Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.03.1986 - VII R 55/83

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann nicht zur Anwendung eines Runderlasses des Bundesministers der Finanzen führen, falls dieser im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht.

2. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige und die Finanzbehörde als Partner eines konkreten Rechtsverhältnisses gegenüberstehen; gegen eine Abgabennachforderung kann sich daher der Steuerpflichtige nicht auf sein Vertrauen in die Gültigkeit der Regelung eines Runderlasses des Bundesministers der Finanzen berufen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

 

Orientierungssatz

In den Jahren 1970 und 1971 durften Einfuhren aus Guinea nicht als Einfuhren behandelt werden, die aus einem mit der EWG assoziierten Staat stammten. Sie unterlagen daher ohne Einschränkung der allgemeinen Regelung des GZT (vgl. EuGH-Urteil vom 11.12.1973 Rs. 147/73; BFH-Urteil vom 5.2.1980 VII R 101/77).

 

Normenkette

GZT

 

Tatbestand

In den Jahren 1970 und 1971 entnahm die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) aus ihrem offenen Zollager Rohkaffee in den freien Verkehr. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) ging davon aus, daß der Kaffee aus der Republik Guinea stamme, und ließ ihn aufgrund des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28.Dezember 1966 zollfrei. Dieser an die Oberfinanzdirektion (OFD) gerichtete Erlaß hatte folgenden Wortlaut: "Bei Einfuhren aus der Republik Guinea sind einstweilen die Vergünstigungen des EWG-Vertrags weiterzugewähren. Voraussetzung ist, daß ein entsprechend den Bestimmungen in den Nrn.27-30 der EWG-Zollbestimmungen 1964 (BZBl 1963, 918) ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegt wird." Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 11.Dezember 1973 Rs.147/73 (EuGHE 1973, 1543) entschieden hatte, daß nach Gemeinschaftsrecht Einfuhren aus Guinea im Jahre 1971 nicht als Einfuhren zu behandeln waren, die aus einem mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) assoziierten Staat stammten, und ihnen daher die Zollfreiheit in den Mitgliedsstaaten nicht zustatten gekommen sei, hob der BMF mit Erlaß vom 16.Januar 1974 den Erlaß vom 28.Dezember 1966 mit Wirkung vom 1.April 1974 auf.

Mit Bescheid vom 25.Januar 1972 forderte das HZA Zoll und anteilige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 28 796,10 DM Eingangsabgaben mit der Begründung nach, die amtlichen Ermittlungen hätten ergeben, daß es sich trotz der entsprechenden Ursprungszeugnisse nicht um Guinea-Ware gehandelt habe.

Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) die angefochtenen Bescheide mit folgender Begründung auf: Die Klägerin könne sich auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung berufen. Die Zollbehörde sei an die BMF-Erlasse vom 28.Dezember 1966 und vom 16.Januar 1974 gebunden. Ob Eingangsabgaben zu erheben seien, hänge davon ab, daß der Nachweis für den Ursprung der Ware aus einem assoziierten Land (sog. AASM-Ware) in der vorgeschriebenen Form erbracht sei. Das FG habe nur festzustellen, ob der Präferenznachweis in der vorgeschriebenen Form geführt sei und welche abgabenrechtlichen Folgen sich daraus ergäben. Nach den beiden der Zollbehörde vorgelegten Ursprungszeugnissen vom 23.September 1970 Nrn.2243 und 2244 handle es sich bei dem Rohkaffee um Ware mit Ursprung in Guinea. Die Klägerin könne sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Sie habe unwidersprochen geltend gemacht, im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des BMF-Erlasses den Bezug von präferenziertem und damit verbilligtem Rohkaffee aus zweifelsfrei assoziierten Ländern unterlassen zu haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Die aus dem offenen Zollager der Klägerin in den freien Verkehr entnommenen Waren hat das HZA zollfrei belassen. Die entsprechenden Steuerbescheide durfte das HZA nach § 223 i.V.m. § 94 Abs.1 Nr.1 der Reichsabgabenordnung (AO) ändern, da die Nichterhebung des Zolls (und der anteiligen Einfuhrumsatzsteuer; vgl. § 21 Abs.2 und 4 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) materiell-rechtlich unrichtig war und der entsprechenden Nachforderung der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegenstand (vgl. auch Urteil des Senats in BFHE 130, 90).

1. Das FG hat festgestellt, daß der Kaffee aus Guinea stammte. Es kann unentschieden bleiben, ob die Angriffe des HZA gegen diese Feststellung zum Erfolg führen können. Auch wenn der Senat zu Lasten des HZA davon ausgeht, daß die genannte Feststellung des FG ihn bindet (§ 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ergibt sich, daß der Nachforderungsbescheid --da er auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. unten Nr.2)-- zu Recht ergangen ist; denn die Nichterhebung von Zoll für Guinea-Kaffee war rechtlich unzulässig.

Ob in den Jahren 1970 und 1971 Kaffee mit Ursprung in Guinea zollfrei in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen durfte, entscheidet sich nach Gemeinschaftsrecht. Im maßgebenden Zeitpunkt durften Einfuhren aus Guinea nicht als Einfuhren behandelt werden, die aus einem mit der EWG assoziierten Staat stammten. Sie unterlagen daher ohne Einschränkung der allgemeinen Regelung des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT). Diese sah für Kaffee aus Drittländern die Erhebung von Zoll vor. Das hat der EuGH mit seinem Urteil in EuGHE 1973, 1543 entschieden. Der Senat folgt dieser Entscheidung (vgl. auch BFHE 130, 90, 91). Demnach war mit der Entnahme der streitbefangenen Waren aus dem offenen Zollager der Klägerin eine Zollschuld in der nach dem GZT vorgesehenen Höhe entstanden (§ 46 Abs.3 Satz 1 des Zollgesetzes --ZG--). Der Zoll (und die anteilige Einfuhrumsatzsteuer) war daher zu Unrecht unerhoben geblieben.

Daran vermögen die BMF-Erlasse vom 28.Dezember 1966 und vom 16.Januar 1974 nichts zu ändern. Deren Regelung widersprach dem Gemeinschaftsrecht. Sie ist daher, selbst wenn sie als Rechtsnorm zu werten wäre, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar.

Zu Unrecht beruft sich das FG demgegenüber auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob eine solche Selbstbindung hier schon deswegen ausscheidet, weil der Gleichheitssatz die Verwaltung nicht zur Wiederholung oder Beibehaltung eigenen fehlerhaften Verhaltens zwingt. Denn jedenfalls vermag dieser Grundsatz Verwaltungsanweisungen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, nicht den Vorrang vor dem Gemeinschaftsrecht zu verleihen (vgl. auch Urteil des Senats vom 31.Juli 1984 VII R 91/83, BFHE 142, 83).

Auf das Senats-Urteil in BFHE 130, 90 kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Dort hatte der erkennende Senat (S.92 ff.) entschieden, daß die Frage, ob der Nachforderung von Zöllen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht, nach innerstaatlichem Recht zu entscheiden sei, da damals (1972) gemeinschaftsrechtliche Vorschriften auf diesem Gebiet gefehlt hätten und der Grundsatz von Treu und Glauben den Nachforderungsvorschriften der AO gewissermaßen immanent ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 4.Oktober 1983 VII R 82/80, BFHE 139, 325, 331). Aus dieser Entscheidung ergibt sich sonst nichts für die hier (zunächst) zu entscheidende Frage, ob die Nichterhebung des Zolls materiell-rechtlich richtig war oder nicht. Insoweit bestand eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, die des GZT, die mit innerstaatlichem Recht --unterstellt, die genannten Erlasse seien Recht in diesem Sinne-- kollidierte und daher vorging.

2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.

Im vorliegenden Fall ist der Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausprägung anzuwenden, die er im deutschen Recht erfahren hat (BFHE 130, 90, 92). Seine Anwendung setzt jedoch voraus, daß sich der Steuerpflichtige und die Finanzbehörde als Partner eines konkreten Rechtsverhältnisses gegenüberstehen (vgl. BFHE 130, 90, 95 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Klägerin beruft sich auf ihr Vertrauen in die Gültigkeit der Regelung des BMF-Erlasses vom 28.Dezember 1966, der im hier maßgebenden Zeitpunkt noch nicht aufgehoben war. Bei diesem Erlaß handelt es sich um eine an die OFD und die Zollstellen gerichtete allgemeine Verwaltungsanweisung, mit deren Hilfe eine gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts sichergestellt, nicht aber eine Bindung aller Rechtsanwender wie durch eine Rechtsverordnung erreicht werden konnte und sollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann allgemeinen Verwaltungsanweisungen wie z.B. Ministerialentschließungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall (vgl. Entscheidungen vom 5.März 1964 IV 133/63 S, BFHE 79, 218, BStBl III 1964, 311; vom 21.Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, 575, BStBl II 1973, 298; vom 10.Juni 1975 VIII R 50/72, BFHE 116, 103, 105, BStBl II 1975, 789). Anderenfalls würde allgemeinen Verwaltungsanweisungen vermittels des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechtssatzqualität und der Verwaltung damit eine über das Verordnungsrecht hinausgehende Rechtsetzungsbefugnis verliehen (BFHE 107, 564, 575, BStBl II 1973, 298). Damit aber wäre einmal das an bestimmte Voraussetzungen gebundene Verordnungsrecht von Verwaltungsbehörden (vgl. Art.80 des Grundgesetzes --GG--) praktisch in unkontrollierbarer Weise erweitert und damit in die Legislative eingegriffen und zum anderen das verfassungsmäßige Recht der Rechtsprechung auf Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beeinträchtigt. Die Ausdehnung und entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung für die Bindung an Zusagen und Erklärungen des FA im Einzelfall entwickelten Grundsätze auf Gruppen von Einzelfällen regelnde Anweisungen der den FÄ vorgesetzten Finanzbehörden wäre demnach mit Art.20 GG nicht vereinbar.

Ein konkretes Rechtsverhältnis im genannten Sinne konnte im vorliegenden Fall nur zwischen der Klägerin und der abfertigenden Zollstelle gegeben sein. Weder aus den Feststellungen der Vorentscheidung noch aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aber, daß die Zollstelle im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses nachhaltig so verfahren ist, daß die Klägerin auf ein entsprechendes künftiges Verhalten vertrauen durfte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61481

BFHE 146, 294

BFHE 1986, 294

BB 1986, 1074-1075 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH VII R 101/77
BFH VII R 101/77

  Leitsatz (amtlich) 1. Beim Stand 1972 der Rechtsangleichung der EWG auf dem Gebiet des Zollrechts entschied sich die Frage, ob der Nachforderung von Zöllen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht, nach innerstaatlichem Recht. 2. Treu und Glauben ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren