen, dann Fortbildungskosten sein, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Zwischen den Aufwendungen der Klägerin im Streitjahr 1987 für den Erwerb von Grundkenntnissen der spanischen Sprache und ihrer Berufstätigkeit hat weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein ausreichend konkreter und enger Zusammenhang bestanden.

Ein ausreichend konkreter sachlicher Zusammenhang könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn unterstellt wird, daß die Klägerin bereits im Streitjahr die Absicht gehabt hat, sich später bei der B um eine Anstellung zu bewerben. Denn Kenntnisse gerade der spanischen Sprache waren für die bei der B angestrebte Tätigkeit zwar von allgemeinem Vorteil, aber keineswegs unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung. In diesem Punkt unterschiedet sich der Streitfall auch von dem Urteilsfall in BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666, in dem der Kläger gerade die spanische Sprache und nicht irgend eine andere Fremdsprache deshalb erlernen wollte, weil er bereits in Verhandlungen wegen einer Tätigkeit in Spanien gestanden hatte.

Aber selbst dann, wenn gerade Kenntnisse der spanischen Sprache Voraussetzung für eine Anstellung bei der B gewesen wären, hätte ein ausreichend enger zeitlicher Bezug zur Berufstätigkeit der Klägerin jedenfalls solange nicht angenommen werden können, als der subjektive Wunsch nach einer beruflichen Veränderung sich nicht durch eine Bewerbung hinreichend konkretisiert hatte. Der vorsorgliche Erwerb von Grundkenntnissen in einer bestimmten gängigen Fremdsprache im Hinblick auf eine erst in der Zukunft angestrebte berufliche Veränderung reicht für die Anerkennung von Fortbildungskosten nicht aus. Denn es ist zu berücksichtigen, daß viele Menschen Grundkenntnisse einer gängigen Fremdsprache erlernen, die diese Kenntnisse nicht beruflich verwenden, sondern eine persönliche Bereicherung erfahren und ihre Bildung erweitern wollen. Deshalb betrifft, wie dargelegt, der Erwerb fremdsprachlicher Grundkenntnisse --anders als das Erlernen eines berufsspezifischen Vokabulars-- auch die allgemeine Lebensführung i.S. des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG. Wegen der in jedem Einzelfall bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Zuordnung von Aufwendungen für Fremdsprachunterricht zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache kann deshalb typisierend nur und erst dann, wenn zwischen der jeweiligen Fremdsprache und der beruflichen Tätigkeit ein konkreter sachlicher und ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, angenommen werden, daß die beruflichen Interessen diejenigen der allgemeinen Lebensführung bei weitem überwiegen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64624

BFH/NV 1994, 27

BStBl II 1994, 248

BFHE 172, 574

BFHE 1994, 574

BB 1994, 350

BB 1994, 350 (L)

DB 1994, 458 (LT)

DStR 1994, 284 (KT)

DStZ 1994, 184 (KT)

HFR 1994, 199 (LT)

StE 1994, 94 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH: Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als Arbeitslohn
Logo KfW_Bank von innen
Bild: KfW / Stephan Sperl

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.


BFH: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit
Symbolbild Kapital, zwei Manager und ein Arbeiter Gewerkschafter auf Münzen vor 100 EURO Banknote
Bild: mauritius images / imageBROKER / Michael Weber

Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.


Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


FG Köln 11 K 981/94
FG Köln 11 K 981/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kosten eines Fremdsprachenkurses als Werbungskosten  Leitsatz (redaktionell) Der Erwerb von Grundkenntnissen in einer bestimmten gängigen Fremdsprache ist nur dann überwiegend beruflich veranlasst, wenn zwischen der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren