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Niedersächsisches FG Urteil vom 31.01.1995 - VIII 299/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwand für Meisterfortbildung als Werbungskosten. Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen VI R 75/95)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 6. Juni 1994 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 30. August 1993 in der Fassung des Einspruchsbescheides wird die Einkommensteuer von 3.333,00 DM auf 2.810,00 DM herabgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Kosten einer Meisterfortbildung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

Streitjahr ist das Jahr 1992.

Der Kläger durchlief in den Jahren 1982 bis 1984 eine Ausbildung zum Maurergesellen. Danach übte er den Beruf des Maurers bis Ende 1989 aus. Im Anschluß daran leistete er während des Jahres 1990 den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab. Bereits während der Bundeswehrzeit bewarb sich der Kläger bei der Handwerkskammer H. um die Teilnahme an einem Fachlehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Maurer-Handwerk. Mit Schreiben vom 03.05.1991 teilte ihm die Handwerkskammer H. jedoch mit, daß die zur Verfügung stehenen Studienplätze für den am 02.09.1991 beginnenden Fachlehrgang bereits belegt seien. Weiter teilte die Handwerkskammer mit, daß ein weiterer Fachlehrgang ab September 1992 durchgeführt werde.

Nach dem Ende des Grundwehrdienstes hatte der Kläger das bestehende Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. In der Z...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Meisterprüfung als Fortbildungskosten; AfA für das Meisterstück  Leitsatz (amtlich) 1. Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der ...

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