Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Herausgabepflicht des Verwalters von Guthaben nach Amtsbeendigung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 05.03.1999; Aktenzeichen 14 T 8675/98) |
AG Nürnberg (Entscheidung vom 28.08.1998; Aktenzeichen 1 UR II 194/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. März 1999 abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Gunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über den rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 6.389,43 DM hinaus weitere 25.617,90 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.4.1998 zu zahlen.
Im übrigen werden der Antrag der Antragstellerin abgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs haben die Antragstellerin 1/5 und der Antragsgegner 4/5, von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs die Antragstellerin 1/10 und der Antragsgegner 9/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner 9/10 der der Antragstellerin entstandenen und die Antragstellerin 1/10 der dem Antragsgegner entstandenen Kosten zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 26.213,94 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1998 Verwalterin einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern; sie macht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Ansprüche auf Herausgabe von Geldern der Gemeinschaft gegen den Antragsgegner geltend, der zum Verwalter bestellt und auch nach Ablau...