Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 26.06.1998 - RE-Miet 2/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Negativer Rechtsentscheid in Mietsachen: Beseitigungspflichten des Vermieters bei Gebrauchsbeeinträchtigungen der Wohnung durch Taubenplage. Vornahme einer Handlung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, ob der Wohnungsvermieter Gebrauchsbeeinträchtigungen durch Taubenplage zu beseitigen hat, wenn der konkrete Taubenbefall am Mietobjekt seine Ursache in der Beschaffenheit der Fassade hat.

 

Orientierungssatz

Liegt es nahe, daß die vom Vermieter zu verantwortende Fassadengestaltung eines Mietshauses eine wesentliche Ursache für den konkreten Taubenbefall am Mietobjekt und damit für die Gebrauchsbeeinträchtigung setzt (hier: Taubennistplatz zwischen einem Fassadenvorsprung und einem Dachüberhang), besteht für einen Rechtsentscheid zu der Frage, ob das Anbringen eines Taubenschutzgitters (oder Ähnlichem), das aufgrund der von keiner Partei zu vertretenden Taubenplage erforderlich wird, eine dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht gemäß BGB § 536 ist, keine Veranlassung. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von den Folgerungen abhängig ist, die aus dem Zustand des Mietobjekts zu ziehen sind, nicht aber aus dem allgemeinen Phänomen einer großstädtischen Taubenplage.

 

Normenkette

BGB §§ 535-536; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 31.03.1998; Aktenzeichen 32 S 14378/97)

AG München (Aktenzeichen 462 C 8658/96)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger haben von der Beklagten ab 1.10.1987 eine ca. 70 m(2) große Wohnung angemietet. Diese befindet sich im 3. Stock des dreigeschossigen, mit sechs Mietwohnungen ausgestatteten Anwesens, das in geschlossener Bebauung mit weiteren gleichartigen Anwesen verbunden ist. Oberhalb der nach...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Energiemanagement Smarthome smart

Die neue Ära des Energiemanagements

mehr

Changemaker_Weg_ins_Licht_Entscheidung

Der Verwaltungsbeirat der WEG

mehr

Richterhammer 2

BGH-Rechtsprechungsübersicht

mehr

Innenbereich Junge Person Wand Werkzeug Farbe Renovierung

Schönheitsreparaturen

mehr

Vertrag Geld Bargeld Unterschrift Männer

Mietkaution

mehr

Mieterhöhung Scrabble

Mieterhöhung bei Wohnraum

mehr

Modulbau Hotel: Hotel Jakarta innen

Modulares Bauen

mehr

Heizung kalt Eiswürfel in Glas

Gründe für eine Mietminderung

mehr

Save the Date Expo Real 2025 Ankündigung Messe

Expo Real 2025

mehr

Serielles Sanieren Key Visual Dena

Seriell Sanieren

mehr

Downloads

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

DGRE 2024

Digital Guide Real Estate 2024

mehr

RR Berlin 2020

Sonderveröffentlichung: Region Report Berlin 2020

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Künstliche Intelligenz in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Künstliche Intelligenz in der Bau- und Immobilienwirtschaft

Das Buch führt in die Grundlagen und aktuellen Trends von KI ein und geht auf die speziellen Anforderungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft ein, wie z. B. die Effizienzsteigerung und Kostenreduktion, Qualitätsverbesserung und Prozessoptimierung.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Bürgerliches Gesetzbuch / § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

  (1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie ...

4 Wochen testen

Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren