Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.01.1967 - VI R 250/66

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Fristversäumnisse der Fä und Anträge der Fä auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nach den Grundsätzen der FGO ebenso zu behandeln wie bei Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtigen (Stpfl.) haben Ende Dezember 1960 ein Mietwohnhaus für 58.422 DM gekauft, an dem sie im August und September 1963 verschiedene Ausbesserungsarbeiten für insgesamt 9.738 DM vornehmen ließen. Das Finanzamt (FA) behandelte diese Aufwendungen als sogenannten anschaffungsnahen Aufwand und wies den dagegen gerichteten Einspruch der Stpfl. als unbegründet zurück. Die Berufung der Stpfl., die nach dem Inkrafttreten der FGO als Klage behandelt wurde, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die streitigen Aufwendungen als sofort abzugsfähige Reparaturkosten an.

Gegen das dem FA am 10. August 1966 zugestellte Urteil des FG legte das FA am 5. September 1966 Revision ein. Die Revisionsbegründung ging erst am 17. Oktober 1966 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Als dem FA durch ein am 24. Oktober 1966 zugestelltes Schreiben des Senatsvorsitzenden mitgeteilt wurde, daß die Revisionsbegründung verspätet eingegangen sei und die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anheimgestellt wurde, reichte das FA einen solchen Antrag ein, der am 26. Oktober 1966 beim BFH einging.

Zur Begründung seines Antrags trug das FA vor, es habe von dem FA A die Feststellungsakte der Vorbesitzer des Grundstücks angefordert, um daraus Anhaltspunkte zu gewinnen, ob die Vorbesitzer notwendige Instandhaltungsarbeiten an dem Grundstück unterlassen hätten. Erst nach Erinnerung habe das FA B, an daß das FA A die Anfrage ohne Erteilung einer Abgabenachricht weitergeleitet hatte, mitgeteilt, daß keine Feststellungsakten vorhanden seien. Da dieses Schreiben erst am 30. September 1966 eingegangen sei, habe die Revisionsbegründung erst nach dem 3. Oktober 1966 abgefaßt werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision war als unzulässig zu verwerfen. Die Revision war nach § 120 Abs. 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils des FG zu begründen, wie im Beschluß des Senats VI R 201/66 vom 20. September 1966 (BFH 86, 813, BStBl III 1967, 4) dargelegt ist. Die Revisionsbegründung hätte also bis zum 10. Oktober 1966 dem BFH vorliegen müssen. Da sie erst am 17. Oktober 1966 eingegangen ist, war die Revision nach § 120 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 FGO als unzulässig zu verwerfen, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der darauf gerichtete fristgerecht gestellte Antrag des FA ist jedoch nicht begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 56 FGO nur zu gewähren, wenn das FA ohne sein Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Das ist aber nicht der Fall. Das FA hätte, als es am 3. Oktober 1966 erfuhr, daß es zur Begründung seiner Revision nicht auf die Steuerakten der Vorbesitzer zurückgreifen konnte, nach § 120 Abs. 1 letzter Satz FGO eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragen können, die wahrscheinlich auch gewährt worden wäre, da der BFH Fristverlängerungsanträgen, die einigermaßen begründet erscheinen, im allgemeinen entspricht. Wenn das FA die Stellung eines solchen Antrags unterließ und seine Revisionsbegründung mit etwa einer Woche Verspätung einreichte, so liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Wenn bei Fristversäumnissen der Steuerpflichtigen entsprechend den Vorschriften der FGO ein strenger Standpunkt eingenommen wird, muß dies auch gegenüber den Finanzverwaltungsbehörden geschehen, die im steuergerichtlichen Verfahren grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung haben wie die Steuerpflichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424213

BStBl III 1967, 291

BFHE 1967, 75

BFHE 88, 75

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren