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BFH Beschluss vom 06.02.1998 - III B 57/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbleibensvoraussetzungen bei Transportmitteln

 

Leitsatz (NV)

Für die Einhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei Transportmitteln gelten nach der InvZulVO und nach dem InvZulG 1991 die gleichen Voraussetzungen.

 

Normenkette

InvZulG 1991 § 2 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß -- abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., §115 FGO Anm. 7 a, m. w. N.). Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; Kühn/Hofmann, a. a. O., §115 FGO Anm. 7 a).

Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Der Senat versteht das Anliegen des Klägers in dem Sinne, daß er meint, die Anwendung der sog. 183-Tage-Regel, d. h. das Erfordernis des überwiegenden Einsatzes geförderter Transportmittel im Fördergebietsverkehr auf Fuhrunternehmen im Beitrittsgebiet führe wegen der mit der Marktwirtschaft mehr vertrauten Konkurrenz in den alten Bundesländern zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der Betriebe im Beitrittsgebiet und damit zu einer nicht ausreichenden Förderung.

Der Kläger hat insoweit indes die grundsätzliche Bedeutung lediglich behauptet. Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der von ihm herausgestellten Problematik unter Darstellung ggf. unterschiedlicher von Rechtsprechung, Literatur und/oder Verwaltung vertretener Auffassungen. Der Kläger hat auch keine eigenen fundierten Argumente für die Klärungsbedürftigkeit vorgetragen. Er hat nicht hinreichend konkretisiert, aus welchem Grund es gerechtfertigt sein soll, für das Verbleiben eines Transportmittels im Fördergebiet nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 anders als bei der Förderung nach dem Berlinförderungsgesetz und bei der Zonenrandförderung nach den InvZulG a. F. nicht auf den überwiegenden Einsatz im Fördergebietsverkehr abzustellen. Seinen Einwand, die vom Finanzgericht vertretene Auslegung führe zu dem Gesetzeszweck widersprechenden Wettbewerbsverzerrungen, hat er nicht näher belegt. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95 (BFH/NV 1996, 932) ausgeführt hat, gelten hinsichtlich der Einhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei Transportmitteln nach der Investitionszulagenverordnung und nach dem InvZulG 1991 die gleichen Kriterien, wie sie von der Rechtsprechung schon für frühere, regional begrenzte Fördergesetze ausgestellt worden sind. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, daß die Transportbetriebe im Beitrittsgebiet über die entsprechende Förderung hinaus gefördert werden sollen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67534

BFH/NV 1998, 1257

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