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BFH Urteil vom 10.05.1967 - I 187/64

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung, die sie auch einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, gewähren müßte, so liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, auch wenn der Betrieb der Gesellschaft ruht.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Stpfl.), eine GmbH, wurde im Jahr 1949 gegründet. Zu Geschäftsführern wurden zwei Gesellschafter bestellt. Gegen Ende des Jahres 1951 stellte die Stpfl. ihren Betrieb ein. Seitdem verwaltet sie lediglich ihr Vermögen, das im wesentlichen nur aus einer Darlehnsforderung von rund 60 000 DM besteht.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer erhielten von 1951 bis 1953 kein Gehalt. Von 1954 an zahlte die Stpfl. an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt von jährlich je 1.200 DM, das vom Jahr 1956 an auf 1.300 DM erhöht wurde. Außerdem gab die Stpfl. den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern je eine Versorgungszusage in Höhe von 20 000 DM für das Alter und für die Hinterbliebenen, zu deren Deckung sie im Jahr 1951 Lebensversicherungsverträge über je 20 000 DM abschloß. Im Streitjahr 1954 zog die Stpfl. die Gehälter und die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben ab. Der Revisionsbeklagte (FA) ließ das bei der Veranlagung 1954 gelten. Auch im Streitjahr 1957 behandelte die Stpfl. die Gehälter und den Betrag der Versicherungsbeiträge als Aufwendungen. Dabei ist nicht ganz klar, ob die Stpfl. die Versicherungsbeiträge als solche abzog oder in ihrer Höhe eine Zuführung zur Pensionsrückstellung bildete.

Auf Grund der Feststellungen einer Betriebsprüfung im Jahre 1957 berichtigte das FA den Körperschaftsteuerbescheid 1954 in der Weise, daß es die Gehälter und Versicherungsbeiträge nach § 17 KStG 1953 als verdeckte Gewinnausschüttungen erfaßte. Das FA berücksichtigte ferner bei der Veranlagung 1957 die Gehälter und den Betrag der Versicherungsbeiträge als verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1955.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Gründe:

Die Rb. (Revision) der Stpfl. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Zutreffend hat das FG festgestellt, daß durch die Betriebsprüfung neue Tatsachen bekannt wurden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigten (ß 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO). Für die Frage, in welcher Höhe die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen waren, ist es auch von Bedeutung, daß - wie der Betriebsprüfer festgestellt hat - die Bücher der Stpfl. von der KG geführt wurden, an der die Gesellschafter-Geschäftsführer der Stpfl. als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt waren. Denn es gehört zu den wesentlichen Pflichten der Geschäftsführer einer GmbH, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (ß 41 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH -). Wenn die Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Tätigkeit eingestellt hat, auch noch eine der wenigen ihnen verbliebenen Aufgaben durch eine andere Gesellschaft erledigen lassen, an der sie beteiligt sind, dann kann das nicht ohne Einfluß auf die Höhe der ihnen gebührenden Vergütung sein.

Die Prüfung, ob die Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen waren, führt aber nicht dazu, daß die bezahlten Gehälter ganz zu streichen waren. Das FG hat sich von der rechtlich unzutreffenden Erwägung leiten lassen, für die übernahme der Geschäftsführung, bloß um die Vorschriften des Gesetzes über die Vertretung der Gesellschaft zu erfüllen, komme vielleicht eine bescheidene Vergütung an einen fremden Geschäftsführer, nicht aber an den Gesellschafter selbst in Betracht. Das FG hat damit das Wesen der verdeckten Gewinnausschüttung verkannt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, daß die Gesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögenswert zuwendet und daß diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. An der letzteren Voraussetzung fehlt es, wenn die Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vorteil auch einer Person, die nicht Gesellschafter ist, gewährt hätte. Die Gesellschaft darf somit den Gesellschafter nicht besser behandeln, als sie einen Fremden behandeln würde, sie braucht ihn aber nicht schlechter zu behandeln. Dabei ist es im Streitfall ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Gesellschafter die Gesellschaft rechtlich fortbestehen lassen.

Bei dieser Sachlage können die Gehälter, die die Stpfl. an die Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt hat, nicht in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden. Denn die Stpfl. brauchte von Gesetzes wegen einen Geschäftsführer (ß 35 GmbHG), der auch bei der Stpfl. gewisse Aufgaben zu erfüllen und die rechtliche Verantwortung eines Geschäftsführers zu tragen hatte. Niemand hätte diese Tätigkeit und diese Verantwortung ohne Entgelt übernommen. Daher konnte auch ein Gesellschafter als Geschäftsführer eine Vergütung fordern. Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen über die verdeckte Gewinnausschüttung wird das FG feststellen, ob es nach Lage der Dinge notwendig war, zwei Geschäftsführer beizubehalten, und welches Gehalt für den oder die Geschäftsführer angemessen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412589

BStBl III 1967, 498

BFHE 1967, 518

BFHE 88, 518

BB 1967, 912

DStR 1967, 520

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