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BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 4Z SchH 6/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO)

 

Leitsatz (amtlich)

Die im gerichtlichen Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO zu prüfende Durchführbarkeit einer zusammen mit einem Gesellschaftsvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung (BayObLGZ 1999, 255) wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Gesellschafter seine Gesellschafterrechte auf einen Dritten überträgt, wenn ein Mitgesellschafter ihm gerade diese Übertragung als Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots vorwirft und ihn deswegen in dem für „alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern” vereinbarten schiedsrichterlichen Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will.

 

Normenkette

ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.08.2002; Aktenzeichen III ZB 66/01)

 

Tenor

I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.5.2001 eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 500 000 DM festgesetzt.

IV. Die Beschwer der Antragstellerin übersteigt 60 000 DM.

 

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten vor dem Senat über die Frage, ob zur Entscheidung über eine von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin beabsichtigte Schadensersatzklage ein Schiedsgericht berufen ist. Sie waren zusammen mit weiteren Partnern als Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft gesellschaftsrechtlich verbunden. Parallel zu den Gesellschaftsverträgen, die den Gesellschaftern Wettbewerbsverbote auferlegten, schlossen die Gesellschafter Schiedsgerichtsverträge. Die Antragstellerin übertrug ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung auf Dritte. Sie meint, damit sei auch ihre Bindung an die...

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  (1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend   1. ...

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