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BFH Urteil vom 24.04.1992 - VI R 141/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht sind nur bei einem konkreten Bezug zur Berufstätigkeit Fortbildungskosten. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn eine Fremdsprache wegen einer im Ausland angestrebten Tätigkeit erlernt wird, die zu nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften führt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20.Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).

 

Orientierungssatz

Aufwendungen für einen Sprachkurs, die Fortbildungskosten darstellen, aber wegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nicht steuerbaren oder steuerfreien Einnahmen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar.

 

Normenkette

EStG §§ 3c, 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1985 im Controlling eines Konzerns in L beschäftigt. Er nahm in der Zeit vom 25.November bis 6.Dezember 1985 an einem Sprachkurs für Spanisch teil. Er machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die ihm dadurch entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1 732,80 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen nicht an. In der Einspruchsbegründung führte er aus, sie stünden nicht in einem Zusammenhang mit erstrebten inländischen Einkünften i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und seien deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar. Für die erstrebten Einnahmen wäre eine inländische Steuerpflicht nicht gegeben, weil der Kläger die Teilnahme an dem Sprachkurs mit einer ihm in Aussicht gestellten Anstellung in Spanien begründet habe.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte aus: Die Aufwendungen für den Sprachkurs seien beruflich veranlaßt. Sie stünden im Zusammenhang mit einer vom Kläger bei einer Tochterfirma eines deutschen Konzerns in Spanien angestrebten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter. Außerdem sei nach den Darlegungen des Klägers ein Zusammenhang mit der von ihm langfristig angestrebten Tätigkeit als Controller bei einem multinationalen Konzern in Deutschland erkennbar. Für eine ins Gewicht fallende private Mitveranlassung lägen demgegenüber keine Anhaltspunkte vor. Der Werbungskostenabzug scheitere auch nicht an einem fehlenden unmittelbaren Zusammenhang mit inländischen Einkünften. Soweit sich das FA auf die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.Juli 1973 VI R 198/69 (BFHE 110, 47, BStBl II 1973, 732) stütze, könne dem nicht gefolgt werden. Der VI.Senat des BFH habe hieran selbst in einer späteren Entscheidung (Urteil vom 20.Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114) nicht festgehalten. Vielmehr habe er die Aufwendungen einer Hotelsekretärin für die Teilnahme an einem Französischkurs im Hinblick auf die erstrebte Anstellung in Frankreich für abziehbar gehalten. Auch im Streitfall habe der Kläger die Aufwendungen getätigt, um in seinem ausgeübten Beruf voranzukommen. Daß die angestrebte berufliche Veränderung zu einer Anstellung in Spanien hätte führen sollen, schade nicht. Zum einen sei eine gezielte Zuordnung nicht möglich, weil der Kläger bereits seit über zwei Jahren mit dem deutschen Konzern in Verhandlungen gestanden habe und seine frühere Bewerbung um eine Beschäftigung in Spanien fehlgeschlagen sei. Die danach in Aussicht genommene Tätigkeit in Spanien sei lediglich eine von mehreren Möglichkeiten gewesen. Tatsächlich habe der Kläger bis 1987 im Inland gearbeitet und sodann eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft des Konzerns in Italien aufgenommen. Außerdem habe er durch den Sprachkurs zugleich seine weiterhin im Inland ausgeübte Tätigkeit als Controller in L gefördert, weil es auch hier in seinem beruflichen Interesse gelegen habe, sich durch Erlernen von Fremdsprachen weiterzubilden (vgl. auch die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 7.August 1986).

Das FA rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision die unrichtige Auslegung der §§ 3c und 9 Abs.1 EStG sowie die Verletzung der Ermittlungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und trägt vor: Der Sprachkurs stelle nach den Angaben des Klägers die Weiterbildung seiner bereits anläßlich der Tätigkeit bei einem früheren Arbeitgeber begonnenen und von diesem finanzierten Ausbildung in Spanisch dar. Ausweislich der Klagebegründung sei der Sprachkurs konkret durch eine in Aussicht genommene Tätigkeit als Controller in Spanien veranlaßt worden. Vorbereitende Aufwendungen für eine im Ausland beabsichtigte Tätigkeit könnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil sie nicht durch steuerbare Einnahmen veranlaßt seien. Das Urteil in BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114 stehe dem nicht entgegen, weil in diesem Urteil der Gesichtspunkt der Nichtsteuerbarkeit der angestrebten Einnahmen offensichtlich übersehen worden sei (so v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr.B 151 Fn.175).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung (§ 126 Abs.3 Nr.1 FGO).

Das FG hat die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für den Sprachkurs kumulativ mit der zunächst angestrebten Tätigkeit des Klägers in Spanien, mit der langfristig geplanten Anstellung bei einem multinationalen Konzern in Deutschland und mit der im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit bei einem Konzern in L begründet. Entgegen der Auffassung des FG rechtfertigt keiner dieser Umstände einen Werbungskostenabzug (§ 9 Abs.1 Satz 1 EStG) bei den im Streitjahr erzielten Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 Nr.1 EStG).

1. Das Erlernen einer Fremdsprache betrifft in aller Regel die allgemeine Lebensführung i.S. des § 12 Nr.1 EStG. Nur ausnahmsweise kann das Erlernen einer Fremdsprache dann als Fortbildung in einem bestimmten Beruf angesehen werden, wenn ein konkreter Bezug zu der Berufstätigkeit gegeben ist. Die Bescheinigung der Arbeitgeberin, für die der Kläger im Streitjahr tätig war, hatte zum Inhalt, es liege naturgemäß in ihrem Interesse, wenn der Kläger sich außerhalb der Arbeitszeit beruflich weiterbilde, und hierzu gehöre auch das Erlernen und Beherrschen von Fremdsprachen. In dieser Bescheinigung ist kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Beruf des Klägers und der spanischen Sprache zum Ausdruck gekommen. Daß in einem bestimmten Beruf Fremdsprachenkenntnisse allgemein nützlich sind, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, generell das Erlernen von Fremdsprachen als Fortbildung anzuerkennen.

2. Soweit das FG die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für den Sprachkurs mit der angestrebten Tätigkeit des Klägers in Spanien begründet hat, kann die Auffassung des FG, dies begründe einen ausreichend konkreten Zusammenhang mit der angestrebten Berufstätigkeit, revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Insoweit standen die Ausgaben für den Sprachkurs jedoch mit in Spanien zu erzielenden und deshalb nicht steuerbaren oder mit zumindest steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang. Sie durften deshalb gemäß § 3c EStG oder --soweit wegen einer Wohnsitzverlegung nach Spanien bereits eine Steuerbarkeit nicht gegeben wäre-- aus dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 110, 47, BStBl II 1973, 732). Diese Beurteilung ändert sich nicht dadurch, daß die in Spanien angestrebte Tätigkeit eine vorhergehende Einarbeitung bei der Muttergesellschaft in Deutschland von kurzer Dauer eingeschlossen hätte. Denn die Sprachkenntnisse waren letztlich wegen der im Ausland angestrebten Beschäftigung erforderlich und diese Beschäftigung war wesentlicher Gegenstand des angestrebten Anstellungsvertrages.

Das vom FG zitierte Senatsurteil in BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114, das eine Hotelsekretärin betrifft, deren Aufwendungen für einen Sprachkurs im Hinblick auf ihre in Frankreich angestrebte Anstellung anerkannt worden sind, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung. Denn in diesem Urteil hat sich der Senat mit der Frage des § 3c EStG bzw. der Nichtabziehbarkeit von Werbungskosten wegen fehlender Steuerbarkeit der erstrebten Einnahmen nicht auseinandergesetzt (vgl. auch v. Bornhaupt, a.a.O., § 9 Rdnr.B 151, Fn.175).

3. Der Senat vermag der Vorinstanz auch nicht in der Auffassung beizupflichten, die vom Kläger langfristig geplante Tätigkeit in einem multinationalen Konzern in Deutschland habe eine ausreichende berufliche Veranlassung der Aufwendungen für den Sprachkurs begründet. Eine die ferne Zukunft betreffende Berufsplanung vermag einen ausreichend konkreten Zusammenhang zwischen dem Erlernen einer bestimmten Fremdsprache und der Berufsausübung in aller Regel nicht zu begründen. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, daß das Erlernen einer Fremdsprache --wie bereits dargelegt-- stets auch die allgemeine Lebensführung betrifft. Deren Bedeutung kann nur durch einen konkreten beruflichen Bezug so weit verdrängt werden, daß sie als unerheblich anzusehen ist.

4. Im Streitfall sind die Aufwendungen für den Sprachkurs nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs.1 Nr.7 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Der Zurechnung zu den Ausbildungskosten steht entgegen, daß das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Teilnahme an dem Sprachkurs wegen des konkreten Zusammenhangs mit der in Spanien beabsichtigten Berufstätigkeit als Fortbildung gewertet hat. Der Umstand, daß wegen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Aufwendungen für die Fortbildung mit steuerfreien Einnahmen ein Werbungskostenabzug nicht zulässig ist, ändert die rechtsfehlerfreie Beurteilung der Teilnahme an dem Sprachkurs als Fortbildung nicht.

5. Die Vorentscheidung ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen, da keiner der vom FG festgestellten und vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte zu einem Werbungskostenabzug berechtigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64286

BFH/NV 1992, 59

BFH/NV 1992, 68

BStBl II 1992, 666

BFHE 167, 525

BFHE 1992, 525

BB 1992, 1481 (L)

DB 1992, 1760-1761 (LT)

DStR 1992, 1167 (KT)

HFR 1992, 607 (LT)

StE 1992, 406 (K)

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