Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 14.10.1998) |
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Oktober 1998 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Betroffene der vorsätzlichen unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung schuldig ist und die Liste der angewandten Vorschrift lautet:
Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AÜG.
II. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht München verurteilte am 14.10.1998 den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 AÜG zur Geldbuße von 2.000 DM und verhängte gegen die Nebenbeteiligte eine Geldbuße von 6.000 DM.
Nach den Feststellungen des Amtsrichters ist der Betroffene der Geschäftsführer der in Österreich ansässigen B. I. GmbH. Diese ist im Besitz einer österreichischen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Über eine deutsche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt sie jedoch nicht. Für die Zeit von Oktober 1997 bis Januar 1998 verlieh die Nebenbeteiligte vier Arbeitnehmer an eine andere GmbH, die ihren Sitz ebenfalls in Österreich hat. Diese setzte dann die Arbeitnehmer von Oktober 1997 bis Januar 1998 auf einer Baustelle in Frankfurt/Main ein. Hiervon erfuhr der Betroffene.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbeteiligten, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts rügen.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthaften (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG bzw. § 88 Abs. 3, § 87 Abs. 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerden führen lediglich zu einer Klarstellung des Sc...