Leitsatz (amtlich)
Der Betroffene kann seine Beschwerde darauf beschränken, daß dem Betreuer zusätzlich zu sonstigen Aufgabenkreisen ein bestimmter weiterer Aufgabenkreis übertragen wurde.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; FGG § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 17.02.1999; Aktenzeichen 13 T 939/99) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 2 XVII 0529/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 28.9.1998 verlängerte das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, erbrechtliche Angelegenheiten und Vertretung im Zivilrechtsstreit AG Erlangen 3 C 1893/92. Als Zeitpunkt, zu dem spätestens über die Aufhebung oder weitere Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden sei, bestimmte es den 27.9.2003.
Die Beschwerde des Betroffenen, die sich dagegen richtete, daß die Verlängerung der Betreuerbestellung auch für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge angeordnet worden war, hat das Landgericht am 17.2.1999 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde, die er – nach Verwerfung des zunächst privatschriftlich angebrachten Rechtsmittels – nunmehr zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die Wiederholung der weiteren Beschwerde ist zulässig. Durch die Verwerfung des zunächst nicht formgerecht eingelegten Rechtsmittels ist das Beschwerderecht des Betroffenen nicht verbraucht worden (vgl. BayObLGZ 1981, 210/212 f.; BayObLG FamRZ 1998, 1055; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Vor §§ 19–30 FGG Rn. 16; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 17).
Die weitere Be...