Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.04.1996 - VI R 75/95

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Meisterlehrgang als vorab entstandene Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für einen Meisterlehrgang können auch dann vorab entstandene Werbungskosten bezüglich der späteren nichtselbständigen Berufstätigkeit als Meister sein, wenn der Steuerpflichtige vor Lehrgangsbeginn vorübergehend in einem anderen als dem erlernten Beruf tätig und nach Abschluß des Lehrgangs kurzfristig arbeitslos gewesen ist.

 

Normenkette

EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 31.01.1995; Aktenzeichen VIII 299/94)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) absolvierte von 1982 bis 1984 eine Maurerlehre, arbeitete anschließend bis Ende 1989 als Maurergeselle und leistete sodann den Grundwehrdienst ab. Während des Wehrdienstes bewarb er sich vergeblich um die Teilnahme an einem Fachlehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Maurerhandwerk (der 1991 beginnende Lehrgang war bereits belegt, der nächste Lehrgang sollte nach Mitteilung der Handwerkskammer im September 1992 beginnen).

Nach dem Wehrdienst löste der Kläger sein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf. Wegen gesundheitlicher Beschwerden bemühte er sich nicht um eine Beschäftigung im Baugewerbe. Das Arbeitsamt hatte ihn darauf aufmerksam gemacht, daß die Tätigkeit eines Maurermeisters gegenüber derjenigen eines Maurergesellen körperlich weniger belastend sei. Um die Zeit bis zum Beginn des nächsten Meisterlehrgangs zu überbrücken, arbeitete er vom 1. Januar 1991 bis zum 30. August 1992 als Maschinenarbeiter.

Ab 31. August 1992 nahm der Kläger an dem Ganztags-Fortbildungslehrgang zum Maurermeister bei der Handwerkskammer H teil. Die Meisterprüfung legte er im Oktober 1993 ab. Danach war er zunächst arbeitslos, seit Februar 1994 ist er als Bauleiter in einem Bauunternehmen beschäftigt.

Für das Streitjahr 1992 erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die dem Kläger vom Arbeitsamt nicht ersetzten Lehrgangskosten nicht als Werbungskosten an, sondern berücksichtigte sie lediglich mit 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs.1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus:

Die Kosten der Meisterausbildung seien nicht als Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs.1 Nr.7 EStG) vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, denn das Ablegen der Meisterprüfung führe zu keinem Wechsel der Berufsart, sondern diene dem Aufstieg innerhalb der gewählten Berufsart (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BFHE 160, 145, BStBl II 1990, 692). Dem Werbungskostenabzug stehe nicht entgegen, daß die Aufwendungen getätigt worden seien, bevor der Kläger Einnahmen aus seinem neuen Arbeitsverhältnis hatte. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Meisterausbildung mit der jetzigen Tätigkeit ergebe sich aus der Absicht des Klägers, durch die Qualifizierung trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden weiter im Baugewerbe tätig zu sein, und aus der Anfang 1994 erfolgten Arbeitsaufnahme als Bauleiter. Die Arbeitslosigkeit vom Bestehen der Prüfung im Oktober 1993 bis zum Januar 1994 begründe keinen Zweifel an einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein solcher bestehe auch zwischen dem Meisterlehrgang und der früheren Tätigkeit des Klägers als Maurergeselle. Daß er vor Beginn des Lehrgangs in einer anderen Branche tätig gewesen sei, halte das Gericht für unschädlich. Der Kläger habe sich bereits während des Wehrdienstes um einen Platz in der Meisterschule bemüht und damit zu erkennen gegeben, daß er weiter im Baubereich tätig bleiben wollte. In der Wartezeit sei er gezwungen gewesen, sich übergangsweise eine Beschäftigung zu suchen, die er trotz seiner Rückenbeschwerden ausüben konnte. Ein Berufswechsel sei damit nicht verbunden gewesen. Dafür spreche insbesondere nicht, daß er einen geringfügig höheren Arbeitslohn erzielt habe als während seiner Tätigkeit als Maurergeselle. Das Arbeitsamt habe von seiner Vermittlung als Maurer aufgrund der gesundheitlichen Probleme Abstand genommen. Bei wertender Betrachtung könne die zwischenzeitliche berufsfremde Tätigkeit noch als bloße Unterbrechung der fachbezogenen Berufstätigkeit zum Zweck der nächstmöglichen Weiterbildung angesehen werden.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 9 Abs.1 Satz 1 und § 10 Abs.1 Nr.7 EStG. Es meint, bei den Aufwendungen handele es sich weder um laufende noch um vorab entstandene Werbungskosten, sondern um Sonderausgaben.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Steuer unter Berücksichtigung von 900 DM Sonderausgaben anstelle der vom FG anerkannten Werbungskosten neu festzusetzen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat ohne Rechtsverstoß die Aufwendungen des Klägers für den Meisterlehrgang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Fortbildungskosten) und nicht als Berufsausbildungskosten i.S. von § 10 Abs.1 Nr.7 EStG qualifiziert.

Der erkennende Senat hat bereits mit dem Urteil in BFHE 160, 145, BStBl II 1990, 692 entschieden, daß Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung Berufsfortbildungskosten sind. Diese können auch vor dem Bezug von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, insbesondere wenn die nichtselbständige Arbeit lediglich unterbrochen wird und ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den bisherigen und künftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

Fraglich ist im Streitfall nicht, ob die Aufwendungen des Klägers dem Grunde nach zu den abziehbaren Fortbildungskosten gehören können, sondern ob angesichts der besonderen Sachverhaltsgestaltung (Unterbrechung der nichtselbständigen Tätigkeit durch Wehrdienst und berufsfremde Arbeit) der für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Berufsbildungskosten und den bisherigen und zukünftigen Einkünften noch gegeben ist. Das FG hat diese Frage in nicht zu beanstandender Weise bejaht, indem es die tatsächlichen Umstände des Streitfalles gewürdigt hat. Daß es dabei nicht auf einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der später aufgenommenen Berufstätigkeit abgestellt hat, ist entgegen der Auffassung des FA nicht zu bemängeln, sondern entspricht der Rechtsprechung des BFH zu den vorab entstandenen Werbungskosten (Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554, und vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Danach ist der zeitliche Zusammenhang kein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten sondern lediglich ein Indiz bei der tatrichterlichen Würdigung, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen besteht.

Der Senat hat zwar, worauf das FA besonders hinweist, in seinem Urteil vom 26. November 1993 VI R 67/91 (BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248) für die Annahme von Fortbildungskosten einen konkreten und engen Zusammenhang der Maßnahme mit der Berufstätigkeit sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht gefordert. Der Sachverhalt dieser Entscheidung kann jedoch mit dem Streitfall nicht verglichen werden. Es handelte sich dort nämlich um einen Lehrgang zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache. Den ausreichend engen zeitlichen Bezug zur Berufstätigkeit hat der Senat ausdrücklich im Hinblick auf den Umstand verlangt, daß der Erwerb fremdsprachlicher Grundkenntnisse auch die allgemeine Lebensführung i.S. des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG betrifft; deshalb reiche der vorsorgliche Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache im Zusammenhang mit einer erst in der Zukunft angestrebten beruflichen Veränderung für die Anerkennung von Fortbildungskosten nicht aus. Im Streitfall hat der Kläger demgegenüber eine höherwertige Qualifikation (Meister statt Geselle) in seinem erlernten Beruf erworben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66001

BFH/NV 1996, 281

BStBl II 1996, 529

BFHE 180, 349

BFHE 1997, 349

BB 1996, 1820 (L)

DB 1996, 1803-1804 (LT)

DStR 1996, 1361-1362 (KT)

DStZ 1996, 770-771 (KT)

HFR 1996, 663 (L)

StE 1996, 558 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH: Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als Arbeitslohn
Logo KfW_Bank von innen
Bild: KfW / Stephan Sperl

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.


BFH: Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des BFH ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.


Haufe Shop: Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Bild: Haufe Shop

Jetzt dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Wettbewerbsvorteile sichern! Das Buch erläutert, wie gute Führung Talente bindet, Krankenstände und Fluktuation senkt. Zudem bietet es Strategien zur Senkung von Rekrutierungs- und Beratungskosten.


Niedersächsisches FG VIII 299/94
Niedersächsisches FG VIII 299/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Aufwand für Meisterfortbildung als Werbungskosten. Einkommensteuer 1992  Nachgehend BFH (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen VI R 75/95)   Tenor Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 6. Juni 1994 und ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren