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BFH Beschluss vom 10.11.1994 - XI B 35/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung einer Revision in NZB

 

Leitsatz (NV)

Eine Revision kann nach ständiger Rechtsprechung nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

 

Normenkette

FGO § 115

 

Tatbestand

Das angefochtene Urteil wurde am 3. März 1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. März 1994, beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 26. März 1994, erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) "Revisionsklage" und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der ursprünglichen Klage stattzugeben. Nach einem entsprechenden Hinweis beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 1994, beim Bundesfinanzhof (BFH) am 2. Mai 1994 eingegangen, die eingelegte Revision gleichzeitig als Beschwerdeschrift zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die mit Schriftsatz vom 28. April 1994 erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, also bis zum 5. April 1994, eingegangen ist. Der Kläger ist nicht in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, da er nicht ohne Verschulden an der Fristwahrung verhindert war. Er muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der Rechtsmittelbelehrung war eindeutig zu entnehmen, daß -- gemäß § 115 Abs. 3 FGO -- die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden kann. Dies gilt um so mehr, als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers als berufsmäßiger Vertreter das Prozeßrecht kennen muß (BFH-Beschluß vom 20. August 1982 VIII R 58/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63, Ziff. 2 der Gründe).

Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH- Beschlüsse vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291; vom 26. März 1986 IV R 173/85, BFH/NV 1988, 108; vom 30. August 1993 XI R 9/93, BFH/NV 1994, 191; vom 14. Februar 1994 X R 3/94, BFH/NV 1994, 809; vom 23. März 1994 XI R 4/94, NV; vom 22. April 1994 IX R 25/94, BFH/NV 1994, 886) nicht in Betracht. Zum einen bestehen zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde so erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede, daß eine Re visionsschrift regelmäßig nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Re vision umgedeutet werden kann. Zum anderen hat der Kläger klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er Revision hatte einlegen wollen. Der Schriftssatz vom 24. März 1994 ist als "Revisionsklage" bezeichnet; der Antrag darin ist nicht auf Zulassung der Revision, sondern auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet.

Schließlich kann auch in der Abgabe der "Revisionsklage" durch das FG an den BFH keine Zulassung der Revision gesehen werden.

Die Revision muß ausdrücklich zugelassen werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rz. 40). Für die Entscheidung über die (auch unstatthafte) Revision ist der BFH zuständig, so daß die Sache aus diesem Grund an den BFH abzugeben war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423740

BFH/NV 1995, 622

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