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BayObLG Beschluss vom 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Parkautomat. Parkschein. Verkehrsordnungswidrigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der in § 13 Abs. 1 und § 42 Abs. 4 StVO normierten Verpflichtung, einen Parkschein „gut lesbar” auszulegen, kann auch durch Ablage auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes genügt werden (wie OLG Köln DAR 1993, 71). Dies gilt auch dann, wenn der Parkschein den Aufdruck enthält: „Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen”.

 

Normenkette

StVO § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Nr. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Urteil vom 30.03.1995)

 

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30. März 1995 wird zugelassen, soweit gegen den Betroffenen wegen einer am 9. Mai 1994 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt wurde.

II. Im übrigen wird der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet verworfen.

III. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Betroffenen wegen einer am 9. Mai 1994 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. Insoweit wird der Betroffene freigesprochen.

IV. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch den Teilfreispruch entstandenen ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen, die der Staatskasse zur Last fallen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen zweier fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten zu Geldbußen von jeweils 10 DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene am 9.5.1994 auf einem parkscheinpflichtigen Parkplatz in W. geparkt und den Parkschein „hinter der Heckscheibe seines Fahrzeugs auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes ausgelegt”. Am 6.6.1994 hatte er auf einem anderen parkscheinpflichtigen Parkp...

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