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BFH Beschluss vom 25.11.1999 - I K 1/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für Wiederaufnahmeklage

 

Leitsatz (NV)

Für eine Klage auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH abgeschlossen wurde, ist grundsätzlich das FG zuständig. Eine Zuständigkeit des BFH für ein solches Verfahren besteht nur dann, wenn

  • das Wiederaufnahmegesuch ausschließlich §§ 579, 580 Nr. 4, Nr. 5 ZPO gestützt wird oder
  • bei einem auf § 580 Nrn. 1-3, 6 oder 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmegesuch keine tatsächlichen Feststellungen des FG angegriffen werden.
 

Normenkette

FGO §§ 70, 134; ZPO §§ 579-580, 584; GVG § 17a Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche GmbH, die in den Jahren 1977 bis 1979 im Importgeschäft tätig war. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung kam es zu einem Rechtsstreit zwischen ihr und dem Beklagten (Finanzamt ―FA―), in dem es zum einen darum ging, ob bestimmte ausländische Gesellschaften im Rahmen der von der Klägerin getätigten Geschäfte tatsächlich wirtschaftlich tätig geworden waren oder ob ihre Einschaltung lediglich der Verlagerung von Gewinnen ins Ausland gedient hatte. Zum anderen war die Höhe der Gewinne streitig, die das FA der Klägerin aus den betreffenden Geschäften zugerechnet hatte. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin vor allem die Kalkulationen des FA angegriffen. Das Finanzgericht (FG) wies die seinerzeit anhängig gemachte Klage ab; die gegen sein Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 48/97 (BFH/NV 1999, 506) als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Bekanntgabe jenes Beschlusses hat die Klägerin die vorliegend zu beurteilende Wiederaufnahmeklage erhoben, die auf "§ 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO" gestützt ist. Zur Begründung hat sie eine Vielzahl von Schriftstücken eingereicht und unter Hinweis auf diese Unterlagen im Wesentlichen die nach ihrer Ansicht unhaltbare Schätzung des FA beanstandet. Sie ist der Ansicht, dass das Urteil des FG an den in § 580 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO) genannten Fehlern leide, und hat hierzu eine Vielzahl von einzelnen Rügen erhoben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Verfahren I B 48/97 wieder aufzunehmen, hilfsweise den Rechtsstreit an das FG zu verweisen.

Das FA hat beantragt, die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.

Durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 31. August 1999 sind die Beteiligten auf Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen worden. Daraufhin hat die Klägerin ihren Hilfsantrag gestellt. Das FA hat mitgeteilt, dass es das FG für zuständig halte.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 70, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das FG zu verweisen. Denn dieses ―und nicht der BFH― ist für das von der Klägerin eingeleitete Verfahren zuständig:

1. Nach § 134 FGO i.V.m. § 584 ZPO ist für eine Klage auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann das Revisionsgericht zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nrn. 4, 5 ZPO angefochten wird. Im Sinne dieser Regelung steht zwar ein Beschluss, durch den eine Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, einem Revisionsurteil gleich (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119; BFH-Beschlüsse vom 16. August 1979 I K 2/79, BFHE 128, 349, BStBl II 1979, 710; vom 25. Februar 1992 IV K 1/91, BFHE 167, 287, BStBl II 1992, 625). Unabhängig von der Form der seinerzeit ergangenen Entscheidung ist jedoch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht zuständig, wenn sich das Wiederaufnahmegesuch nicht auf § 579 oder auf § 580 Nr. 4 oder 5 ZPO, sondern auf die übrigen in § 580 ZPO aufgeführten Tatbestände stützt. Dasselbe gilt ―zumindest in der Regel― dann, wenn das Gesuch (kumulativ) sowohl auf § 579 oder § 580 Nr. 4 oder 5 ZPO als auch auf weitere einschlägige Vorschriften gestützt wird (Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 584 Rz. 10, m.w.N.). Das ist die im Streitfall gegebene Situation.

2. Allerdings kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ―abweichend vom Wortlaut des § 584 ZPO― das Revisionsgericht unter bestimmten Umständen auch für ein auf § 580 Nrn. 1 bis 3, 6 oder 7 ZPO gestütztes Wiederaufnahmegesuch zuständig sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entweder mit dem Gesuch nur eigene tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen werden (BFH in BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119; BFH-Urteil vom 4. Juli 1991 IV K 1/90, BFHE 164, 504, BStBl II 1991, 813, m.w.N.; ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 6. Dezember 1973 IX ZR 154/72, BGHZ 62, 18) oder dass lediglich Rechtsfehler der ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden und es deshalb keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf (BFH in BFHE 167, 287, BStBl II 1992, 625, m.w.N.). Dagegen besteht eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts nicht, wenn sich die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ―ausschließlich oder unter anderem― auf von der Tatsacheninstanz getroffene tatsächliche Feststellungen beziehen (BGH-Beschluss vom 8. Juni 1973 I ZR 25/72, BGHZ 61, 95). In diesem Fall muss die Wiederaufnahme vielmehr vor dem Tatsachengericht ―im Steuerprozess also vor dem FG― betrieben werden.

3. Im Streitfall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das FG die Schätzungen des FA zu Unrecht gebilligt habe. Diese Rüge bezieht sich auf tatsächliche Feststellungen des FG, das deshalb für das Wiederaufnahmeverfahren zuständig ist. Demgemäß muss der Rechtsstreit ―nach erfolgter Anhörung der Beteiligten― gemäß §§ 70, 121 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das FG verwiesen werden.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. § 70 FGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424937

BFH/NV 2000, 730

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    1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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