Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.09.1994 - I B 40/94 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalbesteuerung von Luftfahrtunternehmen (§ 49 Abs. 3 EStG) und Diskriminierungsverbot der DBAs

 

Leitsatz (NV)

Es ist ernstlich zweifelhaft, of die Pauschalbesteuerung von Luftfahrtunternehmen gem. § 49 Abs. 3 EStG mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 25 DBA-Philippinen vereinbar ist.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 3; DBA PHI Art. 25

 

Tatbestand

Eine philippinische Luftfahrtgesellschaft (Antragstellerin) unterhielt in den Streitjahren 1985 bis 1989 eine Niederlassung (Betriebsstätte) in der Bundesrepublik, in der sie Einnahmen aus Frachtbeförderung und aus dem Verkauf von Flugtickets erzielte. Das FA berechnete die Steuern vom Ertrag (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) pauschaliert gemäß § 49 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und kürzte den errechneten Steuerbetrag gem. Art. 8 Abs. 2 a des DBA-Philippinen auf 1,5 v. H. der im Inland erzielten Einnahmen. Den Steuerbetrag teilte das FA auf KSt und GewSt entsprechend dem Verhältnis der Steuerbeträge auf, die sich ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DBA ergeben hätten.

Gegen die Festsetzungen erhob die Antragstellerin Einspruch und beantragte beim FG Aussetzung der Vollziehung.

Das FG lehnte den Antrag ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 1985 bis 1989 und der Gewerbesteuermeßbescheid 1985 rechtmäßig sind.

Die Vorentscheidung berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 2 DBA entstehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide.

3. Gemäß Art. 25 Abs. 2 DBA darf die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Die Bestimmung entspricht Art. 24 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens. Nach Abschn. 22 des zugehörigen OECD-Kommentars zu Art. 24 liegt eine unzulässige Diskriminierung nicht allein darin, daß nichtansässige Personen aus praktischen Erwägungen in einem anderen Verfahren besteuert werden als ansässige Personen. Auch die Erhebung einer Quellensteuer oder eine pauschalierte Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger ver stoßen deshalb noch nicht gegen das Dis kriminierungsverbot (vgl. Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, Systematik III Tz. 312; Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz, Art. 25 Anm. 32; K. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Art. 24 Rz. 125; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, S. 40). Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ergibt sich aber, wenn die "andere" Besteuerung zu einer höheren Steuerlast führt, als für inländische Unternehmen (OECD-Kommentar zu Art. 24 Abschn. 22). Dabei ist der Vergleich der Steuerbelastungen nach überwiegender Meinung auf einer "overall"-Basis durchzuführen, d. h. die Gesamtsteuerbelastung der Betriebsstätte ist mit einem inländischen Unternehmen gleicher Tätigkeit -- möglicherweise auch während eines über ein Jahr hinausgehenden Zeitraums -- zu vergleichen (vgl. van Raad, Nondiscrimination in International Tax Law, Kluwer 1986, S. 141; Adonnino, General-Report, IFA-Kongreß 1993, Bd. LXX VIII b, S. 177; Schaumburg, a.a.O.).

4. Der Wortlaut des Abkommens und die Kommentierung zum OECD-Musterabkommen sprechen im Streitfall für das Vorliegen einer unzulässigen Diskriminierung.§

49 Abs. 3 EStG schreibt für beschränkt steuerpflichtige Luftfahrtunternehmen eine Pauschalbesteuerung in Höhe von 5 v. H. der im Inland für Beförderungsleistungen erzielten Einnahmen vor. Die Regelung nimmt dem Träger einer Betriebsstätte die Möglichkeit, den Betriebsstättengewinn wie inländische Unternehmen durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben oder durch Betriebsvermögensvergleich (vgl. § 4 EStG; Art. 7 Abs. 3 DBA) zu ermitteln. Zwar würden die pauschalierte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der damit verbundene besondere Steuersatz allein keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide auslösen, wenn die steuerliche Belastung der Betriebsstätte der eines vergleichbaren inländischen Unternehmens entspräche. Das ist jedoch zumindest in Verlustfällen ernstlich zweifelhaft. Nach ihren vom FA nicht bestrittenen Angaben erwirtschaftete die Antragstellerin in den Streitjahren in ihrer inländischen Betriebsstätte Verluste. Durch die pauschalierte Steuerberechnung des § 49 Abs. 3 EStG i. V. m. Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DBA ergaben sich bei der Antragstellerin ungeachtet der von ihr behaupteten Verluste Ertragsteuerbelastungen. Inländische Unternehmen gleicher Tätigkeit unterliegen in Verlustjahren keiner Ertragsbesteuerung. Zwar ist die Steuerbelastung der Antragstellerin durch Art. 8 Abs. 2 DBA auf 1,5 v. H. der Einnahmen beschränkt. Die Steuerberechnungen im Streitfall zeigen jedoch, daß auch auf der Grundlage dieser Beschränkung erhebliche Steuerbelastungen entstehen, denen inländische Unternehmen nicht ausgesetzt wären. Es kommt hinzu, daß vergleichbare inländische Unternehmen die Möglichkeit eines Verlustvortrags oder -rücktrags gemäß § 10 d EStG hätten, der dem pauschaliert besteuerten Luftfahrtunternehmen verschlossen ist.

5. Allerdings verkennt der Senat nicht, daß die Diskriminierungsklausel des Art. 25 Abs. 3 DBA möglicherweise durch die für Luftfahrtgesellschaften getroffene Spezialregelung des Art. 8 Abs. 2 DBA modifiziert sein könnte. Wenn Art. 8 Abs. 2 DBA -- ebenso wie § 49 Abs. 3 EStG -- für Luftverkehrsgesellschaften eine Besteuerung auf der Grundlage der im Betriebsstättenstaat erzielten Einnahmen vorsieht, so ist nicht auszuschließen, daß das Abkommen solche Pauschbesteuerungen bis zur vorgesehenen Höchstgrenze mit Vorrang vor dem Diskriminierungsverbot für zulässig erklären wollte. Für eine solche Spezial regelung spricht, daß das deutsch-philippinische DBA die Besteuerung von Luftfahrtgesellschaften abweichend vom OECD- Musterabkommen regelt. Während das Musterabkommen wegen praktischer Schwierigkeiten der Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bei international tätigen Luftverkehrsunternehmen eine ausschließliche Besteuerung im Geschäfts leitungsstaat vorsieht, räumt das deutsch- philippinische DBA trotz dieser Schwierigkeiten dem Betriebsstättenstaat ein Besteuerungsrecht ein. Daraus könnte auf den Willen der Vertragsstaaten geschlossen werden, eine Pauschalbesteuerung ohne Rücksicht auf die tatsächlich erzielten Erträge zuzulassen. Gegen eine solche Absicht spricht jedoch, daß Art. 8 Abs. 2 DBA nur eine Besteuerungs-Höchstgrenze enthält. Die Steuer darf den Satz von 1,5 v. H. der Bruttoeinnahmen aus deutschen Quellen "nicht übersteigen". Diese Fassung der Vorschrift spricht dafür, daß das Abkommen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Gewinnermittlungsvorschrift des Art. 7 Abs. 2 und 3 DBA auch für Luftverkehrsunternehmen ausging und lediglich einen absoluten Steuerhöchstbetrag setzen wollte. Unter diesen Umständen ist auch die Sondervorschrift des Art. 8 Abs. 2 DBA zumindest bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht geeignet, die aus Art. 25 DBA entstehenden rechtlichen Zweifel zu beseitigen.

6. Die Vollziehung der Steuerbescheide war in vollem Umfang auszusetzen. Da die Antragstellerin in den Streitjahren nach ihren vom FA nicht bestrittenen Angaben Verluste erlitten hat, wäre bei einer Gewinn ermittlung nach § 4 EStG mit großer Wahrscheinlichkeit keine Ertragsteuer angefallen. Damit erstrecken sich die aus Art. 25 DBA erwachsenen Zweifel auf den gesamten festgesetzten Steuerbetrag. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung war schon deshalb geboten, weil die Antragstellerin beschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. August 1970 V R 102/67, BFHE 100, 291, BStBl II 1971, 1) und bisher keine zuverlässigen Berechnungen über die von ihr behaupteten Verluste vorliegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420244

BFH/NV 1995, 376

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1018 - 1029 Titel 1 Grunddienstbarkeiten
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Elterngeld / 3 Zuschüsse des Arbeitgebers
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 12.11.2014 / I Steuerliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen
    0
  • Inflationsausgleichsprämie / 5 Mehrere Dienstverhältnisse
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • LkSG: Abhilfemaßnahmen bei unmittelbar bevorstehender od ... / 3.2 Verletzung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten bei unmittelbaren Zulieferern
    0
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
20 konkrete Situatioen: Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Bild: Haufe Shop

Mit diesem Buch bereiten Sie sich effektiv auf Gespräche mit Ihren Mitarbeitenden vor und führen diese souverän. Gesprächsleitfäden und Checklisten helfen Ihnen in jeder Gesprächssituation, ob Vorstellungsgespräch, Kündigung oder Zielvereinbarungsgespräch.


Einkommensteuergesetz / § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Einkommensteuergesetz / § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

  (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind   1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);   2. Einkünfte aus ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren