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BFH Beschluss vom 30.08.1993 - XI R 9/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung vor dem BFH durch einen ausländischen Bevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Die Vertretung durch einen im Ausland zugelassenen Steuerberater genügt nicht dem Vertretungszwang.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 5; FGO § 116

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Klage, mit der sie sich gegen die Bescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1987 wendet, abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin - persönlich - Revision erhoben, hilfsweise, sofern die folgende Begründung nicht ausreicht, das Urteil insgesamt außer Kraft zu setzen. Das FG hat dieses Begehren als Nichtzulassungsbeschwerde angesehen, der es nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

Das Begehren der Klägerin ist nicht als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Die Klägerin hat ausdrücklich Revision eingelegt. Die Umdeutung des von der Klägerin ausdrücklich als Revision bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. November 1986 V R 79/86, BFH/NV 1987, 107). Das als Hilfsantrag bezeichnete Begehren, das Urteil insgesamt außer Kraft zu setzen, ändert daran nichts; dieses Begehren ist gerade Gegenstand der Revision. Diese ist unzulässig.

1. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Im übrigen ist nach § 116 FGO die Revision nur zulässig, wenn die dort genannten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt werden. Hierauf wurde die Klägerin in der dem Urteil des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die von der Klägerin erhobenen Rügen stellen keine wesentlichen Mängel i.S. des § 116 FGO dar. Insbesondere war die Klägerin im Klageverfahren vor dem FG ordnungsgemäß vertreten (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Sie ist zur mündlichen Verhandlung am 12. November 1992 unter Beachtung der Verfahrensvoraussetzungen geladen und darauf hingewiesen worden, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

2. Unabhängig davon ist die Revision auch schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin den Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG nicht beachtet hat. Danach muß sich vor dem BFH - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung - im Streitfall die Einlegung der Revision - unwirksam.

Der Umstand, daß im Laufe des Revisionsverfahrens für die Klägerin ein kanadischer Auditor aufgetreten ist, steht dem nicht entgegen. Die Vertretung durch einen im Ausland zugelassenen steuerlichen Berater reicht nicht aus, um der Bestimmung in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zu genügen (BFH-Beschluß vom 24. Juni 1986 VII R 30/83, BFH/NV 1986, 755 mit Nachweisen). Daß sich dies aus der dem Urteil des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht ergibt, vermag daran nichts zu ändern (wegen der Rechtsfolgen einer - gegebenenfalls - unrichtigen Rechtsmittelbelehrung vgl. § 55 Abs. 2 FGO). Im übrigen hat der Auditor trotz entsprechender Aufforderung keine Prozeßvollmacht vorgelegt (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Es fehlt damit an einer weiteren zwingenden Prozeßvoraussetzung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419429

BFH/NV 1994, 191

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