Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.11.1986 - II B 112/86 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Zur ,,Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) gehört auch, daß der Beschwerdeführer die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihm für grundsätzlich und daher klärungsbedürftig gehaltenen Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb diese Rechtsprechung seiner Ansicht nach bisher keine Klärung gebracht hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. April 1983 kauften der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau je zur ideellen Hälfte eine Eigentumswohnung für insgesamt . . . DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte nach der Hälfte dieser Berechnungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - 1983) gegen den Kläger (ebenso wie gegen seine Ehefrau) . . . DM Grunderwerbsteuer fest.

Mit dem Einspruch und der Klage machte der Kläger geltend, die Grunderwerbsteuer dürfe nur nach dem Kaufpreisanteil berechnet werden, der auf den unbebauten Grund und Boden entfalle. Bei Abschluß des Kaufvertrages sei das betreffende Gebäude noch nicht hergestellt bzw. fertiggestellt und die Wohnung daher noch nicht benutzbar gewesen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, welcher das FG nicht abgeholfen hat.

Nach Ansicht des Klägers hat ,,die Frage . . . grundsätzliche Bedeutung, ob auch bei einem Kaufvertrag, bei welchem das Gebäude erst erstellt werden wird, der im Kaufvertrag vereinbarte Gesamtkaufpreis der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen ist, oder nur der Kaufpreis für das Grundstück. Insoweit verweisen (die Prozeßbevollmächtigten des Klägers) auch auf den Vortrag (ihres) Mandanten im vorinstanzlichen Verfahren".

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach der genannten Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ,,dargelegt" werden. Es genügt also nicht die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß vielmehr ausführen, weshalb seines Erachtens diese grundsätzliche Bedeutung vorliegt (vgl. dazu den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dazu gehört insbesondere auch, daß er die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihm für grundsätzlich und daher klärungsbedürftig gehaltenen Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb diese Rechtsprechung seiner Ansicht nach bisher keine Klärung gebracht hat.

Der Vortrag des Klägers entspricht nicht diesen Anforderungen. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage ist bereits mehrfach durch den BFH entschieden worden. Nach dieser Rechtsprechung ist maßgebend, ob das Grundstück im gegenwärtigen (unbebauten) oder künftigen (bebauten) Zustand zum Gegenstand des Kaufes gemacht wird. Bezieht sich ein Kaufvertrag auf das Grundstück mit dem künftigen, vom Verkäufer noch zu errichtenden Gebäude, so unterliegt auch die Gegenleistung für das Haus der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteile vom 9. Juni 1970 II 39/65, BFHE 99, 558, BStBl II 1970, 749; vom 13. April 1983 II R 53/81, BFHE 138, 476, BStBl II 1983, 606, und vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609). Dasselbe gilt für den Erwerb einer vom Grundstücksverkäufer noch herzustellenden Eigentumswohnung (BFH-Urteile vom 4. September 1974 II R 112/69, BFHE 113, 545, BStBl II 1975, 89, und vom selben Tag II R 119/73, BFHE 113, 480, BStBl II 1975, 91). Will der Käufer dagegen vereinbarungsgemäß das geplante Haus selbst errichten, so bezieht sich der Kaufvertrag nur auf das unbebaute Grundstück; die Grunderwerbsteuer ist nur von der Gegenleistung für den unbebauten Grund und Boden zu berechnen, sofern dieser Erwerb nicht steuerfrei ist (vgl. das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1959 II 250/57 U, BFHE 70, 542, BStBl III 1960, 202). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß ein Grundstückskäufer zwar ein Haus, zwangsläufig aber nicht eine einzelne Eigentumswohnung selbst errichten kann; denn diese betrifft nur einen ideellen und räumlich nicht abgrenzbaren Teil des Grundstückes, der nicht für sich bebaut werden kann. Eigentumswohnungen können daher durch Grundstückskäufer nur in der Weise errichtet werden, daß die Käufer sich zusammenschließen und das gesamte Haus mit den Eigentumswohnungen errichten (vgl. z. B. die BFH-Urteile vom 6. Oktober 1976 II R 65/71, BFHE 120, 292, BStBl II 1977, 88, und vom 23. Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741).

Mit dieser Rechtsprechung des BFH hätte der Kläger sich in der Beschwerdeschrift auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen.

Die pauschale Verweisung der Prozeßbevollmächtigten auf den Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren kann diesen Mangel nicht heilen. Ob diese Bezugnahme prozessual überhaupt möglich ist, mag offenbleiben. Der Kläger war vor dem FG nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, und es widerspricht dem Sinn und Zweck des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG), wenn ein Prozeßbevollmächtiger nur den Vortrag seines Mandanten übernimmt (vgl. dazu den BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607). Jedenfalls muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ,,in der Beschwerdeschrift" dargelegt werden. Das Revisionsgericht darf nicht darauf angewiesen sein, sich diese Darlegung aus den Akten zusammenzusuchen; die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren waren überdies nicht darauf ausgerichtet, im Sinne der genannten Vorschrift die grundsätzliche Bedeutung darzulegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414891

BFH/NV 1988, 304

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren