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BFH Beschluss vom 30.03.2004 - III S 16/03 (PKH) (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH: Kosten eines Elternteils für den Umgang mit den ‐ beim anderen Elternteil ‐ lebenden Kindern

 

Leitsatz (NV)

  1. Ob bei getrennt lebenden Eltern die Aufwendungen für Fahrten zum Kind und die Kosten für eine Mediation hinsichtlich des Umgangsrechts als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Die Verfassungsmäßigkeit des Kinderleistungsausgleichs für das Jahr 1998 ist nicht klärungsbedürftig.
 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 1; EStG § 31 Sätze 4-5, §§ 33, 64 Abs. 1-2; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 16 K 6207/01 E)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) lebte im Streitjahr 1998 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat zwei minderjährige Kinder, die im Streitjahr bei der Mutter in E lebten. Der Kläger selbst wohnt in H.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte er u.a. folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend:

1. Kosten der gütlichen Einigung in Höhe von 618,18 DM

Es handelt sich hierbei um Kosten für ein Beratungsgespräch mit dem Kinderschutzbund am 25. September 1998, ferner um Kosten für ein Vermittlungsgespräch mit Pastor A am 20. März 1998; hierfür waren Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort des Klägers nach E und zurück sowie Telefonkosten angefallen.

2. Kosten für Unterhaltszahlungen an die Kinder in Höhe von 6 570 DM

3. Kosten für den Umgang mit den Kindern von insgesamt 29 282,27 DM

Diese setzen sich ausweislich der Anlage 3.2 zur Steuererklärung zusammen aus Kosten für Fahrten von H nach E ―der Kläger hatte seine Kinder alle 14 Tage von E zu sich geholt und zurückgebracht―, aus Wohnungsmehrkosten für Kinderzimmer, aus einem "Kinderkontaktfreibetrag" (für Windeln, Verpflegung, Schwimmbad und sonstige Eintrittskosten, Eis, Getränke etc.) von jährlich 7 200 DM sowie aus Urlaubskosten von insgesamt 2 564 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt ―FA―) ließ diese Beträge nicht zum steuermindernden Abzug zu. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA. Der Familienleistungsausgleich für den Veranlagungszeitraum 1998 sei verfassungsgemäß. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 28. März 1996 III R 208/94 (BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54) zur Abgeltungswirkung bestehender steuerlicher Entlastungsvorschriften gälten dem Grunde nach auch für die Neuregelung des Familienleistungsausgleiches mit dem nach § 32 i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BStBl I 1995, 438) zu gewährenden Kinderfreibetrag bzw. dem Kindergeld nach den neu eingeführten §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 8. August 2003 zugestellt. Am 29. August 2003 beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil.

Der Kläger macht geltend, dem FG seien verschiedene Verfahrensfehler unterlaufen. Zum einen habe es den Rechtsstreit trotz grundsätzlicher Bedeutung auf den Einzelrichter übertragen. Ferner habe es ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, zum andern habe es unterlassen auszuführen, dass er auf das Urteil des FG Köln vom 28. März 2003 7 K 4897/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2003, 1167), welches beim BFH in der Revision unter dem Az. III R 43/03 anhängig sei, Bezug genommen habe.

Außerdem habe sich das FG nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH auseinander gesetzt, nach der das individuelle Existenzminimum unversteuert bleiben müsse, der individuelle sozialhilferechtliche Bedarf das anerkannte Maß für die Höhe des individuellen Existenzminimums sei und dieser nach der ständigen Rechtsprechung von BVerfG und der Verwaltungsgerichte die Umgangskosten wie Fahrtkosten, Mehraufwand für die Miete einer größeren Wohnung sowie sonstige Umgangskosten umfasse.

Von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Kosten des Umgangs mit den eigenen Kindern, der gezahlte Kindesunterhalt sowie die Kosten für Versuche der gütlichen Einigung im Falle der Trennung das individuelle Existenzminimum des Umgangspflichtigen erhöhten und damit in voller Höhe abzuziehen seien. Ferner sei klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des BFH, nach der Fahrtkosten zur Realisierung des Umgangs mit Kindern nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG seien, gegen Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 3 GG und gegen Art. 14 GG verstießen.

Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht der Kläger eine monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 389,78 €. Außerdem hat er erhebliche Schulden.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist zum Teil begründet.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist PKH auf Antrag zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem ist erforderlich, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dabei ist eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten nicht erlaubt.

2. Bei summarischer Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung insoweit zukommt, als der Kläger Kosten der gütlichen Einigung in Höhe von 618,18 DM sowie Fahrtkosten in Höhe von 15 953,60 DM als außergewöhnliche Belastung geltend macht, die angefallen sind, weil der Kläger die Kinder alle 14 Tage für ein Wochenende zu sich holte und danach wieder an ihren Wohnort zurückbrachte. Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54 entschieden, dass derartige Kosten nicht unter § 33 EStG fielen, da diese über den Kinderleistungsausgleich abgegolten seien. Im Hinblick darauf, dass § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nunmehr ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit Kindern postuliert und mit Blick auf den Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00 (BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534) könnte diese Rechtsfrage jedoch wieder von grundsätzlicher Bedeutung sein. Bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht muss zwingend zuvor das Mediationsangebot des Jugendamtes in Anspruch genommen worden sein (vgl. Amtsgericht ―AG― Bochum, Beschluss vom 20. Dezember 2002 59 F 335/02, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht ―FamRZ― 2003, 772, Zeitschrift für Konfliktmanagement ―ZKM― 2003, 233), so dass die Auffassung vertreten werden könnte, es handle sich um zwangsläufige Aufwendungen i.S. des § 33 EStG.

3. Im Übrigen hat bei summarischer Prüfung eine Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine spätere Revision keine Aussicht auf Erfolg.

a) Dem FG sind keine Verfahrensfehler unterlaufen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das FG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Kläger zudem teilgenommen hat. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 FGO kann unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift der Senat des FG durch Beschluss den Rechtsstreit auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen. Ein solcher Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte nur darauf gestützt werden, dass die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter "greifbar gesetzeswidrig" gewesen sei (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88). Diese Voraussetzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der BFH sich in seinem Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54 bereits mit den Fragen des Streitfalles befasst hatte und das FG den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils gefolgt ist.

Das FG hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus ergibt sich als notwendige Ergänzung die Pflicht des Gerichtes zu einer Begründung seiner Entscheidung, aus der erkennbar wird, dass es dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Das Gericht muss daher die wesentlichen der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachen oder Rechtsausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen verarbeiten. Andererseits geht diese Pflicht nicht soweit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (z.B. BFH, Beschluss vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730). So darf es ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seiner Rechtsauffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das FG hat sich auf die Ausführungen im Senats-Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54 gestützt, die sich bereits mit den wesentlichen Einwendungen des Klägers befasst haben. Ein Eingehen auf die Entscheidung des FG Köln in EFG 2003, 1167, Rev. III R 43/03 war schon deshalb nicht erforderlich, weil dieses Urteil einen anderen Sachverhalt betrifft. Die dort entscheidungserhebliche Frage, ob § 33a Abs. 1 EStG eine konkrete Unterhaltspflicht voraussetzt oder ob es ausreicht, dass Unterhaltsempfänger abstrakt unterhaltsberechtigt sind, spielt für die Entscheidung hier keine Rolle.

b) Abgesehen von den unter 2. behandelten Rechtsfragen kommt den vom Kläger aufgeworfenen weiteren Rechtsproblemen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Das FG hat zutreffend die Unhaltszahlungen des Klägers an seine Kinder in Höhe von 6 750 DM nicht steuermindernd berücksichtigt. Gegen die gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger hat zwar selbst kein Kindergeld bezogen. Vielmehr wurde es in voller Höhe an die Mutter der Kinder ausgezahlt (§ 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG). Ihm wurde auch kein Kinderfreibetrag gewährt (§ 31 Sätze 4 und 5 EStG). Da ihm das halbe Kindergeld aber auf seine Unterhaltszahlungen angerechnet wird, wird er hinreichend selbst entlastet (siehe Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 1 BvR 310/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1993, 128).

Die weiteren Kosten (z.B. für Windeln, Verpflegung, Ausflüge, Wohnungsmehrkosten, Urlaub) sind Aufwendungen, die auch dann anfallen, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt und die ihrer Art nach durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten werden. Soweit im Streitjahr der Kinderleistungsausgleich verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht wird, hat der Kläger dies nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) für das Streitjahr hinzunehmen.

4. Nach der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit der Anlage zu § 114 ZPO ist die PKH ratenfrei zu gewähren.

5. Dem Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts B war stattzugeben (§ 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 142 FGO).

6. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1165709

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