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BFH Beschluss vom 14.06.1995 - II B 5/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Die schlüssige Begründung einer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde erfordert grundsätzlich die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage sowie die Darlegung ihrer Klärungbedürftigkeit in der Weise, daß der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der zu dieser Problematik bereits ergangenen BFH-Rechtsprechung konkret darauf eingeht, daß und aus welchen Gründen diese Entscheidungen nach seiner Meinung keine -- abschließende -- Klärung gebracht haben.

2. Hält der Beschwerdeführer die vom BFH bereits entschiedenen Sachverhalte mit dem dem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalt für nicht vergleichbar, genügt der bloße Hinweis auf die "Besonderheiten des Streitfalles" nicht; verlangt wird vielmehr, daß der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Unterschiede im einzelnen benennt und erläutert, weshalb ihre Berücksichtigung seines Erachtens eine abweichende Beurteilung gebietet.

3. Zur Frage eines schutzwürdigen Vertrauens auf die Fortgeltung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil deren Begründung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an eine ordnungsgemäße Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes -- hier der grundsätzlichen Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO -- entspricht.

Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34; vom 15. Juni 1994 II B 30/94, BFH/NV 1995, 132; vom 10. August 1994 II B 54/94, BFH/NV 1995, 140 m. w. N.).

Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muß der Beschwerdeführer innerhalb der in § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO festgelegten Monatsfrist schlüssig und substantiiert darlegen. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür ebensowenig wie der nicht näher erläuterte Hinweis auf eine noch nicht erfolgte höchstrichterliche Klärung der für bedeutsam erachteten Rechtsfrage. Erforderlich ist vielmehr u. a., daß der Beschwerdeführer auf deren Klärungsbedürftigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit konkret eingeht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; in BFH/NV 1995, 34; in BFH/NV 1995, 140; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Anm. 61 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 1994 nicht gerecht.

Zwar hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihr hinreichend deutlich und losgelöst vom zugrundeliegenden Streitsachverhalt zum Ausdruck gebracht, daß er in dem sich gegebenenfalls anschließenden Revisionsverfahren eine letztinstanzliche Beantwortung der (abstrakten) Rechtsfrage herbeiführen will, " ... ob ein Steuerpflichtiger auf einen ausdrücklich von der Rechtsprechung abweichenden Verwaltungserlaß vertrauen darf, wenn die frühere abweichende Rechtsprechung durch ein späteres höchstrichterliches Urteil bestätigt wird und ob dieses Vertrauen des Steuerpflichtigen schutzwürdig ist". Es fehlt jedoch die im Rahmen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO darüber hinaus regelmäßig erforderliche Darstellung der Klärungsbedürftigkeit, auf deren Darlegung nach der Rechtsprechung des BFH nur ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn -- was vorliegend indes nicht zutrifft -- die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage offenkundig ist (vgl. die Nachweise von Ruban in Gräber, a. a. O., § 115 Anm. 61). Der Kläger hätte demgemäß zunächst die bereits vorhandene höchstrichterliche Judikatur zu der von ihm für klärungsbedürftig und daher grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage berücksichtigen, sich mit ihr eingehend auseinandersetzen und -- daraus schlußfolgernd -- vortragen müssen, weshalb diese Rechtsprechung nach seiner Ansicht bisher keine (abschließende) Klärung gebracht hat (vgl. Senats-Beschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304, 305).

Der Kläger hat sich jedoch nicht in der vorbeschriebenen Weise geäußert. Insbesondere ist er nicht auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFH zur Problematik des schutzwürdigen Vertrauens in die Fortgeltung von (norminterpretierenden) Verwaltungsvorschriften eingegangen. In diesem Zusammenhang hat der BFH wiederholt entschieden, daß durch den Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften, die -- wie die hier in Rede stehenden koordinierenden Ländererlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Februar 1983 -- die gleichmäßige Gesetzesanwendung und -auslegung durch die nachgeordneten Behörden bezwecken, ohne allerdings eine Bindung aller Rechtsanwender erreichen zu können -- anders etwa als durch Erteilung einer Zusage oder verbindlichen Auskunft --, kein konkretes (Steuer-)Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde und infolgedessen auch kein schutzwürdiges Vertrauen begründet wird (vgl. z. B. die BFH-Entscheidungen vom 18. März 1986 VII R 55/83, BFHE 146, 294, 297; vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BFHE 150, 108, 112, BStBl II 1987, 606; vom 9. März 1988 I R 262/83, BFHE 153, 38, 43f., BStBl II 1988, 592, 595; vom 11. Oktober 1988 VIII R 419/83, BFHE 155, 298, 306, BStBl II 1989, 284, 288; vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, 34, BStBl II 1989, 990, 992; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478ff., BStBl II 1991, 610, 612; vom 10. September 1991 VII R 11/89, BFH/NV 1992, 565).

Sollte der Kläger trotz dieser eindeutigen, vom BFH in gefestigter Rechtsprechung vertretenen Auffassung gleichwohl eine weitergehende Klärung für notwendig halten, etwa weil nach seiner Meinung bestimmte bisher noch nicht erfaßte Sachverhaltsgestaltungen eine modifizierende Beurteilung gebieten, hätte er dies in Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung und unter konkreter Benennung der seines Erachtens unberücksichtigt gebliebenen Aspekte dartun müssen. Der bloße auf die " ... Besonderheiten des Streitfalls ... " gestützte Einwand, die in den Gründen des angefochtenen Urteils zitierte Entscheidung des BFH in BFHE 155, 487ff., BStBl II 1990, 261, 263 sei nicht einschlägig, weil der Steuerpflichtige dort -- anders als hier -- die Möglichkeit einer späteren Änderung bereits in seine Dispositionen einbezogen habe, enthält jedenfalls keine den vorgenannten Anforderungen genügende Auseinandersetzung mit der den Vertrauensschutz problematisierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Abgesehen davon, daß der Kläger ungeachtet der zahlreichen vorhandenen BFH-Entscheidungen ohnehin nur das nämliche -- bereits vom FG in Bezug genommene und nach eigener Einschätzung unpassende -- Urteil in seinen Ausführungen erwähnt, rügt er mit seinem Vorwurf der fehlerhaften Vergleichsziehung durch das Finanzgericht (FG) im Kern die seines Erachtens unzutreffende tatrichterliche Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz. Derartige Einwendungen aber sind als ein dem Revisionsverfahren vorbehaltenes Vorbringen von vornherein nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage zu begründen (vgl. hierzu Ruban in Gräber, a. a. O., § 115 Anm. 62 m. w. N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, Rdnr. 134; Pump, Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, Die Information 1993, 30, 32).

Ebenfalls nicht ausreichend dargelegt ist die Klärungsbedürftigkeit durch die vom Kläger nicht weiter erläuterte Behauptung, der BFH habe bis jetzt keine Gelegenheit gehabt zu entscheiden, ob das Vertrauen eines Steuerpflichtigen auf einen von der Rechtsprechung abweichenden Verwaltungserlaß durch eine erneute höchstrichterliche, die bisherige Rechtsprechung bestätigende Entscheidung beeinträchtigt werde (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 140; Herrmann, a. a. O., Rdnr. 152; Ruban in Gräber, a. a. O., § 115 Anm. 62; Pump, a. a. O., S. 32; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 56). In einem solchen Fall, d. h., wenn ein Beschwerdeführer die von ihm formulierte Rechtsfrage für noch nicht (abschließend) entschieden oder -- wie offenbar vorliegend -- die bereits entschiedenen Fälle für nicht vergleichbar hält, ist in der Regel darzulegen, aus welchen -- konkret zu bezeichnenden -- Gründen die streitige Rechtsfrage nach Auffassung des Rechtsmittelführers gleichwohl einer (weitergehenden) Klärung durch den BFH bedarf (vgl. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, 1986, Rdnr. 157).

Auch diesen Voraussetzungen entspricht die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hat in ihr weder vorgetragen noch durch geeignete Fundstellennachweise belegt, daß und inwiefern die von ihm als bedeutsam angesehene Rechtsfrage in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit uneinheitlich beantwortet oder in der Literatur kontrovers diskutiert wird. Soweit er -- wenn auch in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung -- der Rechtsansicht des FG entgegentritt, vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage schon deswegen nicht zu begründen, weil sie lediglich die abweichende Meinung des Klägers, nicht hingegen eine allgemein streitige Rechtslage wiedergeben.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21. März 1995 Stellung nimmt zur Beschwerdeerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), kann dahingestellt bleiben, ob damit dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO Genüge getan ist, da zu diesem Zeitpunkt die Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO bereits verstrichen war und eine spätere Heilung der vorstehend aufgezeigten Begründungsmängel nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr möglich ist (vgl. Ruban in Gräber, a. a. O., § 115 Anm. 55 m. w. N., Klein/Ruban, a. a. O., Rdnr. 150).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420797

BFH/NV 1996, 141

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