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BFH Urteil vom 20.11.1990 - VIII R 15/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Drei-Objekt-Grenze bei Grundstücksgeschäften einer Personengesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücksobjekte erwirbt und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, betätigt sich nicht als gewerblicher Grundstückshändler.

2. Dies gilt auch dann, wenn an der Personengesellschaft ein Gesellschafter beteiligt ist, der Gesellschafter einer anderen Personengesellschaft ist, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigt bzw. der selbst Grundstücke an- und verkauft.

3. Ist eine natürliche Person an mehreren Personengesellschaften beteiligt, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen, ohne daß diese Gesellschaften die Drei- Objekt-Grenze überschreiten, so ist die natürliche Person durch die Beteiligung an diesen Personengesellschaften als gewerblicher Grundstückshändler tätig, wenn alle Personengesellschaften und der betreffende Gesellschafter selbst zusammengenommen mehr als drei Objekte an- und verkaufen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Maurermeister. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist seine Ehefrau. Die Kläger waren Gesellschafter einer GmbH, die ein Baugeschäft betrieb. Die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, wurde 1985 liquidiert.

Am 22.Dezember 1976 erwarb der Kläger zusammen mit dem Baustoffkaufmann W ein in S belegenes unbebautes Grundstück (Grundstück S). Dieses wurde mit einem Einfamilienhaus bebaut und am 8.Januar 1980 für 240 000 DM verkauft. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) behandelte diesen Vorgang nicht als gewerblichen Grundstückshandel.

Am 5.Oktober 1977 erwarben die Kläger für 40 000 DM ein in M belegenes unbebautes Grundstück (Grundstück M). Sie bebauten es mit einem Wohnhaus. Dieses enthielt zwei Eigentumswohnungen. Die Kläger verkauften die beiden Wohnungen am 19.März 1980 an zwei verschiedene Erwerber.

Am 23.März 1979 kauften die Kläger für 40 000 DM ein in T belegenes unbebautes Grundstück (Grundstück T). Sie bebauten es mit einem Einfamilienhaus. Am 11.August 1981 wurde das Grundstück für 195 000 DM verkauft. Das FA vertrat im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung die Auffassung, bei dem Erwerb, der Bebauung und der Veräußerung der Grundstücke M und T handele es sich um einen gewerblichen Grundstückshandel im Rahmen einer zwischen den Klägern bestehenden GbR. Es erließ demzufolge für 1980 und 1981 Gewinnfeststellungsbescheide, in denen für 1980 ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 41 650 DM und für 1981 ein solcher in Höhe von 42 090 DM festgestellt wurde.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und hob die Gewinnfeststellungsbescheide 1980 und 1981 auf.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (vgl. u.a. Urteil vom 14.März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053 ) liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn ein Steuerpflichtiger nicht mehr als drei Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser (Drei-Objekt-Grenze) veräußert. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Beruf des Baugewerbes oder einen dem Baugewerbe nahestehenden Beruf ausübt. Diese Merkmale sind im Streitfall gegeben.

a) Steuerpflichtiger im vorstehenden Sinn ist die aus den Klägern bestehende GbR. Zwar ist eine GbR weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig. Der Große Senat des BFH hat jedoch entschieden, daß eine Personengesellschaft, also auch eine GbR für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt ist und damit einem Steuerpflichtigen im vorstehenden Sinn gleichsteht, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuß im Rahmen dieser Einkunftsart (BFH-Beschluß vom 25.Juni 1984 GrS 4/82, C III. 3.a, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761 f.).

b) Die aus den Klägern bestehende GbR hat nicht mehr als drei Objekte verkauft.

c) Daß der Kläger als Gesellschafter der GbR einen Beruf ausübte, der dem Baugewerbe nahestand, ist für die Anwendung der Drei-Objekt-Grenze unerheblich. Denn wenn dieser Umstand bei einem einzelnen Steuerpflichtigen keine Rolle spielt, so muß dies auch für den Gesellschafter einer Personengesellschaft gelten.

2. Das Grundstück S ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht mitzuberücksichtigen; denn dieses Grundstück ist nicht von der aus den Klägern bestehenden GbR, sondern von einer anderen GbR, nämlich einer aus dem Kläger und dem Baustoffkaufmann W bestehenden GbR angeschafft, bebaut und veräußert worden. Bei dieser GbR handelt es sich um ein anderes Subjekt der Einkünfteerzielung als bei jener GbR (vgl. oben unter 1.a).

3. Der Senat verkennt nicht, daß bei dieser sich zwingend aus dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761 f. ergebenden rechtlichen Behandlung die Möglichkeit besteht, daß sich eine natürliche Person an verschiedenen Personengesellschaften beteiligt, von denen jede nicht mehr als drei Objekte erwirbt und veräußert.

Nach Auffassung des Senats kann dadurch jedoch keine Steuerumgehung erfolgen, weil bei einer solchen Fallgestaltung in der Person des betreffenden Steuerpflichtigen, der sich an mehreren solchen vermögensverwaltenden Personengesellschaften beteiligt, ein Gewerbebetrieb besteht, zu dessen Betriebsvermögen die Beteiligungen an den einzelnen vermögensverwaltenden Personengesellschaften gehören. Ein solcher Gewerbebetrieb "gewerblicher Grundstückshandel" wäre bei der betreffenden natürlichen Person anzunehmen, weil bei ihr alle Objekte der Personengesellschaften, an denen sie beteiligt ist, zusammenzurechnen sind. Bei dieser natürlichen Person würden also die Einkünfte aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit der einzelnen Personengesellschaften in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden.

Auf der Ebene der einzelnen Personengesellschaften hingegen ist eine solche Umqualifizierung nicht möglich, weil der Große Senat in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761 entschieden hat, daß die Art der Einkünfte einer Personengesellschaft durch die Tätigkeit ihrer Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft, bestimmt wird.

4. Ob der Kläger in seiner Person durch seine Beteiligung an der GbR mit der Klägerin und durch seine Beteiligung an der GbR mit dem Baustoffkaufmann W einen Gewerbebetrieb "Grundstückshandel" betrieben hat, kann in dem anhängigen Revisionsverfahren nicht entschieden werden. Denn dieses Verfahren betrifft nur die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide, die gegen die Kläger als Gesellschafter der von ihnen begründeten GbR ergangen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63194

BFH/NV 1991, 16

BStBl II 1991, 345

BFHE 163, 66

BFHE 1991, 66

BB 1991, 463

BB 1991, 463 (LT)

DB 1991, 683-684 (LT1-3)

DStR 1991, 309 (KT)

DStZ 1991, 212 (KT)

HFR 1991, 343 (LT)

StE 1991, 86 (K)

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