Leitsatz (amtlich)
1. Die Ausübung der elterlichen Sorge gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten des Betreuten und kann daher nicht Gegenstand einer Betreuung sein. Ein mögliches Erziehungsversagen des Betroffenen kann auch nicht zur Begründung seiner Betreuungsbedürftigkeit herangezogen werden.
2. Im Verfahren der weiteren Beschwerde können Tatsachengrundlagen eines ärztlichen Gutachtens, insb. die Einbeziehung fremdanamnestischer Beobachtungen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die vom LG seiner Erstentscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind. Der Betroffene kann insoweit nicht seine eigene Sachdarstellung anstelle der vom Sachverständigen gewürdigten Tatsachen zur Geltung bringen.
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 24.03.2004; Aktenzeichen 4 T 229/04) |
AG Ansbach (Aktenzeichen XVII 0558/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 24.3.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird abgelehnt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 18.7.2003 bestellte das VormG der Betroffenen die jetzige Betreuerin zunächst vorläufig mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten". Am 3.3.2004 hat das Gericht eine endgültige Betreuung angeordnet und diese um die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge" sowie "Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" erweitert.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das LG mit Beschluss vom 24.3.2004 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen, mit welcher sie nach wie vor die Auf...