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BFH Beschluss vom 11.12.1985 - I B 44/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit an der fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels durch einen vor dem BFH postulationsfähigen Vertreter gehindert war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist das Gesuch um Prozeßkostenhilfe und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) vorgelegt hat.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) und seine Ehefrau haben gegen die wegen Einkommensteuer 1981 bis 1983 ergangenen Einspruchsentscheidungen des beklagten Finanzamts (FA) Klagen erhoben. Gleichzeitig machten sie geltend, sie seien mittellos; sie beantragten die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Finanzgericht (FG) verband die (sechs) Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. Über die Klagen ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe lehnte das FG durch Beschluß vom 26. Juni 1985 ab, weil die Klagen mangels substantiierten Vorbringens unzulässig seien. Der Beschluß wurde dem Antragsteller durch die Post mit Zustellungsurkunde am 13. Juli 1985 zugestellt.

Mit einem am 25. Juli 1985 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller, ihm für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des FG vom 26. Juni 1985 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ,,der sich auf diesem Fachgebiet auskennt. Die formgerechte Einreichung der Beschwerde . . . müßte mit Hilfe des mir dann beigeordneten Rechtsanwalts noch erfolgen".

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Beschwerdeverfahren vor dem BFH ist abzulehnen.

1. Der Senat würdigt das Schreiben des Antragstellers vom 25. Juli 1985 dahingehend, daß der Antragsteller nicht persönlich Beschwerde gegen den Beschluß des FG hat einlegen wollen; er hätte keine zulässige Beschwerde einlegen können (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -BFHEntlG -). Der Antragsteller erstrebt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren. Prozeßkostenhilfe (mit Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters) kann auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe gewährt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG - vom 12. August 1981 2 BvR 355/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK -, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 81).

2. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als Maßnahme der Prozeßkostenhilfe kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) oder Steuerberaters (§ 142 Abs. 2 FGO) in Betracht, wenn sie erforderlich erscheint oder die Vertretung durch derartige Personen als Prozeßbevollmächtigte - wie für das vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerdeverfahren (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) - vorgeschrieben ist (§ 142 FGO i. V. m. § 121 ZPO). Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf dem durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I, 2163) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

3. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die von ihm beabsichtigte Beschwerde, auch wenn sie von einem vor dem BFH vertretungsbefugten Prozeßbevollmächtigten eingelegt würde, wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückzuweisen wäre. Denn der Antragsteller hat innerhalb der Beschwerdefrist nur den Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt; die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht eingereicht.

a) Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in Betracht, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter beim BFH fristgerecht einzulegen. Dies setzt aber voraus, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß. Dazu gehört, daß der Antragsteller innerhalb dieser Frist das Gesuch um Prozeßkostenhilfe und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 1982 I S 4/82, BFHE 136, 354, BStBl II 1982, 737, und vom 27. Juni 1983 II S 2/83, BFHE 138, 526 BStBl II 1983, 644; Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 13. April 1981 11 BA 46/81, Monatsschrift für Deutsches Recht 1981, 1052; vom 30. April 1982 7 BH 10/82, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 30; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1981 VII ZR 127/81, Versicherungsrecht - VersR - 1981, 884; vom 16. März 1983 IVb ZB 73/82, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 32; vom 19. Juni 1985 IVa ZA 16/84, VersR 1985, 889). Nur wenn das Rechtsmittel durch eine postulationsfähige Person fristgerecht eingelegt (und begründet) ist, ist es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht hinderlich, daß die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580, und in BFHE 138, 526, BStBl II 1983, 644).

b) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit für eine mögliche Wiedereinsetzung wegen der versäumten Beschwerdefrist sind wedervorgetragen worden noch ersichtlich. Nach dem BVerfG-Beschluß vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83 (StRK, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller nicht besonders darüber belehrt worden ist, daß er auch die Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen muß, um die Möglichkeit zu wahren, später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu erhalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414295

BFH/NV 1986, 557

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      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

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