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BayObLG Beschluss vom 27.11.1997 - 2Z BR 128/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 8201/97)

AG München (Aktenzeichen UR II 1120/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. August 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 wird verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 242 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1, eine GmbH, war bis zum 31.10.1996 die Verwalterin einer Wohnanlage. Unter Hinweis auf den Ablauf ihrer Bestellung berief der Verwaltungsbeirat mit Schreiben vom 1.11.1996, das von den beiden Beiratsmitgliedern im Entwurf unterzeichnet worden war, eine außerordentliche Eigentümerversammlung zur Neuwahl einer Verwaltung auf den 11.11.1996 ein. In der Versammlung waren der Niederschrift zufolge 786,8/1000 Miteigentumsanteile vertreten. Die Wohnungseigentümer beschlossen zum Tagesordnungspunkt II mehrheitlich, die Antragstellerin entsprechend dem vorliegenden Vertragsentwurf für den Zeitraum vom 12.11.1996 bis 31.12.1997 zur Verwalterin zu bestellen und den Verwaltungsbeirat zu bevollmächtigen, den Verwaltervertrag zu unterzeichnen. Zum Tagesordnungspunkt III a ist in der Versammlungsniederschrift festgehalten, die Anwesenden seien sich darin einig, daß die neue Verwalterin sich umgehendst um die Übergabe der WEG-Gelder sorgen und dies im Rahmen des beschlossenen Verwaltervertrags erledigen solle. Gemäß § 1 p des noch am 11.11.1996 mit der Antragstellerin geschlossenen Verwa...

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