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BFH Beschluss vom 23.02.1998 - X B 136/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel -- "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr"; bedingte Verkaufsabsicht

 

Leitsatz (NV)

1. Das für die gewerbliche Betätigung (§15 Abs. 2 EStG) vorauszusetzende Tatbestandsmerkmal "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" ist im Zusammenhang mit einem gewerblichen Grundstückshandel erfüllt, wenn die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen. Entscheidend ist, daß der Verkäufer an jeden verkaufen will, der die Kaufbedingungen erfüllt (ständige Rechtsprechung).

2. Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, daß die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf von Wohnobjekten nur durch solche objektiven Umstände widerlegt werden kann, die unabhängig vom Anlaß für den Verkauf darauf hindeuten, daß der Steuerpflichtige beim Kauf noch keine -- auch keine bedingte -- Verkaufsabsicht hatte.

3. Die Vermutung einer Verkaufsabsicht wird nicht widerlegt durch den Hinweis auf einen unvorhergesehenen Finanzbedarf wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder aufgrund nicht vorhergesehener Notsituationen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die in §115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgezählten Beschwerdegründe sind nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend geltend gemacht worden. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dem Zweck einer allgemeinen Rechtskontrolle finanzgerichtlicher Urteile.

1. Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1996 IV R 103/94 (BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Diese Entscheidung befaßt sich mit dem Fall, daß die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft in einem Betriebsvermögen gehalten wird und aus diesem Grunde insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden müssen; dies hat nach der zitierten Entscheidung grundsätzlich innerhalb der gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft zu geschehen. Davon ist der hier zu beurteilende Fall zu unterscheiden, daß Einkünfte, die auf der Ebene der Personengesellschaften/Gemeinschaften als vermögensverwaltend festgestellt sind, in der Person eines Beteiligten aufgrund einer Gesamtwürdigung aller ihm zuzurechnenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. IV. 3.) als gewerblich beurteilt werden. Der IV. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39 (unter 4.) darauf hingewiesen, daß diese Fallkonstellation, mit der sich auch das BFH-Urteil vom 20. November 1990 VIII R 15/87 (BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345) befasse, nicht mittels einer Umqualifizierung auf der Ebene der einzelnen Gesellschaften verfahrensrechtlich bewältigt werden könne. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geht es hier gerade nicht um eine einheitliche Beurteilung gleichartiger Sachverhalte bei allen Gesellschaften/Gemeinschaften, sondern um die materiell-rechtlich zutreffende Zuordnung der individuellen steuerlichen Betätigung eines Beteiligten zum "Bild des Gewerbebetriebs" in der Form des "marktmäßigen Umschlags erheblicher Sachwerte" (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2.).

2. Zu dem für die gewerbliche Betätigung (§15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) vorauszusetzenden Tatbestandsmerkmal einer "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" haben die Kläger nicht dargelegt, daß sich insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde. Für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat es der BFH genügen lassen, wenn die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen (BFH-Urteile vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, 389, BStBl II 1984, 137; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, 466, unter 4. b; vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94, 96, jeweils m. w. N.). Entscheidend ist, daß der Verkäufer an jeden verkaufen will, der die Kaufbedingungen erfüllt (BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 28. Oktober 1993 IV R 66- 67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463). Nichts anderes gilt dem Grundsatz nach für den gewerblichen Grundstückshandel mittels Abtretung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften/Gemeinschaften.

3. Die Frage, ob die gesellschaftsrechtliche Verfügung über Grundstücke eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, ist unabhängig davon zu beantworten, ob die Gesellschaft ihre Grundstücke langfristig vermietet hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger in dieser Hinsicht nicht vorgetragen.

4. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf von Wohnobjekten nur durch solche objektiven Umstände widerlegt werden kann, die unabhängig vom Anlaß für den Verkauf darauf hindeuten, daß der Steuerpflichtige beim Kauf noch keine -- auch keine bedingte -- Verkaufsabsicht hatte. Der Anlaß zum Verkauf sagt als solcher noch nichts darüber aus, ob nicht der Steuerpflichtige auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine bedingte Verkaufsabsicht hatte. Die Vermutung einer Verkaufsabsicht wird insbesondere nicht widerlegt durch den Hinweis eines unvorhergesehenen Finanzbedarfs wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057; vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238) oder aufgrund nicht vorhersehbarer Notsituationen (BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 267/84, BFH/NV 1989, 665). Die Kläger haben nicht dargelegt, daß und ggf. aus welchen Gründen zu der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage weiterer Entscheidungsbedarf i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bestünde.

5. Eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 241/93 (BFH/NV 1997, 396) ist erst mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 -- mithin außerhalb der Beschwerdefrist -- geltend gemacht und im übrigen nicht ordnungsgemäß (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt worden.

6. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67448

BFH/NV 1998, 1084

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