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BayObLG Urteil vom 29.04.1997 - 4 St RR 35/97

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Leitsatz (amtlich)

›Zur Frage der Konkurrenz von Steuerhinterziehungen durch Finanzbeamte mittels fiktiver Steuervorgänge.‹

 

Tatbestand

Die seinerzeit bei einem Finanzamt als Beamtin beschäftigte Angeklagte war im Rahmen der Bearbeitung von Lohn- und Einkommensteuerverfahren befugt, pro Steuernummer und Veranlagungsjahr Steuererstattungen bis zu 10000 DM vorzunehmen. Unter Verletzung ihrer Treuepflicht ihrem Dienstherrn gegenüber, in der Absicht, sich durch Steuererstattungen rechtswidrig zu bereichern, und zugleich mit dem Willen, Steuern in entsprechendender Höhe zu verkürzen, gab die Angeklagte fiktive Steuerpflichtige mit Steuer- und Bankkonto in die EDV-Anlage der Steuerbehörden ein und fertigte datenmäßig verarbeitete Steuererklärungen, aufgrund derer wiederum durch die Datenverarbeitung eine Einkommen- oder Lohnsteuererstattung festgesetzt und dann ausbezahlt wurde.Auf diese Weise fingierte die Angeklagte in der Zeit vom 25.2. bis 23.11.1992 in 24 Fällen aufgrund eines jeweils neu gefaßten Tatentschlusses Steuererstattungsvorgänge. Die Erstattungsbeträge von insgesamt 189924 DM wurden auf Konten der Angeklagten und ihres Ehemannes ausbezahlt.Das Amtsgericht München verurteilte die Angeklagte am 21.11.1995 wegen 24 Fällen des Computerbetrugs jeweils rechtlich zusammentreffend mit Untreue, Falschbeurkundung im Amt und Steuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten.Auf die Berufung der Angeklagten hob das Landgericht München das Urteil des Amtsgerichts München am 17.10.1996 auf, verurteilte sie wegen sieben Fällen der Steuerhinterziehung jeweils in Tateinheit mit Untreue und Falschbeurkundung im Amt erneut zu einem Jahr neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe und verwarf die weitergehende Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwa...

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