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BayObLG Beschluss vom 07.05.1997 - 2Z BR 135/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Maklertätigkeit eines Verwalters sowie Beschwerderücknahme

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 6685/96)

AG München (Aktenzeichen UR II 731/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 4. November 1996 in Nr. I insgesamt und in Nr. II insoweit aufgehoben, als das Landgericht über die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs entschieden hat. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen je zur Hälfte die Antragstellerin zu 3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer etwa 350 Einheiten umfassenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach der Gemeinschaftsordnung bedarf jeder Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann.

Im Mai 1994 versandte die Verwalterin ein Rundschreiben an alle Wohnungseigentümer, in dem sie unter Bezugnahme auf die in ihrem Briefkopf angegebenen Geschäftsbereiche „Versicherungen, Bausparkassen, Immobilien, Finanzierungen, Hausverwaltungen” darauf hinwies, daß sie neben ihrer Eigenschaft als Verwalter der Wohnanlage auch als Immobilienvermittler tätig sei, und die Wohnungseigentümer bat, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, wenn sie an den Verkauf oder die Vermietung ihrer Wohnung dächten. Gerne würde sie ihnen dabei behilflich sein, ohne daß ihnen dabei Kosten entstünden.

Die weitere B...

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