Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen nur bei Bedürftigkeit des Empfängers
Leitsatz (redaktionell)
Die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG setzt eine zivilrechtliche Bedürftigkeit des Empfängers i.S.d. § 1602 BGB voraus.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 S. 1; BGB § 1602; EStG § 33a Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit die Kläger in den Streitjahren 1999 und 2000 Unterhaltsleistungen an ihren am 16.03.1974 geborenen Sohn … als außergewöhnliche Belastung im Sinne § 33 a EStG geltend machen können.
Für das Streitjahr 1999 beantragten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen i.H.v. 6.000 DM für Wohnung, Kleidung und Kost für ihren Sohn …, geboren am 16.03.1974, als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a EStG anzuerkennen. Ihrer Einkommensteuererklärung legten sie eine Bescheinigung des Sohnes vom 31.12.1999 bei, wonach dieser in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.1999 folgende Leistungen kostenlos von seinen Eltern erhalten habe, da er kein eigenes Einkommen gehabt habe: ein möbliertes Zimmer ca. 20 qm, Bad und Toilette, Kost, Kleidung und Taschengeld.
Im Rahmen des erstmaligen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 1999 vom 15.10.2001 wurden die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen für den Sohn … nicht berücksichtigt.
Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und machten geltend, dass sie ihren Sohn ganzjährig unterstützt hätten. Da der Sohn im Haushalt der Kläger untergebracht gewesen sei, sei nach Richtlinie 190 Abs. 1 S. 9 der Einkommensteuerrichtlinien d...